PDF-Download - Institut für Föderalismus
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- Die generelle Unkündbarkeit in einer lebenslänglichen Stellung;<br />
- damit auch sozialrechtliche Besserstellung als ASVG-Versicherte (insbesondere<br />
im Fall der Dienstunfähigkeit) sowie<br />
- ein eigenes Pensionsrecht, das allerdings mittlerweile an das allgemeine<br />
Pensionsrecht inhaltlich herangeführt („harmonisiert“) wurde.<br />
Demgegenüber werden die dienstrechtlich vorgesehenen Erschwernisse – wie<br />
etwa die Fortwirkung von Dienstpflichten auch im Ruhestand sowie eine eigene<br />
Disziplinargerichtsbarkeit – in der dienstlichen Praxis als nicht sehr schwerwiegend<br />
bzw als eher ineffektiv angesehen.<br />
Hinsichtlich des öffentlichen Dienstgebers wird die Pragmatisierung als struktureller<br />
Nachteil empfunden. Naturgemäß schränkt die Pragmatisierung durch die<br />
mangelnde Kündbarkeit die Flexibilität in der Personalbewirtschaftung ein.<br />
Allerdings ist zu beobachten, dass es auch bei den geringer geschützten Vertragsbediensteten<br />
in der öffentlichen Verwaltung eher nicht zu Kündigungen<br />
kommt. Ein größerer Nachteil <strong>für</strong> den Dienstgeber liegt in der Parallelität mehrerer<br />
gleichzeitig geltender Dienstrechte, die zu einer gravierenden Administrationsbelastung<br />
in den Personalverwaltungen der Gebietskörperschaften führen.<br />
In der breiten Öffentlichkeit gilt die Pragmatisierung als ungerecht und überholt,<br />
ohne dass eine differenzierte öffentliche Auseinandersetzung stattfindet. Das<br />
erzeugt einen politischen Druck. Die gänzliche oder teilweise Abschaffung der<br />
Pragmatisierung war daher bereits mehrmals Inhalt politischer Programme und<br />
Forderungskataloge.<br />
Die Pragmatisierung ist verfassungsrechtlich verankert. Es bestehen aber verschiedene<br />
Auffassungen über die verfassungsrechtliche Verwurzelung des<br />
öffentlich-rechtlichen Dienstrechts (als Träger der Pragmatisierung). Nahezu<br />
einhellig wird zwar eine institutionelle Absicherung und damit eine Bestandsgarantie<br />
des öffentlich-rechtlichen Dienstrechts angenommen, aber kein allgemeiner<br />
Funktionsvorbehalt (wie etwa in Deutschland). Argumentiert wird dies<br />
einerseits mit Art 20 Abs 1 B-VG, demnach „[…] ernannte berufsmäßige<br />
Organe die Verwaltung [führen]“ und anderseits mit speziellen verfassungsrechtlichen<br />
Funktionsvorbehalten zugunsten der Richter und der Mitglieder des<br />
Unabhängigen Bundesasylsenates sowie mit einigen ausdrücklichen Beamten-<br />
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