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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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- Die generelle Unkündbarkeit in einer lebenslänglichen Stellung;<br />

- damit auch sozialrechtliche Besserstellung als ASVG-Versicherte (insbesondere<br />

im Fall der Dienstunfähigkeit) sowie<br />

- ein eigenes Pensionsrecht, das allerdings mittlerweile an das allgemeine<br />

Pensionsrecht inhaltlich herangeführt („harmonisiert“) wurde.<br />

Demgegenüber werden die dienstrechtlich vorgesehenen Erschwernisse – wie<br />

etwa die Fortwirkung von Dienstpflichten auch im Ruhestand sowie eine eigene<br />

Disziplinargerichtsbarkeit – in der dienstlichen Praxis als nicht sehr schwerwiegend<br />

bzw als eher ineffektiv angesehen.<br />

Hinsichtlich des öffentlichen Dienstgebers wird die Pragmatisierung als struktureller<br />

Nachteil empfunden. Naturgemäß schränkt die Pragmatisierung durch die<br />

mangelnde Kündbarkeit die Flexibilität in der Personalbewirtschaftung ein.<br />

Allerdings ist zu beobachten, dass es auch bei den geringer geschützten Vertragsbediensteten<br />

in der öffentlichen Verwaltung eher nicht zu Kündigungen<br />

kommt. Ein größerer Nachteil <strong>für</strong> den Dienstgeber liegt in der Parallelität mehrerer<br />

gleichzeitig geltender Dienstrechte, die zu einer gravierenden Administrationsbelastung<br />

in den Personalverwaltungen der Gebietskörperschaften führen.<br />

In der breiten Öffentlichkeit gilt die Pragmatisierung als ungerecht und überholt,<br />

ohne dass eine differenzierte öffentliche Auseinandersetzung stattfindet. Das<br />

erzeugt einen politischen Druck. Die gänzliche oder teilweise Abschaffung der<br />

Pragmatisierung war daher bereits mehrmals Inhalt politischer Programme und<br />

Forderungskataloge.<br />

Die Pragmatisierung ist verfassungsrechtlich verankert. Es bestehen aber verschiedene<br />

Auffassungen über die verfassungsrechtliche Verwurzelung des<br />

öffentlich-rechtlichen Dienstrechts (als Träger der Pragmatisierung). Nahezu<br />

einhellig wird zwar eine institutionelle Absicherung und damit eine Bestandsgarantie<br />

des öffentlich-rechtlichen Dienstrechts angenommen, aber kein allgemeiner<br />

Funktionsvorbehalt (wie etwa in Deutschland). Argumentiert wird dies<br />

einerseits mit Art 20 Abs 1 B-VG, demnach „[…] ernannte berufsmäßige<br />

Organe die Verwaltung [führen]“ und anderseits mit speziellen verfassungsrechtlichen<br />

Funktionsvorbehalten zugunsten der Richter und der Mitglieder des<br />

Unabhängigen Bundesasylsenates sowie mit einigen ausdrücklichen Beamten-<br />

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