PDF-Download - Institut für Föderalismus
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2. Sukzessive Zuständigkeit der Arbeitsgerichte<br />
Gemäß dem mit BGBl I Nr 8/1999 neu gestaltetem Art 21 B-VG ist die Gesetzeskompetenz<br />
der Länder zur Regelung des Dienstvertragsrechts nur noch<br />
insoweit beschränkt, als über Streitigkeiten aus solchen Dienstverhältnissen die<br />
Gerichte zu entscheiden haben. Der einschlägigen Literatur zu den Folgen<br />
dieser Verfassungsänderung (Bußjäger in JBl 1999, 773 ff) ist zu entnehmen,<br />
dass den Gerichten sukzessive Zuständigkeiten nach Verwaltungsbehörden<br />
überlassen bleiben können, deren Entscheidungen bei Anrufung des Gerichts<br />
außer Kraft treten. Die letztgültige Entscheidungszuständigkeit der Gerichte<br />
müsse demnach jedoch in jedem Falle gewahrt bleiben. Weiters sieht der<br />
Verfassungsgerichtshof die Fälle sukzessiver Kompetenz zwischen Verwaltungsbehörden<br />
und Gerichten als mit dem Trennungsgrundsatz (Art 94 B-VG)<br />
vereinbar an (Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Auflage, 246, Rz 558).<br />
Auf dieser Grundlage basierend kann die Dienstbehörde Bescheide <strong>für</strong> Vertragsbedienstete<br />
wie <strong>für</strong> beamtete Bedienstete erlassen, die sich lediglich im<br />
Hinweis auf die jeweils unterschiedlichen außerordentlichen Rechtsmittel zu<br />
unterscheiden haben: Während die von beamteten Bediensteten angefochtenen<br />
Bescheide erst durch die Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen<br />
Rechts aufgehoben werden können, treten die von Vertragsbediensteten angefochtenen<br />
Bescheide mit der Anfechtung außer Kraft.<br />
3. Anwendung des außer Kraft getretenen Bescheides<br />
Da durch dieses Außer Kraft Treten frühere Bescheide nicht automatisch aufleben,<br />
erfordert der Charakter der <strong>für</strong> das Dienstverhältnis typischerweise<br />
laufend oder periodisch wahrzunehmenden Rechte und Pflichten, <strong>für</strong> die Dauer<br />
des gerichtlichen Verfahrens Rechtssicherheit zu schaffen. Dieser Schutz vor<br />
Über- oder Minderleistungen, die sich <strong>für</strong> den Dienstgeber als abträglich oder<br />
<strong>für</strong> die Bediensteten als untragbar erweisen können, wird durch die gesetzlich<br />
normierte Anwendung des außer Kraft getretenen Bescheides während des<br />
Gerichtsverfahrens erreicht. Diese Regelung wird mit Rechtskraft der gerichtlichen<br />
Entscheidung durch diese rückwirkend überlagert. Im Fall der Zurückziehung<br />
der Klage lebt der angefochtene Bescheid rückwirkend wieder auf.<br />
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