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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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2. Sukzessive Zuständigkeit der Arbeitsgerichte<br />

Gemäß dem mit BGBl I Nr 8/1999 neu gestaltetem Art 21 B-VG ist die Gesetzeskompetenz<br />

der Länder zur Regelung des Dienstvertragsrechts nur noch<br />

insoweit beschränkt, als über Streitigkeiten aus solchen Dienstverhältnissen die<br />

Gerichte zu entscheiden haben. Der einschlägigen Literatur zu den Folgen<br />

dieser Verfassungsänderung (Bußjäger in JBl 1999, 773 ff) ist zu entnehmen,<br />

dass den Gerichten sukzessive Zuständigkeiten nach Verwaltungsbehörden<br />

überlassen bleiben können, deren Entscheidungen bei Anrufung des Gerichts<br />

außer Kraft treten. Die letztgültige Entscheidungszuständigkeit der Gerichte<br />

müsse demnach jedoch in jedem Falle gewahrt bleiben. Weiters sieht der<br />

Verfassungsgerichtshof die Fälle sukzessiver Kompetenz zwischen Verwaltungsbehörden<br />

und Gerichten als mit dem Trennungsgrundsatz (Art 94 B-VG)<br />

vereinbar an (Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Auflage, 246, Rz 558).<br />

Auf dieser Grundlage basierend kann die Dienstbehörde Bescheide <strong>für</strong> Vertragsbedienstete<br />

wie <strong>für</strong> beamtete Bedienstete erlassen, die sich lediglich im<br />

Hinweis auf die jeweils unterschiedlichen außerordentlichen Rechtsmittel zu<br />

unterscheiden haben: Während die von beamteten Bediensteten angefochtenen<br />

Bescheide erst durch die Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen<br />

Rechts aufgehoben werden können, treten die von Vertragsbediensteten angefochtenen<br />

Bescheide mit der Anfechtung außer Kraft.<br />

3. Anwendung des außer Kraft getretenen Bescheides<br />

Da durch dieses Außer Kraft Treten frühere Bescheide nicht automatisch aufleben,<br />

erfordert der Charakter der <strong>für</strong> das Dienstverhältnis typischerweise<br />

laufend oder periodisch wahrzunehmenden Rechte und Pflichten, <strong>für</strong> die Dauer<br />

des gerichtlichen Verfahrens Rechtssicherheit zu schaffen. Dieser Schutz vor<br />

Über- oder Minderleistungen, die sich <strong>für</strong> den Dienstgeber als abträglich oder<br />

<strong>für</strong> die Bediensteten als untragbar erweisen können, wird durch die gesetzlich<br />

normierte Anwendung des außer Kraft getretenen Bescheides während des<br />

Gerichtsverfahrens erreicht. Diese Regelung wird mit Rechtskraft der gerichtlichen<br />

Entscheidung durch diese rückwirkend überlagert. Im Fall der Zurückziehung<br />

der Klage lebt der angefochtene Bescheid rückwirkend wieder auf.<br />

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