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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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Insgesamt sollen diese – mit der deutlich höheren Durchlässigkeit des neuen<br />

Entlohnungssystems 60 korrespondierenden – Regelungen über die Anrechenbarkeit<br />

von in Vorverwendungen gesammelten Erfahrungszeiten ein sowohl im<br />

Dienstnehmer- als auch im Dienstgeberinteresse liegendes kontinuierliches<br />

Hineinwachsen der Vertragsbediensteten von weniger qualifizierten in qualifiziertere<br />

Verwendungen zusätzlich unterstützen.<br />

g) Besoldungsrechtliche Folgen von Verwendungsänderungen<br />

Mit Wirksamkeit einer mit einer anderen Modellstellenzuordnung verbundenen<br />

Verwendungsänderung richtet sich das Entgelt des Vertragsbediensteten<br />

grundsätzlich nach seiner angepassten Einstufung, dh nach der über die neue<br />

Modellstelle ermittelten neuen Entlohnungsklasse und gegebenenfalls neu festgelegten<br />

Entlohnungsstufe.<br />

Im Falle einer Höherstufung wird damit regelmäßig eine – mitunter deutliche –<br />

Einkommensverbesserung verbunden sein. Mit der Zuordnung zu einer niedriger<br />

bewerteten Modellstelle können allerdings in einem Entlohnungssystem,<br />

das auf einer konsequent funktionsbezogenen Entlohnung beruht, auch Einkommenseinbußen<br />

verbunden sein.<br />

Hat die Verwendungsänderung eine derartige Rückstufung zur Folge, so erfolgt<br />

aber idR keine sofortige finanzielle Schlechterstellung, da aufgrund schutzwürdiger<br />

Interessen (insbesondere Einkommenssicherheit und Lebensplanung)<br />

zugunsten des Vertragsbediensteten ein weit reichender Rückstufungsschutz<br />

besteht.<br />

- Sofortige Rückstufung:<br />

Eine sofortige Rückstufung ist gemäß § 42 Abs 2 L-VBG nur zulässig, wenn<br />

einer der folgenden Rückstufungsgründe vorliegt:<br />

o Der Vertragsbedienstete stimmt der Rückstufung zu 61 oder die Verwendungsänderung<br />

erfolgt im überwiegenden Interesse des Vertragsbediensteten.<br />

62<br />

60 Siehe dazu schon oben 2.f).<br />

61 § 42 Abs 2 lit a L-VBG.<br />

67

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