PDF-Download - Institut für Föderalismus
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Insgesamt sollen diese – mit der deutlich höheren Durchlässigkeit des neuen<br />
Entlohnungssystems 60 korrespondierenden – Regelungen über die Anrechenbarkeit<br />
von in Vorverwendungen gesammelten Erfahrungszeiten ein sowohl im<br />
Dienstnehmer- als auch im Dienstgeberinteresse liegendes kontinuierliches<br />
Hineinwachsen der Vertragsbediensteten von weniger qualifizierten in qualifiziertere<br />
Verwendungen zusätzlich unterstützen.<br />
g) Besoldungsrechtliche Folgen von Verwendungsänderungen<br />
Mit Wirksamkeit einer mit einer anderen Modellstellenzuordnung verbundenen<br />
Verwendungsänderung richtet sich das Entgelt des Vertragsbediensteten<br />
grundsätzlich nach seiner angepassten Einstufung, dh nach der über die neue<br />
Modellstelle ermittelten neuen Entlohnungsklasse und gegebenenfalls neu festgelegten<br />
Entlohnungsstufe.<br />
Im Falle einer Höherstufung wird damit regelmäßig eine – mitunter deutliche –<br />
Einkommensverbesserung verbunden sein. Mit der Zuordnung zu einer niedriger<br />
bewerteten Modellstelle können allerdings in einem Entlohnungssystem,<br />
das auf einer konsequent funktionsbezogenen Entlohnung beruht, auch Einkommenseinbußen<br />
verbunden sein.<br />
Hat die Verwendungsänderung eine derartige Rückstufung zur Folge, so erfolgt<br />
aber idR keine sofortige finanzielle Schlechterstellung, da aufgrund schutzwürdiger<br />
Interessen (insbesondere Einkommenssicherheit und Lebensplanung)<br />
zugunsten des Vertragsbediensteten ein weit reichender Rückstufungsschutz<br />
besteht.<br />
- Sofortige Rückstufung:<br />
Eine sofortige Rückstufung ist gemäß § 42 Abs 2 L-VBG nur zulässig, wenn<br />
einer der folgenden Rückstufungsgründe vorliegt:<br />
o Der Vertragsbedienstete stimmt der Rückstufung zu 61 oder die Verwendungsänderung<br />
erfolgt im überwiegenden Interesse des Vertragsbediensteten.<br />
62<br />
60 Siehe dazu schon oben 2.f).<br />
61 § 42 Abs 2 lit a L-VBG.<br />
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