PDF-Download - Institut für Föderalismus
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Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Rückstufung vorliegen; nur dann wird diese<br />
finanziell sofort wirksam.<br />
- Bedingte Rückstufung:<br />
In allen anderen Fällen kommt es im Interesse eines Ausgleiches zwischen<br />
Dienstnehmerinteressen und Dienstgeberinteressen zu einer sog bedingten<br />
Rückstufung. Danach gebührt dem Vertragsbediensteten ungeachtet seiner<br />
Zuordnung zu einer Modellstelle, die einer niedrigeren Entlohnungsklasse<br />
zugehört, und der sich daraus ergebenden neuen Einstufung weiterhin das<br />
Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe,<br />
bis dieses durch das Monatsentgelt, das ihm in seiner neuen Entlohnungsklasse<br />
einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse<br />
zustünde, erreicht wird. 68<br />
Durch diese Regelung bleibt das zum Zeitpunkt der Verwendungsänderung<br />
bestehende Einkommensniveau gewahrt. Eine Entlohnung nach der neuen<br />
Entlohnungsklasse findet erst dann statt, wenn diese die Höhe des nach der<br />
bisherigen Einstufung gebührenden Monatsentgelts erreicht oder übersteigt.<br />
Während der Dauer einer bedingten Rückstufung erfolgt als Ausfluss der<br />
Funktionsbezogenheit der Entlohnung der Erfahrungsanstieg jedoch bereits<br />
in der neuen Entlohnungsklasse, da ja die vormals höhere Funktion nicht<br />
mehr ausgeübt wird. Das bedeutet, dass der Vertragsbedienstete in der<br />
vorangegangenen Entlohnungsklasse nicht weiter vorrückt.<br />
- Voller Rückstufungsschutz während Elternteilzeit und Familienhospiz-Teilzeit:<br />
Für den besonderen Fall, dass aus Anlass der Inanspruchnahme der Elternteilzeit-Regelungen<br />
69 oder von Teilzeit im Rahmen der Familienhospizregelungen<br />
70 eine Verwendungsänderung erfolgt, die die Zuordnung zu einer<br />
68 § 42 Abs 3 L-VBG. Diese Regelung entspricht ihrem Grundgedanken nach jener des vormals<br />
geltenden § 42 Abs 4 L-VBG idF LGBl 58/2006 über die Gewährung einer einziehbaren<br />
Ergänzungszulage <strong>für</strong> den Fall, dass die Überstellung des Vertragsbediensteten<br />
in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe ein niedrigeres<br />
Monatsentgelt zur Folge hat.<br />
69 Für Tirol §§ 29 ff Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, Tir LGBl 63, und §§ 12 ff Tiroler Eltern-<br />
Karenzurlaubsgesetz 2005, Tir LGBl 64.<br />
70 § 71a L-VBG.<br />
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