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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Rückstufung vorliegen; nur dann wird diese<br />

finanziell sofort wirksam.<br />

- Bedingte Rückstufung:<br />

In allen anderen Fällen kommt es im Interesse eines Ausgleiches zwischen<br />

Dienstnehmerinteressen und Dienstgeberinteressen zu einer sog bedingten<br />

Rückstufung. Danach gebührt dem Vertragsbediensteten ungeachtet seiner<br />

Zuordnung zu einer Modellstelle, die einer niedrigeren Entlohnungsklasse<br />

zugehört, und der sich daraus ergebenden neuen Einstufung weiterhin das<br />

Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe,<br />

bis dieses durch das Monatsentgelt, das ihm in seiner neuen Entlohnungsklasse<br />

einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse<br />

zustünde, erreicht wird. 68<br />

Durch diese Regelung bleibt das zum Zeitpunkt der Verwendungsänderung<br />

bestehende Einkommensniveau gewahrt. Eine Entlohnung nach der neuen<br />

Entlohnungsklasse findet erst dann statt, wenn diese die Höhe des nach der<br />

bisherigen Einstufung gebührenden Monatsentgelts erreicht oder übersteigt.<br />

Während der Dauer einer bedingten Rückstufung erfolgt als Ausfluss der<br />

Funktionsbezogenheit der Entlohnung der Erfahrungsanstieg jedoch bereits<br />

in der neuen Entlohnungsklasse, da ja die vormals höhere Funktion nicht<br />

mehr ausgeübt wird. Das bedeutet, dass der Vertragsbedienstete in der<br />

vorangegangenen Entlohnungsklasse nicht weiter vorrückt.<br />

- Voller Rückstufungsschutz während Elternteilzeit und Familienhospiz-Teilzeit:<br />

Für den besonderen Fall, dass aus Anlass der Inanspruchnahme der Elternteilzeit-Regelungen<br />

69 oder von Teilzeit im Rahmen der Familienhospizregelungen<br />

70 eine Verwendungsänderung erfolgt, die die Zuordnung zu einer<br />

68 § 42 Abs 3 L-VBG. Diese Regelung entspricht ihrem Grundgedanken nach jener des vormals<br />

geltenden § 42 Abs 4 L-VBG idF LGBl 58/2006 über die Gewährung einer einziehbaren<br />

Ergänzungszulage <strong>für</strong> den Fall, dass die Überstellung des Vertragsbediensteten<br />

in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe ein niedrigeres<br />

Monatsentgelt zur Folge hat.<br />

69 Für Tirol §§ 29 ff Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, Tir LGBl 63, und §§ 12 ff Tiroler Eltern-<br />

Karenzurlaubsgesetz 2005, Tir LGBl 64.<br />

70 § 71a L-VBG.<br />

69

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