PDF-Download - Institut für Föderalismus
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• Marktorientierte Entlohnung<br />
• Instrument zur laufenden Personalkostensteuerung<br />
• Akzeptanz bei den Mitarbeitern<br />
Nachdem sich schon in der Voruntersuchung gezeigt hatte, dass die Erarbeitung<br />
einer Gehaltsreform ein sehr zeitaufwendiges, komplexes und schwieriges<br />
Vorhaben sein würde, erschien es zweckmäßig, das neue Konzept <strong>für</strong> den<br />
Landesdienst, ausgenommen die Pflichtschullehrer und das Krankenhauspersonal,<br />
auszuarbeiten. Ebenfalls ausgenommen blieben damit auch die Gemeinden.<br />
Der konsequenten Umsetzung der Projektsergebnisse stand zunächst das so<br />
genannte Homogenitätsprinzip in Art 21 B-VG in der Fassung vor der B-VG-<br />
Novelle, BGBl I Nr 8/1999, entgegen. Erst die mit dieser Verfassungsänderung<br />
erfolgte Beseitigung der Bestimmung in Art 21 Abs 1 letzter Satz B-VG, wonach<br />
die Gesetze und Verordnungen der Länder auf dem Gebiet des Dienstrechtes<br />
von jenen des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen durften, dass der<br />
Wechsel des Dienstes iS des Abs 4 wesentlich behindert wurde, eröffnete dem<br />
Landesgesetzgeber die erforderliche Gestaltungsfreiheit. 2 Diese wurde mit dem<br />
Landesbedienstetengesetz 2000 in Anspruch genommen. 3<br />
2. Neues Gehaltssystem<br />
2.1. Einreihungsplan und Stellenbewertung<br />
Ein wesentliches Ziel der Gehaltsreform war es, die Höhe der Bezüge der<br />
Landesbediensteten künftig insbesondere von den Anforderungen des Arbeitsplatzes,<br />
somit von der Arbeitsschwierigkeit, abhängig zu machen. Deshalb<br />
bildete die Bewertung der Stellen eine unverzichtbare Grundlage <strong>für</strong> das neue,<br />
funktionsorientierte Gehaltssystem.<br />
2 Dazu näher Bußjäger, Bemerkungen zur Neuregelung der Kompetenzverteilung auf dem<br />
Gebiet des Dienstrechtes der öffentlich Bediensteten, JBl 1999, 773.<br />
3 LGBl Nr 50/2000.<br />
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