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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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• Marktorientierte Entlohnung<br />

• Instrument zur laufenden Personalkostensteuerung<br />

• Akzeptanz bei den Mitarbeitern<br />

Nachdem sich schon in der Voruntersuchung gezeigt hatte, dass die Erarbeitung<br />

einer Gehaltsreform ein sehr zeitaufwendiges, komplexes und schwieriges<br />

Vorhaben sein würde, erschien es zweckmäßig, das neue Konzept <strong>für</strong> den<br />

Landesdienst, ausgenommen die Pflichtschullehrer und das Krankenhauspersonal,<br />

auszuarbeiten. Ebenfalls ausgenommen blieben damit auch die Gemeinden.<br />

Der konsequenten Umsetzung der Projektsergebnisse stand zunächst das so<br />

genannte Homogenitätsprinzip in Art 21 B-VG in der Fassung vor der B-VG-<br />

Novelle, BGBl I Nr 8/1999, entgegen. Erst die mit dieser Verfassungsänderung<br />

erfolgte Beseitigung der Bestimmung in Art 21 Abs 1 letzter Satz B-VG, wonach<br />

die Gesetze und Verordnungen der Länder auf dem Gebiet des Dienstrechtes<br />

von jenen des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen durften, dass der<br />

Wechsel des Dienstes iS des Abs 4 wesentlich behindert wurde, eröffnete dem<br />

Landesgesetzgeber die erforderliche Gestaltungsfreiheit. 2 Diese wurde mit dem<br />

Landesbedienstetengesetz 2000 in Anspruch genommen. 3<br />

2. Neues Gehaltssystem<br />

2.1. Einreihungsplan und Stellenbewertung<br />

Ein wesentliches Ziel der Gehaltsreform war es, die Höhe der Bezüge der<br />

Landesbediensteten künftig insbesondere von den Anforderungen des Arbeitsplatzes,<br />

somit von der Arbeitsschwierigkeit, abhängig zu machen. Deshalb<br />

bildete die Bewertung der Stellen eine unverzichtbare Grundlage <strong>für</strong> das neue,<br />

funktionsorientierte Gehaltssystem.<br />

2 Dazu näher Bußjäger, Bemerkungen zur Neuregelung der Kompetenzverteilung auf dem<br />

Gebiet des Dienstrechtes der öffentlich Bediensteten, JBl 1999, 773.<br />

3 LGBl Nr 50/2000.<br />

3

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