PDF-Download - Institut für Föderalismus
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Entlohnungsklasse seiner bisherigen Entlohnungsstufe zuzuordnen; der Vorrückungstermin<br />
bleibt dann ebenfalls gleich. Es erfolgt also eine lineare Überstellung<br />
in die neue Entlohnungsklasse. Weist der Vertragsbedienstete die <strong>für</strong><br />
die neue Modellstelle geforderte Erfahrungszeit nicht oder nicht zur Gänze auf,<br />
so hat eine entsprechende Anpassung der Entlohnungsstufe einschließlich<br />
einer Neufestlegung des Vorrückungstermins zu erfolgen.<br />
Diese Vorgehensweise gilt grundsätzlich auch bei einem Wechsel innerhalb der<br />
Entlohnungsklasse und bei einer Rückstufung. Die Beurteilung der Anrechnung<br />
von allfälligen Erfahrungszeiten hat jedoch – unter Berücksichtigung der neuen<br />
Modellstelle – zum Zeitpunkt der seinerzeitigen erstmaligen Einstufung in die<br />
betreffende Entlohnungsklasse 50 bzw in eine höhere Entlohnungsklasse 51 zu<br />
erfolgen.<br />
f) Zur Anrechnung von Erfahrungszeiten bei der Anpassung der Einstufung<br />
Wie bereits erwähnt sind im Zuge der Anpassung der Einstufung allfällige vom<br />
Vertragsbediensteten in seinen bisherigen Verwendungen gesammelte Erfahrungszeiten<br />
auf die <strong>für</strong> die neue Modellstelle geforderte Erfahrungszeit anzurechnen.<br />
Ob und in welchem Ausmaß dies zu erfolgen hat, wird im § 41<br />
Abs 2 L-VBG näher geregelt. Der Ausgestaltung dieser Bestimmung liegen – im<br />
50 Gemäß § 41a L-VBG ist der Vertragsbedienstete bei einem Wechsel innerhalb derselben<br />
Entlohnungsklasse so einzustufen, als ob er die Zeit in der betreffenden Entlohnungsklasse<br />
bereits auf der neuen Modellstelle verbracht hätte. Daraus kann sich <strong>für</strong> den Vertragsbediensteten<br />
im Vergleich zu bisher sowohl eine günstigere Einstufung (höhere Entlohnungsstufe<br />
oder Verkürzung der Zeit bis zur Vorrückung in die nächst höhere Entlohnungsstufe)<br />
als auch eine ungünstigere Einstufung ergeben. In einem solchen Fall bleibt<br />
allerdings die derzeitige Entlohnungsstufe, auch im Interesse eines flexiblen Personaleinsatzes,<br />
jedenfalls gewahrt. Ergibt sich also infolge der Verwendungsänderung, etwa aufgrund<br />
einer längeren geforderten Erfahrungszeit auf der neuen Modellstelle, eine ungünstigere<br />
Einstufung des Vertragsbediensteten, so wird lediglich der Zeitpunkt der<br />
nächsten Vorrückung entsprechend hinausgeschoben, dh die <strong>für</strong> die neue Verwendung<br />
fehlende Funktionserfahrung ist auf der neuen Modellstelle zu erwerben, bevor die nächste<br />
Vorrückung erfolgen kann.<br />
51 Gemäß § 42 Abs 1 L-VBG ist der Vertragsbedienstete im Fall einer Rückstufung in jene<br />
Entlohnungsstufe einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er die Zeit, die er in<br />
einer höheren Entlohnungsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte. Der<br />
Vertragsbedienstete ist somit so zu stellen, als ob er – bei gleichem Verlauf der Vorkarriere<br />
– bereits seit dem Zeitpunkt der seinerzeitigen Einstufung in eine höhere Entlohnungsklasse<br />
die neue, einer niedrigeren Entlohnungsklasse zugeordnete Modellstelle<br />
innegehabt hätte.<br />
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