03.11.2013 Aufrufe

PDF-Download - Institut für Föderalismus

PDF-Download - Institut für Föderalismus

PDF-Download - Institut für Föderalismus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Entlohnungsklasse seiner bisherigen Entlohnungsstufe zuzuordnen; der Vorrückungstermin<br />

bleibt dann ebenfalls gleich. Es erfolgt also eine lineare Überstellung<br />

in die neue Entlohnungsklasse. Weist der Vertragsbedienstete die <strong>für</strong><br />

die neue Modellstelle geforderte Erfahrungszeit nicht oder nicht zur Gänze auf,<br />

so hat eine entsprechende Anpassung der Entlohnungsstufe einschließlich<br />

einer Neufestlegung des Vorrückungstermins zu erfolgen.<br />

Diese Vorgehensweise gilt grundsätzlich auch bei einem Wechsel innerhalb der<br />

Entlohnungsklasse und bei einer Rückstufung. Die Beurteilung der Anrechnung<br />

von allfälligen Erfahrungszeiten hat jedoch – unter Berücksichtigung der neuen<br />

Modellstelle – zum Zeitpunkt der seinerzeitigen erstmaligen Einstufung in die<br />

betreffende Entlohnungsklasse 50 bzw in eine höhere Entlohnungsklasse 51 zu<br />

erfolgen.<br />

f) Zur Anrechnung von Erfahrungszeiten bei der Anpassung der Einstufung<br />

Wie bereits erwähnt sind im Zuge der Anpassung der Einstufung allfällige vom<br />

Vertragsbediensteten in seinen bisherigen Verwendungen gesammelte Erfahrungszeiten<br />

auf die <strong>für</strong> die neue Modellstelle geforderte Erfahrungszeit anzurechnen.<br />

Ob und in welchem Ausmaß dies zu erfolgen hat, wird im § 41<br />

Abs 2 L-VBG näher geregelt. Der Ausgestaltung dieser Bestimmung liegen – im<br />

50 Gemäß § 41a L-VBG ist der Vertragsbedienstete bei einem Wechsel innerhalb derselben<br />

Entlohnungsklasse so einzustufen, als ob er die Zeit in der betreffenden Entlohnungsklasse<br />

bereits auf der neuen Modellstelle verbracht hätte. Daraus kann sich <strong>für</strong> den Vertragsbediensteten<br />

im Vergleich zu bisher sowohl eine günstigere Einstufung (höhere Entlohnungsstufe<br />

oder Verkürzung der Zeit bis zur Vorrückung in die nächst höhere Entlohnungsstufe)<br />

als auch eine ungünstigere Einstufung ergeben. In einem solchen Fall bleibt<br />

allerdings die derzeitige Entlohnungsstufe, auch im Interesse eines flexiblen Personaleinsatzes,<br />

jedenfalls gewahrt. Ergibt sich also infolge der Verwendungsänderung, etwa aufgrund<br />

einer längeren geforderten Erfahrungszeit auf der neuen Modellstelle, eine ungünstigere<br />

Einstufung des Vertragsbediensteten, so wird lediglich der Zeitpunkt der<br />

nächsten Vorrückung entsprechend hinausgeschoben, dh die <strong>für</strong> die neue Verwendung<br />

fehlende Funktionserfahrung ist auf der neuen Modellstelle zu erwerben, bevor die nächste<br />

Vorrückung erfolgen kann.<br />

51 Gemäß § 42 Abs 1 L-VBG ist der Vertragsbedienstete im Fall einer Rückstufung in jene<br />

Entlohnungsstufe einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er die Zeit, die er in<br />

einer höheren Entlohnungsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte. Der<br />

Vertragsbedienstete ist somit so zu stellen, als ob er – bei gleichem Verlauf der Vorkarriere<br />

– bereits seit dem Zeitpunkt der seinerzeitigen Einstufung in eine höhere Entlohnungsklasse<br />

die neue, einer niedrigeren Entlohnungsklasse zugeordnete Modellstelle<br />

innegehabt hätte.<br />

64

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!