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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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- Kann bei Erfahrungen auf Modellstellen derselben Funktionsgruppe regelmäßig<br />

davon ausgegangen werden, dass diese <strong>für</strong> die neue Verwendung in<br />

einem gewissen Ausmaß von Nutzen sein werden, so verbietet sich aufgrund<br />

der unterschiedlichen fachlichen Ausrichtung der in den verschiedenen<br />

Funktionsgruppen zusammengefassten Modellfunktionen und Modellstellen<br />

eine derart generelle Annahme bei einem Wechsel auf eine Modellstelle<br />

einer anderen Funktionsgruppe. Dennoch ist es nicht auszuschließen, dass<br />

auch in einer anderen Funktionsgruppe gesammelte „fachfremde“ Erfahrungen<br />

<strong>für</strong> die in der neuen Funktionsgruppe vorgesehene Art der Verwendung<br />

zweckdienlich und bedeutsam sind. In einem solchen Fall sind<br />

diese nach Maßgabe der zuvor beschriebenen Grundsätze auf die <strong>für</strong> die<br />

neue Modellstelle geforderte Erfahrungszeit anrechenbar. 56<br />

- Abweichend davon sind Erfahrungszeiten in Führungsfunktionen 57 innerhalb<br />

der Funktionsgruppe Führungsfunktionen immer zur Gänze anrechenbar. 58<br />

Dahinter steht die Überlegung, dass die in einer Leitungsfunktion einmal<br />

gewonnene Führungserfahrung – im Gegensatz zu funktionsbezogener<br />

Facherfahrung – auch in höheren Führungsfunktionen regelmäßig uneingeschränkt<br />

nutzbar ist, da Aufgaben der direkten Personalführung (Leitung<br />

einer Organisationseinheit, Vorgesetztenfunktion) im Kern gleichartige Anforderungen<br />

an den Stelleninhaber stellen. 59<br />

56 § 41 Abs 2 lit d L-VBG. Der Beurteilungsmaßstab ist dabei derselbe wie bei der Anrechnung<br />

von Vordienstzeiten nach § 38 Abs 1 L-VBG.<br />

57 Das sind Verwendungen, mit denen Aufgaben direkter Personalführung verbunden und die<br />

daher einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen zugeordnet sind, wie insbesondere<br />

Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektorstellvertreter, Gruppenvorstand, Abteilungsvorstand,<br />

Sachgebietsleiter, Bezirkshauptmann, Referatsleiter auf einer Bezirkshauptmannschaft,<br />

Leiter des Baubezirksamtes, Vorsitzender des Unabhängigen Verwaltungssenates<br />

in Tirol, Landtagsdirektor, Direktor des Landesrechnungshofes, Landesvolksanwalt,<br />

Leiter sonstiger Landeseinrichtungen (zB Kinderheime).<br />

58 § 41 Abs 3 L-VBG.<br />

59 Da die Ausübung einer Führungsfunktion aber immer auch fachbezogen ist, sind bei einem<br />

Wechsel von der Führungsebene auf die Fachfunktionsebene die in der Führungsfunktion<br />

gesammelten Erfahrungen unter denselben Voraussetzungen als Erfahrungszeiten anrechenbar<br />

wie sonstige Erfahrungszeiten, die auf einer Modellstelle gesammelt wurden, die<br />

einer anderen Funktionsgruppe als die neue Modellstelle zugeordnet ist. Eine Anrechnung<br />

kann also dann erfolgen, wenn die in der Führungsfunktion gesammelte Erfahrung aufgrund<br />

ihrer Fachbezogenheit <strong>für</strong> die neue vorgesehene Art der Verwendung in einer<br />

Fachfunktion zweckmäßig und bedeutsam ist.<br />

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