PDF-Download - Institut für Föderalismus
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- Kann bei Erfahrungen auf Modellstellen derselben Funktionsgruppe regelmäßig<br />
davon ausgegangen werden, dass diese <strong>für</strong> die neue Verwendung in<br />
einem gewissen Ausmaß von Nutzen sein werden, so verbietet sich aufgrund<br />
der unterschiedlichen fachlichen Ausrichtung der in den verschiedenen<br />
Funktionsgruppen zusammengefassten Modellfunktionen und Modellstellen<br />
eine derart generelle Annahme bei einem Wechsel auf eine Modellstelle<br />
einer anderen Funktionsgruppe. Dennoch ist es nicht auszuschließen, dass<br />
auch in einer anderen Funktionsgruppe gesammelte „fachfremde“ Erfahrungen<br />
<strong>für</strong> die in der neuen Funktionsgruppe vorgesehene Art der Verwendung<br />
zweckdienlich und bedeutsam sind. In einem solchen Fall sind<br />
diese nach Maßgabe der zuvor beschriebenen Grundsätze auf die <strong>für</strong> die<br />
neue Modellstelle geforderte Erfahrungszeit anrechenbar. 56<br />
- Abweichend davon sind Erfahrungszeiten in Führungsfunktionen 57 innerhalb<br />
der Funktionsgruppe Führungsfunktionen immer zur Gänze anrechenbar. 58<br />
Dahinter steht die Überlegung, dass die in einer Leitungsfunktion einmal<br />
gewonnene Führungserfahrung – im Gegensatz zu funktionsbezogener<br />
Facherfahrung – auch in höheren Führungsfunktionen regelmäßig uneingeschränkt<br />
nutzbar ist, da Aufgaben der direkten Personalführung (Leitung<br />
einer Organisationseinheit, Vorgesetztenfunktion) im Kern gleichartige Anforderungen<br />
an den Stelleninhaber stellen. 59<br />
56 § 41 Abs 2 lit d L-VBG. Der Beurteilungsmaßstab ist dabei derselbe wie bei der Anrechnung<br />
von Vordienstzeiten nach § 38 Abs 1 L-VBG.<br />
57 Das sind Verwendungen, mit denen Aufgaben direkter Personalführung verbunden und die<br />
daher einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen zugeordnet sind, wie insbesondere<br />
Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektorstellvertreter, Gruppenvorstand, Abteilungsvorstand,<br />
Sachgebietsleiter, Bezirkshauptmann, Referatsleiter auf einer Bezirkshauptmannschaft,<br />
Leiter des Baubezirksamtes, Vorsitzender des Unabhängigen Verwaltungssenates<br />
in Tirol, Landtagsdirektor, Direktor des Landesrechnungshofes, Landesvolksanwalt,<br />
Leiter sonstiger Landeseinrichtungen (zB Kinderheime).<br />
58 § 41 Abs 3 L-VBG.<br />
59 Da die Ausübung einer Führungsfunktion aber immer auch fachbezogen ist, sind bei einem<br />
Wechsel von der Führungsebene auf die Fachfunktionsebene die in der Führungsfunktion<br />
gesammelten Erfahrungen unter denselben Voraussetzungen als Erfahrungszeiten anrechenbar<br />
wie sonstige Erfahrungszeiten, die auf einer Modellstelle gesammelt wurden, die<br />
einer anderen Funktionsgruppe als die neue Modellstelle zugeordnet ist. Eine Anrechnung<br />
kann also dann erfolgen, wenn die in der Führungsfunktion gesammelte Erfahrung aufgrund<br />
ihrer Fachbezogenheit <strong>für</strong> die neue vorgesehene Art der Verwendung in einer<br />
Fachfunktion zweckmäßig und bedeutsam ist.<br />
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