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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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neuerlich ein dem Bundesbeamten-Pensionsrecht und nunmehr auch dem Allgemeinen<br />

Pensionsrecht von den finanziellen Auswirkungen her gleichwertiges<br />

System geschaffen wurde.<br />

Neben einer deutlichen Reduktion des Pensionsniveaus vor allem im Bereich<br />

der Verwendungsgruppen A und B in der umlagefinanzierten staatlichen<br />

Pension, wurde daneben schrittweise (bereits beginnend mit der Landesbeamten-Pensionsreform<br />

1999) durch die Einrichtung und die Erweiterung der<br />

Pensionskasse daneben auch noch eine kapitalgedeckte Zusatzpension<br />

(zweite Säule) geschaffen.<br />

II.<br />

Die wesentlichen Eckpunkte der Oö. Landesbeamten-<br />

Pensionsreform 1999<br />

Zunächst wurde in Abkehr von der bisherigen Orientierung am Letztbezug der<br />

Beamtin oder des Beamten beginnend mit dem Jahr 2003 ein bis zu 25-jähriger<br />

Durchrechnungszeitraum 4 eingeführt, in dem die jeweils besten Beitragsmonate<br />

nach Aufwertung 5 und Durchrechnung als Ruhegenussberechnungsgrundlage<br />

herangezogen werden. Anders als im ASVG-Pensionssystem wurde<br />

bei der Ermittlung des Durchrechnungszeitraums jedoch nicht auf das Jahr des<br />

Pensionsantritts, sondern vielmehr auf das Geburtsjahr abgestellt, um nicht<br />

jene Bediensteten „zu bestrafen“, die nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt<br />

eine Ruhestandsversetzung beantragen.<br />

Ein weiterer wichtiger Meilenstein in der Anpassung des Beamten-Pensionsrechts<br />

an das ASVG-Pensionsrecht stellte die Einführung der Höchstbeitragsgrundlage<br />

<strong>für</strong> alle ab 1. Jänner 2000 neu in den Landesdienst aufgenommenen<br />

Bediensteten dar. 6 Diese Maßnahme wurde im Bundesbeamten-Pensionsrecht<br />

erst durch die Pensionsharmonisierung und zwar indirekt durch die so genannte<br />

Parallelrechnung eingeführt.<br />

4 Der Endausbau wird im Jahr 2034 erreicht, wobei zunächst der Durchrechnungszeitraum<br />

pro Kalenderjahr um 12 Monate anwächst und ab dem Jahr 2021 pro Kalenderjahr um 6<br />

Monate.<br />

5 Diese erfolgt nach Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs 4 iVm § 108c ASVG).<br />

6 Für diese Bediensteten entfällt auch der Pensionsbeitrag über der Höchstbemessungsgrundlage.<br />

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