PDF-Download - Institut für Föderalismus
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neuerlich ein dem Bundesbeamten-Pensionsrecht und nunmehr auch dem Allgemeinen<br />
Pensionsrecht von den finanziellen Auswirkungen her gleichwertiges<br />
System geschaffen wurde.<br />
Neben einer deutlichen Reduktion des Pensionsniveaus vor allem im Bereich<br />
der Verwendungsgruppen A und B in der umlagefinanzierten staatlichen<br />
Pension, wurde daneben schrittweise (bereits beginnend mit der Landesbeamten-Pensionsreform<br />
1999) durch die Einrichtung und die Erweiterung der<br />
Pensionskasse daneben auch noch eine kapitalgedeckte Zusatzpension<br />
(zweite Säule) geschaffen.<br />
II.<br />
Die wesentlichen Eckpunkte der Oö. Landesbeamten-<br />
Pensionsreform 1999<br />
Zunächst wurde in Abkehr von der bisherigen Orientierung am Letztbezug der<br />
Beamtin oder des Beamten beginnend mit dem Jahr 2003 ein bis zu 25-jähriger<br />
Durchrechnungszeitraum 4 eingeführt, in dem die jeweils besten Beitragsmonate<br />
nach Aufwertung 5 und Durchrechnung als Ruhegenussberechnungsgrundlage<br />
herangezogen werden. Anders als im ASVG-Pensionssystem wurde<br />
bei der Ermittlung des Durchrechnungszeitraums jedoch nicht auf das Jahr des<br />
Pensionsantritts, sondern vielmehr auf das Geburtsjahr abgestellt, um nicht<br />
jene Bediensteten „zu bestrafen“, die nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt<br />
eine Ruhestandsversetzung beantragen.<br />
Ein weiterer wichtiger Meilenstein in der Anpassung des Beamten-Pensionsrechts<br />
an das ASVG-Pensionsrecht stellte die Einführung der Höchstbeitragsgrundlage<br />
<strong>für</strong> alle ab 1. Jänner 2000 neu in den Landesdienst aufgenommenen<br />
Bediensteten dar. 6 Diese Maßnahme wurde im Bundesbeamten-Pensionsrecht<br />
erst durch die Pensionsharmonisierung und zwar indirekt durch die so genannte<br />
Parallelrechnung eingeführt.<br />
4 Der Endausbau wird im Jahr 2034 erreicht, wobei zunächst der Durchrechnungszeitraum<br />
pro Kalenderjahr um 12 Monate anwächst und ab dem Jahr 2021 pro Kalenderjahr um 6<br />
Monate.<br />
5 Diese erfolgt nach Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs 4 iVm § 108c ASVG).<br />
6 Für diese Bediensteten entfällt auch der Pensionsbeitrag über der Höchstbemessungsgrundlage.<br />
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