PDF-Download - Institut für Föderalismus
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schäftigungsausmaß kann dabei um 50% gekürzt werden, darf jedoch nicht<br />
unter 25% einer Vollzeitbeschäftigung (= 10 Wochenstunden) fallen.<br />
Die Altersteilzeit kann auch geblockt, also in Form einer Dienstleistungsphase<br />
gefolgt von einer Freistellungsphase gewährt werden, sofern keine dienstlichen<br />
Interessen entgegenstehen.<br />
Anders als beim Alterssabbatical wird jedoch ein finanzieller Zuschuss in<br />
Form eines zusätzlichen Bezugsanteils gewährt, der 20% des letzten<br />
Monatsbezugs vor der Inanspruchnahme der Altersteilzeit ausmacht. Dieser<br />
Bezugsanteil ist zwar steuer- und sozialversicherungspflichtig, nicht aber pensionsbeitragspflichtig.<br />
Die Rückzahlung, hierin liegt der wesentliche Unterschied zur Alterteilzeit bei<br />
Vertragsbediensteten, dieses „Pensionsvorgriffs“ erfolgt in Form eines entsprechenden<br />
Abzugs von der monatlichen Pensionsleistung, wobei zur Berechnung<br />
die Summe des bezogenen zusätzlichen Bezugsanteils auf die<br />
Monate der voraussichtlichen Restlebenserwartung der Beamtin oder des<br />
Beamten aufzuteilen ist.<br />
Beispiel: Eine Beamtin möchte mit 60 in Altersteilzeit gehen, arbeitet im Beschäftigungsausmaß<br />
von 30 Wochenstunden und verdient aliquot € 2.000<br />
brutto – Pensionsantritt mit 65, Restlebenserwartung ab 65: 20 Jahre:<br />
Reduktion des Beschäftigungsausmaßes auf 15 Wochenstunden und damit<br />
auch Reduktion des Monatsbezugs auf € 1.000, jedoch mit zusätzlichem<br />
Bezugsanteil von 20% des letzten Monatsbezuges, das sind € 400, also insgesamt<br />
€ 1.400 (entspricht 70% des letzten Monatsbezugs). Bis zur Pensionierung<br />
beträgt der zusätzliche Bezugsanteil daher € 28.000 (€ 400 x 14 x 5),<br />
was bei einer Restlebenserwartung von 20 Jahren zu einer monatlichen Rückzahlungsrate<br />
von € 100 führt, die monatlich vom Ruhegenuss einbehalten wird.<br />
3. Beitragsgrundlagen<br />
Künftig wird <strong>für</strong> die Zeiträume, in denen auch eine Karenz nach dem Oö.<br />
MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG in Anspruch genommen werden könnte,<br />
eine fiktive Beitragsgrundlage in Höhe des vollen Beschäftigungsausmaßes<br />
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