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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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1. Verwendungsschutz<br />

Zur Ausgangslage – was ist Gegenstand des Schutzes?<br />

Der Verwendungsschutz umfasst die Bestimmungen des Dienstrechtes, die<br />

darauf abzielen, Bedienstete einerseits vor willkürlicher Abänderung ihrer Aufgaben<br />

zu schützen und andererseits die Zumutbarkeit der Änderung von Aufgaben<br />

im Falle der Dienstunfähigkeit festzulegen. („Durchlässigkeit nach<br />

Unten“).<br />

Im „alten Dienstrecht“ wurde bei Beginn des Dienstverhältnisses durch die<br />

Festlegung eines Dienstzweiges (von 81) <strong>für</strong> jeden Bediensteten ein Bündel an<br />

Aufgaben definiert und so die Abgrenzung seiner Dienstpflichten vorgenommen.<br />

Jeder Dienstzweig umfasst alle Dienstposten, <strong>für</strong> die die gleiche ausreichende<br />

facheinschlägige Vorbildung notwendig ist. Der Bedienstete bleibt bei unveränderter<br />

Vorbildung regelmäßig im gleichen Dienstzweig; ein Wechsel des<br />

Dienstzweiges („Überstellung“) ist dadurch die Ausnahme von der Regel.<br />

Im „neuen Dienstrecht“ wird nunmehr <strong>für</strong> alle Bediensteten jeweils bei Beginn<br />

des Dienstverhältnisses im Dienstvertrag, bei beamteten Bediensteten durch<br />

bescheidmäßige Ernennung, eine Verwendung festgelegt. Die Verwendung ist<br />

eine Sammelbezeichnung <strong>für</strong> die typischen Aufgaben, die auf Dienstposten<br />

dieser Verwendung wahrzunehmen sind und dient – wie bisher der Dienstzweig<br />

– zur Abgrenzung der Dienstpflichten. Die wichtigsten Verwendungen<br />

werden als Referenzverwendungen bezeichnet (derzeit 172) und sind in der NÖ<br />

BRO festgelegt (Beispiele <strong>für</strong> Referenzverwendungen: „StraßenwärterIn“,<br />

„PflegehelferIn“, „KanzleibearbeiterIn“).<br />

Durch die wesentlich engere Ausgestaltung des Begriffes der Verwendung<br />

gegenüber dem Begriff des Dienstzweiges steht vielen Bedienstetengruppen<br />

mit gleicher Vorbildung eine größere Anzahl von erreichbaren Verwendungen<br />

gegenüber als dies bei Dienstzweigen der Fall war. Daraus leitet sich einerseits<br />

das Erfordernis einer „Durchlässigkeit“ zwischen Verwendungen ab, die im<br />

Zuge beruflicher Karriereverläufe typischerweise durchlaufen werden können<br />

sollen. (Dieser Aspekt ist durch die oben bereits dargestellte Erhaltung des<br />

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