PDF-Download - Institut für Föderalismus
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1. Verwendungsschutz<br />
Zur Ausgangslage – was ist Gegenstand des Schutzes?<br />
Der Verwendungsschutz umfasst die Bestimmungen des Dienstrechtes, die<br />
darauf abzielen, Bedienstete einerseits vor willkürlicher Abänderung ihrer Aufgaben<br />
zu schützen und andererseits die Zumutbarkeit der Änderung von Aufgaben<br />
im Falle der Dienstunfähigkeit festzulegen. („Durchlässigkeit nach<br />
Unten“).<br />
Im „alten Dienstrecht“ wurde bei Beginn des Dienstverhältnisses durch die<br />
Festlegung eines Dienstzweiges (von 81) <strong>für</strong> jeden Bediensteten ein Bündel an<br />
Aufgaben definiert und so die Abgrenzung seiner Dienstpflichten vorgenommen.<br />
Jeder Dienstzweig umfasst alle Dienstposten, <strong>für</strong> die die gleiche ausreichende<br />
facheinschlägige Vorbildung notwendig ist. Der Bedienstete bleibt bei unveränderter<br />
Vorbildung regelmäßig im gleichen Dienstzweig; ein Wechsel des<br />
Dienstzweiges („Überstellung“) ist dadurch die Ausnahme von der Regel.<br />
Im „neuen Dienstrecht“ wird nunmehr <strong>für</strong> alle Bediensteten jeweils bei Beginn<br />
des Dienstverhältnisses im Dienstvertrag, bei beamteten Bediensteten durch<br />
bescheidmäßige Ernennung, eine Verwendung festgelegt. Die Verwendung ist<br />
eine Sammelbezeichnung <strong>für</strong> die typischen Aufgaben, die auf Dienstposten<br />
dieser Verwendung wahrzunehmen sind und dient – wie bisher der Dienstzweig<br />
– zur Abgrenzung der Dienstpflichten. Die wichtigsten Verwendungen<br />
werden als Referenzverwendungen bezeichnet (derzeit 172) und sind in der NÖ<br />
BRO festgelegt (Beispiele <strong>für</strong> Referenzverwendungen: „StraßenwärterIn“,<br />
„PflegehelferIn“, „KanzleibearbeiterIn“).<br />
Durch die wesentlich engere Ausgestaltung des Begriffes der Verwendung<br />
gegenüber dem Begriff des Dienstzweiges steht vielen Bedienstetengruppen<br />
mit gleicher Vorbildung eine größere Anzahl von erreichbaren Verwendungen<br />
gegenüber als dies bei Dienstzweigen der Fall war. Daraus leitet sich einerseits<br />
das Erfordernis einer „Durchlässigkeit“ zwischen Verwendungen ab, die im<br />
Zuge beruflicher Karriereverläufe typischerweise durchlaufen werden können<br />
sollen. (Dieser Aspekt ist durch die oben bereits dargestellte Erhaltung des<br />
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