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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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ereits pensionierten Beamtinnen und Beamten nicht völlig außer Betracht<br />

lassen. Eine Übernahme der Parallelrechung wurde als verwaltungstechnisch<br />

viel zu aufwendig und kostenintensiv auch ausgeschlossen. Daher mussten<br />

neben der noch nicht nachvollzogenen Anhebung des Pensionsantrittsalters<br />

noch weitere finanzielle Einsparmaßnahmen gefunden werden.<br />

Überlegt wurde zunächst ein Modell der schrittweisen „Abschmelzung“ der<br />

Pensionsbeitragsgrundlagen in Richtung Höchstbeitragsgrundlage in Abhängigkeit<br />

vom Geburtsjahr, wo<strong>für</strong> man im Gegenzug auch eine verbesserte Aufwertung<br />

(wie im Pensionskonto) im entsprechenden Ausmaß eingeführt hätte.<br />

Da die laufenden Kostenberechnungen jedoch ergeben haben, dass sich diese<br />

beiden Maßnahmen annähernd die Waage halten, konnte auf dieses doch<br />

kompliziertere System verzichtet werden.<br />

C. Das Übergangsrecht im Einzelnen<br />

1. Anhebung des Pensionsantrittsalters<br />

Zunächst wurden sämtliche Bestimmungen des Oö. Landesbeamtengesetzes<br />

(Oö. LBG) auf eine monatsweise Berechnung umgestellt. Daher erfolgt insbesondere<br />

der Übertritt in den Ruhestand künftig nicht mehr mit Ende des Kalenderjahres,<br />

in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet,<br />

sondern mit Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder<br />

sein 780. Lebensmonat vollendet. Das Regelpensionsalter bleibt ansonsten<br />

jedoch – wie bisher – bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Es wurden sämtliche<br />

Vorruhestandsmöglichkeiten beseitigt, womit ein Pensionsantritt vor<br />

dem vollendeten 720. Lebensmonat (60. Lebensjahr) ausschließlich bei Dienstunfähigkeit<br />

möglich ist.<br />

Wer nicht mit Vollendung des 780. Lebensmonats in den Ruhestand übertreten<br />

möchte oder kann, hat folgende Möglichkeiten vor bzw auch nach dem 65.<br />

Lebensjahr in den Ruhestand versetzt zu werden:<br />

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