PDF-Download - Institut für Föderalismus
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ereits pensionierten Beamtinnen und Beamten nicht völlig außer Betracht<br />
lassen. Eine Übernahme der Parallelrechung wurde als verwaltungstechnisch<br />
viel zu aufwendig und kostenintensiv auch ausgeschlossen. Daher mussten<br />
neben der noch nicht nachvollzogenen Anhebung des Pensionsantrittsalters<br />
noch weitere finanzielle Einsparmaßnahmen gefunden werden.<br />
Überlegt wurde zunächst ein Modell der schrittweisen „Abschmelzung“ der<br />
Pensionsbeitragsgrundlagen in Richtung Höchstbeitragsgrundlage in Abhängigkeit<br />
vom Geburtsjahr, wo<strong>für</strong> man im Gegenzug auch eine verbesserte Aufwertung<br />
(wie im Pensionskonto) im entsprechenden Ausmaß eingeführt hätte.<br />
Da die laufenden Kostenberechnungen jedoch ergeben haben, dass sich diese<br />
beiden Maßnahmen annähernd die Waage halten, konnte auf dieses doch<br />
kompliziertere System verzichtet werden.<br />
C. Das Übergangsrecht im Einzelnen<br />
1. Anhebung des Pensionsantrittsalters<br />
Zunächst wurden sämtliche Bestimmungen des Oö. Landesbeamtengesetzes<br />
(Oö. LBG) auf eine monatsweise Berechnung umgestellt. Daher erfolgt insbesondere<br />
der Übertritt in den Ruhestand künftig nicht mehr mit Ende des Kalenderjahres,<br />
in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet,<br />
sondern mit Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder<br />
sein 780. Lebensmonat vollendet. Das Regelpensionsalter bleibt ansonsten<br />
jedoch – wie bisher – bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Es wurden sämtliche<br />
Vorruhestandsmöglichkeiten beseitigt, womit ein Pensionsantritt vor<br />
dem vollendeten 720. Lebensmonat (60. Lebensjahr) ausschließlich bei Dienstunfähigkeit<br />
möglich ist.<br />
Wer nicht mit Vollendung des 780. Lebensmonats in den Ruhestand übertreten<br />
möchte oder kann, hat folgende Möglichkeiten vor bzw auch nach dem 65.<br />
Lebensjahr in den Ruhestand versetzt zu werden:<br />
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