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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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- Schaffung von 25 Gehaltsklassen (Niederösterreichische Gehaltsklasse,<br />

kurz NOG) <strong>für</strong> Beamte und Vertragsbedienstete (§ 67 NÖ LBG);<br />

2. verwendungsorientierte Einstufung und Bezahlung auf der Basis einer<br />

Arbeitsplatzbewertung (basierend auf dem international anerkannten Bewertungssystem<br />

der Fa Hay-Group) in 25 Gehaltsklassen (§ 5 NÖ LBG);<br />

dadurch verbunden die fast vollständige Abschaffung qualitativer Zulagen;<br />

3. signifikate Verflachung der Gehaltskurven durch höhere Anfangsgehälter<br />

und länger werdende Vorrückungszeiträume (Vorrückung in Biennien,<br />

Triennien und Quadriennien je nach Dienstalter, § 69 NÖ LBG);<br />

4. leistungsorientierte Entwicklungsmöglichkeit auf Arbeitsplätze mit höherer<br />

Einstufung ohne Beschränkung durch Vorbildungserfordernisse, egal ob<br />

Vertragsbedienstete oder Beamte.<br />

Neben der Besoldungsreform wurde gleichzeitig auch die Pensionsreform<br />

(Pensionsharmonisierung) des Bundes aus dem Jahr 2004 am weitestgehenden<br />

von allen Bundesländern umgesetzt. Auf diese nur <strong>für</strong> Pragmatisierte<br />

relevante Gesetzesnovelle soll hier jedoch nicht eingegangen werden.<br />

Nachstehend werden entsprechend der Aufgabenstellung einige ausgewählte<br />

Aspekte der Dienstrechtsreform näher beleuchtet:<br />

A. Zur Gesamtkodifikation des Dienstrechts<br />

Bislang war das Dienstrecht des Landes leitend im Beamtendienstrecht – der<br />

DPL 1972 – geregelt. Wesentliche Rechtsinstitute (zB Reisegebührenrecht,<br />

Dienstprüfungsordnung, Stichtagsermittlung, Kinderzulage, Nebengebühren)<br />

wurden durch das LVBG <strong>für</strong> Vertragsbedienstete im Wege eines Verweises auf<br />

die DPL 1972 <strong>für</strong> anwendbar erklärt, während zB Sozialleistungen (zB Studiengebühren)<br />

oder Gestaltungsrechte (zB Sonderurlaub, Pflegefreistellung,<br />

Sabbatical, Familienhospiz) im LVBG ident abgebildet wurden.<br />

Dies ließ eine Neu- und Gesamtkodifikation in Form eines neuen Dienstrechtsgesetzes<br />

als sinnvoll erscheinen. Damit wurde auch die weitgehende<br />

Gleichbehandlung von Vertragsbediensteten und beamteten Bediensteten<br />

symoblisch zum Ausdruck gebracht. Das NÖ LBG regelt nunmehr alle dienst-<br />

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