PDF-Download - Institut für Föderalismus
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- Schaffung von 25 Gehaltsklassen (Niederösterreichische Gehaltsklasse,<br />
kurz NOG) <strong>für</strong> Beamte und Vertragsbedienstete (§ 67 NÖ LBG);<br />
2. verwendungsorientierte Einstufung und Bezahlung auf der Basis einer<br />
Arbeitsplatzbewertung (basierend auf dem international anerkannten Bewertungssystem<br />
der Fa Hay-Group) in 25 Gehaltsklassen (§ 5 NÖ LBG);<br />
dadurch verbunden die fast vollständige Abschaffung qualitativer Zulagen;<br />
3. signifikate Verflachung der Gehaltskurven durch höhere Anfangsgehälter<br />
und länger werdende Vorrückungszeiträume (Vorrückung in Biennien,<br />
Triennien und Quadriennien je nach Dienstalter, § 69 NÖ LBG);<br />
4. leistungsorientierte Entwicklungsmöglichkeit auf Arbeitsplätze mit höherer<br />
Einstufung ohne Beschränkung durch Vorbildungserfordernisse, egal ob<br />
Vertragsbedienstete oder Beamte.<br />
Neben der Besoldungsreform wurde gleichzeitig auch die Pensionsreform<br />
(Pensionsharmonisierung) des Bundes aus dem Jahr 2004 am weitestgehenden<br />
von allen Bundesländern umgesetzt. Auf diese nur <strong>für</strong> Pragmatisierte<br />
relevante Gesetzesnovelle soll hier jedoch nicht eingegangen werden.<br />
Nachstehend werden entsprechend der Aufgabenstellung einige ausgewählte<br />
Aspekte der Dienstrechtsreform näher beleuchtet:<br />
A. Zur Gesamtkodifikation des Dienstrechts<br />
Bislang war das Dienstrecht des Landes leitend im Beamtendienstrecht – der<br />
DPL 1972 – geregelt. Wesentliche Rechtsinstitute (zB Reisegebührenrecht,<br />
Dienstprüfungsordnung, Stichtagsermittlung, Kinderzulage, Nebengebühren)<br />
wurden durch das LVBG <strong>für</strong> Vertragsbedienstete im Wege eines Verweises auf<br />
die DPL 1972 <strong>für</strong> anwendbar erklärt, während zB Sozialleistungen (zB Studiengebühren)<br />
oder Gestaltungsrechte (zB Sonderurlaub, Pflegefreistellung,<br />
Sabbatical, Familienhospiz) im LVBG ident abgebildet wurden.<br />
Dies ließ eine Neu- und Gesamtkodifikation in Form eines neuen Dienstrechtsgesetzes<br />
als sinnvoll erscheinen. Damit wurde auch die weitgehende<br />
Gleichbehandlung von Vertragsbediensteten und beamteten Bediensteten<br />
symoblisch zum Ausdruck gebracht. Das NÖ LBG regelt nunmehr alle dienst-<br />
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