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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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weshalb derartige Zuordnungen grundsätzlich nur auf Antrag erfolgen, sofern<br />

die Bediensteten nicht bereits früher dieser Berufsfamilie angehört haben.<br />

1.3. Abgrenzung der „Durchlässigkeit nach unten“<br />

Wie bereits erwähnt ist der Begriff der Verwendung wesentlich enger als der<br />

bisher geläufige Begriff des Dienstzweiges, wodurch den Bediensteten nunmehr<br />

durch die Durchlässigkeit eine größere Anzahl von erreichbaren Verwendungen<br />

gegenüber steht, als dies bisher bei den Dienstzweigen der Fall<br />

war. Dieser Durchlässigkeit im Sinne von einem beruflichen Aufstieg steht die<br />

Frage des Berufsschutzes bei Dienstunfähigkeit gegenüber.<br />

Während die dauernde gesundheitliche Unfähigkeit zur Tätigkeit im Dienstzweig<br />

wegen dessen umfassender Abbildung des gesamten Berufsbildes gleichbedeutend<br />

mit dauernder Dienstunfähigkeit ist, lässt nunmehr der Verlust der gesundheitlichen<br />

Eignung <strong>für</strong> die konkret ausgeübte Verwendung regelmäßig die<br />

Möglichkeit der fortgesetzten Berufsausübung in einer ähnlichen Verwendung,<br />

allenfalls sogar in der gleichen Berufsfamilie, erwarten. Für derartige Fälle ist<br />

daher die Möglichkeit zur amtswegigen Zuordnung gesetzlich vorgesehen<br />

(siehe auch oben unter 2.). Um diese Möglichkeit der amtswegigen Zuordnung<br />

im Sinne eines Berufsschutzes <strong>für</strong> den Bediensteten zu begrenzen, ist um<br />

jeden Bediensteten ein Kreis an Verwendungen zu ziehen, innerhalb dessen<br />

eine gesundheitlich bedingte amtswegige Zuordnung auch aus einer dauernden<br />

Verwendung sowie auch in eine niedrigere Verwendung erfolgen kann. Dazu ist<br />

gesetzlich ein <strong>für</strong> jeden Bediensteten individueller Verweisungsbereich<br />

festgelegt, in dem zwischen „Dienstunfähigkeit“ (in der aktuellen Verwendung)<br />

und „dauernder Dienstunfähigkeit“ (im Verweisungsbereich) unterschieden wird<br />

(§ 95 NÖ LBG):<br />

„Dienstunfähigkeit“ liegt bei Bediensteten vor, wenn sie infolge ihrer gesundheitlichen<br />

Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen können. Die Abgrenzung<br />

der vorübergehenden zur dauernden gesundheitlichen Nichteignung<br />

in der aktuellen Verwendung soll durch eine Prognose über die auf Dauer zu<br />

erwartenden Krankenstände pro Jahr erfolgen: Angelehnt an die Rechtsprechung<br />

des OGH zum Begriff der Invalidität (10 ObS 184/92 vom<br />

07.07.1992) soll die gesundheitliche Eignung <strong>für</strong> eine Verwendung dann zu<br />

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