PDF-Download - Institut für Föderalismus
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weshalb derartige Zuordnungen grundsätzlich nur auf Antrag erfolgen, sofern<br />
die Bediensteten nicht bereits früher dieser Berufsfamilie angehört haben.<br />
1.3. Abgrenzung der „Durchlässigkeit nach unten“<br />
Wie bereits erwähnt ist der Begriff der Verwendung wesentlich enger als der<br />
bisher geläufige Begriff des Dienstzweiges, wodurch den Bediensteten nunmehr<br />
durch die Durchlässigkeit eine größere Anzahl von erreichbaren Verwendungen<br />
gegenüber steht, als dies bisher bei den Dienstzweigen der Fall<br />
war. Dieser Durchlässigkeit im Sinne von einem beruflichen Aufstieg steht die<br />
Frage des Berufsschutzes bei Dienstunfähigkeit gegenüber.<br />
Während die dauernde gesundheitliche Unfähigkeit zur Tätigkeit im Dienstzweig<br />
wegen dessen umfassender Abbildung des gesamten Berufsbildes gleichbedeutend<br />
mit dauernder Dienstunfähigkeit ist, lässt nunmehr der Verlust der gesundheitlichen<br />
Eignung <strong>für</strong> die konkret ausgeübte Verwendung regelmäßig die<br />
Möglichkeit der fortgesetzten Berufsausübung in einer ähnlichen Verwendung,<br />
allenfalls sogar in der gleichen Berufsfamilie, erwarten. Für derartige Fälle ist<br />
daher die Möglichkeit zur amtswegigen Zuordnung gesetzlich vorgesehen<br />
(siehe auch oben unter 2.). Um diese Möglichkeit der amtswegigen Zuordnung<br />
im Sinne eines Berufsschutzes <strong>für</strong> den Bediensteten zu begrenzen, ist um<br />
jeden Bediensteten ein Kreis an Verwendungen zu ziehen, innerhalb dessen<br />
eine gesundheitlich bedingte amtswegige Zuordnung auch aus einer dauernden<br />
Verwendung sowie auch in eine niedrigere Verwendung erfolgen kann. Dazu ist<br />
gesetzlich ein <strong>für</strong> jeden Bediensteten individueller Verweisungsbereich<br />
festgelegt, in dem zwischen „Dienstunfähigkeit“ (in der aktuellen Verwendung)<br />
und „dauernder Dienstunfähigkeit“ (im Verweisungsbereich) unterschieden wird<br />
(§ 95 NÖ LBG):<br />
„Dienstunfähigkeit“ liegt bei Bediensteten vor, wenn sie infolge ihrer gesundheitlichen<br />
Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen können. Die Abgrenzung<br />
der vorübergehenden zur dauernden gesundheitlichen Nichteignung<br />
in der aktuellen Verwendung soll durch eine Prognose über die auf Dauer zu<br />
erwartenden Krankenstände pro Jahr erfolgen: Angelehnt an die Rechtsprechung<br />
des OGH zum Begriff der Invalidität (10 ObS 184/92 vom<br />
07.07.1992) soll die gesundheitliche Eignung <strong>für</strong> eine Verwendung dann zu<br />
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