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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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setzlichen Vorschriften erworben wurde. Dabei bleiben Versicherungszeiten von<br />

unter 12 Monaten aber – wie auch bei der Parallelrechnung des Bundes –<br />

außer Betracht.<br />

Für alle neu in das Erwerbsleben Eintretenden gilt jedenfalls das Oö. PG 2006,<br />

sofern es zur Pragmatisierung kommt.<br />

2. Allgemeines<br />

Das Oö. Pensionsgesetz 2006 hat die Funktion einer Gleichstellung des Oö.<br />

Landes- und Gemeindebeamtenpensionsrechts mit dem bereits harmonisierten<br />

Bundesbeamtenpensionsrecht sowie dem APG/ASVG-Pensionsrecht.<br />

Die im Bundesrecht gültige Formel 65/45/80 wird dabei voll umgesetzt, genauso<br />

wie die Frage der kontoförmigen Darstellungsart. Inhaltliche Eigenständigkeiten<br />

und Abweichungen bestehen nur mehr im Bereich der Ruhestandsversetzung<br />

wegen Dienstunfähigkeit sowie beim Pensionskorridor, der – wie auch im Übergangsrecht<br />

(Oö. L-PG) vorgesehen – schon ab dem 60. Lebensjahr beginnt,<br />

da<strong>für</strong> jedoch mit versicherungsmathematisch korrekten Abschlägen versehen<br />

wurde.<br />

Auf Beamtinnen und Beamte, die unter das Oö. PG 2006 fallen, findet das<br />

Oö. Nebengebührenzulagengesetz keine Anwendung mehr. Diese Beamtinnen<br />

und Beamten haben daher insbesondere keinen Pensionsbeitrag nach § 3 des<br />

Oö. Nebengebührenzulagengesetzes zu leisten und damit auch keinen Anspruch<br />

auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss im Sinne des § 4 des<br />

Oö. Nebengebührenzulagengesetzes. Die anspruchsbegründenden Nebengebühren<br />

werden <strong>für</strong> diese Beamtinnen und Beamten bereits im Rahmen der<br />

Bemessungsgrundlage <strong>für</strong> den Ruhegenuss entsprechend berücksichtigt.<br />

Darüber hinaus bleiben formelle Aspekte (Auszahlungsmodalitäten, Verzicht<br />

etc) in der gewohnten Art und Weise bestehen, sodass ein Umstellungsbedarf,<br />

wie etwa im Falle eines Verweises auf das APG/ASVG, entfällt.<br />

3. Beitragsgrundlagen<br />

Auf Grund der nunmehr vorgesehenen lebenslangen Durchrechnung ist es<br />

besonders wichtig, dass dem Dienstgeber alle <strong>für</strong> die Pensionsberechnung<br />

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