PDF-Download - Institut für Föderalismus
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setzlichen Vorschriften erworben wurde. Dabei bleiben Versicherungszeiten von<br />
unter 12 Monaten aber – wie auch bei der Parallelrechnung des Bundes –<br />
außer Betracht.<br />
Für alle neu in das Erwerbsleben Eintretenden gilt jedenfalls das Oö. PG 2006,<br />
sofern es zur Pragmatisierung kommt.<br />
2. Allgemeines<br />
Das Oö. Pensionsgesetz 2006 hat die Funktion einer Gleichstellung des Oö.<br />
Landes- und Gemeindebeamtenpensionsrechts mit dem bereits harmonisierten<br />
Bundesbeamtenpensionsrecht sowie dem APG/ASVG-Pensionsrecht.<br />
Die im Bundesrecht gültige Formel 65/45/80 wird dabei voll umgesetzt, genauso<br />
wie die Frage der kontoförmigen Darstellungsart. Inhaltliche Eigenständigkeiten<br />
und Abweichungen bestehen nur mehr im Bereich der Ruhestandsversetzung<br />
wegen Dienstunfähigkeit sowie beim Pensionskorridor, der – wie auch im Übergangsrecht<br />
(Oö. L-PG) vorgesehen – schon ab dem 60. Lebensjahr beginnt,<br />
da<strong>für</strong> jedoch mit versicherungsmathematisch korrekten Abschlägen versehen<br />
wurde.<br />
Auf Beamtinnen und Beamte, die unter das Oö. PG 2006 fallen, findet das<br />
Oö. Nebengebührenzulagengesetz keine Anwendung mehr. Diese Beamtinnen<br />
und Beamten haben daher insbesondere keinen Pensionsbeitrag nach § 3 des<br />
Oö. Nebengebührenzulagengesetzes zu leisten und damit auch keinen Anspruch<br />
auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss im Sinne des § 4 des<br />
Oö. Nebengebührenzulagengesetzes. Die anspruchsbegründenden Nebengebühren<br />
werden <strong>für</strong> diese Beamtinnen und Beamten bereits im Rahmen der<br />
Bemessungsgrundlage <strong>für</strong> den Ruhegenuss entsprechend berücksichtigt.<br />
Darüber hinaus bleiben formelle Aspekte (Auszahlungsmodalitäten, Verzicht<br />
etc) in der gewohnten Art und Weise bestehen, sodass ein Umstellungsbedarf,<br />
wie etwa im Falle eines Verweises auf das APG/ASVG, entfällt.<br />
3. Beitragsgrundlagen<br />
Auf Grund der nunmehr vorgesehenen lebenslangen Durchrechnung ist es<br />
besonders wichtig, dass dem Dienstgeber alle <strong>für</strong> die Pensionsberechnung<br />
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