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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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Für die Festlegung des Vorrückungsstichtages gilt gemäß § 37 Abs 2 L-VBG<br />

zukünftig die folgende Vorgehensweise:<br />

- Bei der erstmaligen Einstufung ist die <strong>für</strong> die Modellstelle des Vertragsbediensteten<br />

festgelegte Erfahrungszeit 34 zu berücksichtigen, indem sie dem<br />

Tag der Anstellung hinzugerechnet wird. Diese komprimierte Einarbeitungszeit<br />

beträgt je nach Anforderungsniveau der Modellstelle in der Regel<br />

zwischen 6 Monaten und drei Jahren. 35 Sie ist in der Modellstellen-Verordnung<br />

<strong>für</strong> jede Modellstelle festgelegt.<br />

- Anrechenbare Vordienstzeiten sind davon in Abzug zu bringen und, sofern<br />

sie die festgelegte Erfahrungszeit übersteigen, dem Tag der Anstellung voranzusetzen.<br />

- Daraus folgt: Bei Vertragsbediensteten, die anrechenbare Vordienstzeiten im<br />

Ausmaß der festgelegten Erfahrungszeit nachweisen, fällt der Vorrückungsstichtag<br />

mit dem Tag der Anstellung zusammen. Bei Vertragsbediensteten<br />

mit darüber hinausgehenden Vordienstzeiten liegt der Vorrückungsstichtag<br />

vor dem Tag der Anstellung, sodass sich der Zeitraum bis zur Vorrückung in<br />

die Entlohnungsstufe 2 entsprechend verkürzt bzw bereits eine Einstufung in<br />

eine höhere Entlohnungsstufe erfolgt. Bei Berufseinsteigern ohne jede<br />

Berufserfahrung oder mit einer gegenüber der festgelegten Erfahrungszeit<br />

geringeren Berufserfahrung liegt hingegen der Vorrückungsstichtag nach<br />

dem Tag der Anstellung, sodass sich der Zeitraum bis zur Vorrückung in die<br />

Entlohnungsstufe 2 entsprechend verlängert.<br />

Dieses neue System der Festlegung des Vorrückungsstichtages beruht auf dem<br />

Grundgedanken der Gleichbehandlung aller neu eintretenden Vertragsbediensteten<br />

im Hinblick auf ihre Berufserfahrung. Wurde die <strong>für</strong> die Aufgabenerfüllung<br />

erforderliche Berufserfahrung vor dem Eintritt in den Landes-<br />

34 Darunter wird die Zeit der üblichen Praxis und Erfahrung, die <strong>für</strong> die Aufgabenerfüllung<br />

vorausgesetzt werden, verstanden, wobei ein komprimiertes Hineinwachsen in die Stelle<br />

angenommen wird.<br />

35 Der Quervergleich aller Modellstellen ergibt diesbezüglich folgendes Bild: In den Entlohnungsklassen<br />

1 und 2 beträgt die Erfahrungszeit sechs Monate, in den Entlohnungsklassen<br />

3 bis 6 max ein Jahr, in den Entlohnungsklassen 7 bis 10 max zwei Jahre, in den Entlohnungsklassen<br />

11 bis 16 einheitlich zwei Jahre, und in den Entlohnungsklassen 17 bis 19<br />

einheitlich drei Jahre. In den höheren Führungsfunktionen (ab Entlohnungsklasse 20) steigt<br />

die Erfahrungszeit dann auf fünf bis max acht Jahre (in der Entlohnungsklasse 25) an.<br />

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