PDF-Download - Institut für Föderalismus
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Für die Festlegung des Vorrückungsstichtages gilt gemäß § 37 Abs 2 L-VBG<br />
zukünftig die folgende Vorgehensweise:<br />
- Bei der erstmaligen Einstufung ist die <strong>für</strong> die Modellstelle des Vertragsbediensteten<br />
festgelegte Erfahrungszeit 34 zu berücksichtigen, indem sie dem<br />
Tag der Anstellung hinzugerechnet wird. Diese komprimierte Einarbeitungszeit<br />
beträgt je nach Anforderungsniveau der Modellstelle in der Regel<br />
zwischen 6 Monaten und drei Jahren. 35 Sie ist in der Modellstellen-Verordnung<br />
<strong>für</strong> jede Modellstelle festgelegt.<br />
- Anrechenbare Vordienstzeiten sind davon in Abzug zu bringen und, sofern<br />
sie die festgelegte Erfahrungszeit übersteigen, dem Tag der Anstellung voranzusetzen.<br />
- Daraus folgt: Bei Vertragsbediensteten, die anrechenbare Vordienstzeiten im<br />
Ausmaß der festgelegten Erfahrungszeit nachweisen, fällt der Vorrückungsstichtag<br />
mit dem Tag der Anstellung zusammen. Bei Vertragsbediensteten<br />
mit darüber hinausgehenden Vordienstzeiten liegt der Vorrückungsstichtag<br />
vor dem Tag der Anstellung, sodass sich der Zeitraum bis zur Vorrückung in<br />
die Entlohnungsstufe 2 entsprechend verkürzt bzw bereits eine Einstufung in<br />
eine höhere Entlohnungsstufe erfolgt. Bei Berufseinsteigern ohne jede<br />
Berufserfahrung oder mit einer gegenüber der festgelegten Erfahrungszeit<br />
geringeren Berufserfahrung liegt hingegen der Vorrückungsstichtag nach<br />
dem Tag der Anstellung, sodass sich der Zeitraum bis zur Vorrückung in die<br />
Entlohnungsstufe 2 entsprechend verlängert.<br />
Dieses neue System der Festlegung des Vorrückungsstichtages beruht auf dem<br />
Grundgedanken der Gleichbehandlung aller neu eintretenden Vertragsbediensteten<br />
im Hinblick auf ihre Berufserfahrung. Wurde die <strong>für</strong> die Aufgabenerfüllung<br />
erforderliche Berufserfahrung vor dem Eintritt in den Landes-<br />
34 Darunter wird die Zeit der üblichen Praxis und Erfahrung, die <strong>für</strong> die Aufgabenerfüllung<br />
vorausgesetzt werden, verstanden, wobei ein komprimiertes Hineinwachsen in die Stelle<br />
angenommen wird.<br />
35 Der Quervergleich aller Modellstellen ergibt diesbezüglich folgendes Bild: In den Entlohnungsklassen<br />
1 und 2 beträgt die Erfahrungszeit sechs Monate, in den Entlohnungsklassen<br />
3 bis 6 max ein Jahr, in den Entlohnungsklassen 7 bis 10 max zwei Jahre, in den Entlohnungsklassen<br />
11 bis 16 einheitlich zwei Jahre, und in den Entlohnungsklassen 17 bis 19<br />
einheitlich drei Jahre. In den höheren Führungsfunktionen (ab Entlohnungsklasse 20) steigt<br />
die Erfahrungszeit dann auf fünf bis max acht Jahre (in der Entlohnungsklasse 25) an.<br />
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