PDF-Download - Institut für Föderalismus
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Änderung des dem Vertragsbediensteten in seiner Organisationseinheit<br />
zugewiesenen Aufgabenkreises ist zukünftig – ein gänzlich neuer Aspekt – als<br />
Verwendungsänderung zu qualifizieren. 38<br />
c) Zulässigkeit von Verwendungsänderungen<br />
Das neue Entlohnungssystem erfordert daher zum Schutz der Vertragsbediensteten<br />
Bestimmungen über die Zulässigkeit von Verwendungsänderungen<br />
und deren dienst- und besoldungsrechtliche Folgen. Diese sollen einen<br />
Ausgleich zwischen berechtigten Dienstnehmerinteressen (insbesondere Verwendung<br />
entsprechend den jeweiligen Fähigkeiten, Einkommenssicherheit und<br />
Lebensplanung) und in diesem Zusammenhang bestehenden Dienstgeberinteressen<br />
(insbesondere optimierte Personalentwicklung und Personalsteuerung<br />
sowie verwaltungsorganisatorische Erfordernisse) herstellen.<br />
Gemäß § 17 Abs 4 L-VBG sind Verwendungsänderungen ohne Zustimmung<br />
des Vertragsbediensteten nur zulässig, wenn sie diesem zumutbar sind. Die<br />
Zumutbarkeit wird dabei im Gesetz (demonstrativ) wie folgt näher definiert:<br />
- Die Zumutbarkeit ist zunächst gegeben, wenn die neue Verwendung mit der<br />
bisherigen oder der früheren Verwendung im Hinblick auf die Anforderungen<br />
vergleichbar ist, wie es regelmäßig bei einem Wechsel innerhalb der<br />
Modellfunktion bzw bei einem Wechsel in eine Modellfunktion, der der Vertragsbedienstete<br />
im Rahmen seiner beruflichen Laufbahn unmittelbar vor der<br />
Zuordnung zur gegenwärtigen Modellfunktion angehört hat, 39 der Fall ist,<br />
oder bei einem Wechsel auf eine Verwendung, <strong>für</strong> die eine vergleichbare Art<br />
der Schul-, Hochschul-, Berufs- oder Fachausbildung wie <strong>für</strong> die bisherige<br />
Verwendung erforderlich ist. 40<br />
38 Nicht als Verwendungsänderung gilt jedoch gemäß § 17 Abs 3 L-VBG eine längstens drei<br />
Monate andauernde Betrauung des Vertragsbediensteten mit Aufgaben, die sich von<br />
seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden (vorübergehende Aufgabenänderung).<br />
Eine solche ist im dienstlichen Interesse (zB Urlaubsvertretung) auch ohne Zustimmung<br />
des Vertragsbediensteten möglich.<br />
39 § 17 Abs 4 lit a L-VBG.<br />
40 § 17 Abs 4 lit b L-VBG.<br />
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