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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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Änderung des dem Vertragsbediensteten in seiner Organisationseinheit<br />

zugewiesenen Aufgabenkreises ist zukünftig – ein gänzlich neuer Aspekt – als<br />

Verwendungsänderung zu qualifizieren. 38<br />

c) Zulässigkeit von Verwendungsänderungen<br />

Das neue Entlohnungssystem erfordert daher zum Schutz der Vertragsbediensteten<br />

Bestimmungen über die Zulässigkeit von Verwendungsänderungen<br />

und deren dienst- und besoldungsrechtliche Folgen. Diese sollen einen<br />

Ausgleich zwischen berechtigten Dienstnehmerinteressen (insbesondere Verwendung<br />

entsprechend den jeweiligen Fähigkeiten, Einkommenssicherheit und<br />

Lebensplanung) und in diesem Zusammenhang bestehenden Dienstgeberinteressen<br />

(insbesondere optimierte Personalentwicklung und Personalsteuerung<br />

sowie verwaltungsorganisatorische Erfordernisse) herstellen.<br />

Gemäß § 17 Abs 4 L-VBG sind Verwendungsänderungen ohne Zustimmung<br />

des Vertragsbediensteten nur zulässig, wenn sie diesem zumutbar sind. Die<br />

Zumutbarkeit wird dabei im Gesetz (demonstrativ) wie folgt näher definiert:<br />

- Die Zumutbarkeit ist zunächst gegeben, wenn die neue Verwendung mit der<br />

bisherigen oder der früheren Verwendung im Hinblick auf die Anforderungen<br />

vergleichbar ist, wie es regelmäßig bei einem Wechsel innerhalb der<br />

Modellfunktion bzw bei einem Wechsel in eine Modellfunktion, der der Vertragsbedienstete<br />

im Rahmen seiner beruflichen Laufbahn unmittelbar vor der<br />

Zuordnung zur gegenwärtigen Modellfunktion angehört hat, 39 der Fall ist,<br />

oder bei einem Wechsel auf eine Verwendung, <strong>für</strong> die eine vergleichbare Art<br />

der Schul-, Hochschul-, Berufs- oder Fachausbildung wie <strong>für</strong> die bisherige<br />

Verwendung erforderlich ist. 40<br />

38 Nicht als Verwendungsänderung gilt jedoch gemäß § 17 Abs 3 L-VBG eine längstens drei<br />

Monate andauernde Betrauung des Vertragsbediensteten mit Aufgaben, die sich von<br />

seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden (vorübergehende Aufgabenänderung).<br />

Eine solche ist im dienstlichen Interesse (zB Urlaubsvertretung) auch ohne Zustimmung<br />

des Vertragsbediensteten möglich.<br />

39 § 17 Abs 4 lit a L-VBG.<br />

40 § 17 Abs 4 lit b L-VBG.<br />

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