PDF-Download - Institut für Föderalismus
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Um auch bestehende und im Übergangszeitraum anfallende Ruhebezüge an<br />
den notwendigen Einsparungen zu beteiligen, wurde ein Pensionssicherungsbeitrag<br />
von max 1,5% eingeführt. Gleichzeitig wurde auch ein so genannter<br />
Solidarbeitrag <strong>für</strong> jene Pensionsteile, die über der Höchstbeitragsgrundlage<br />
ausbezahlt werden, in der Höhe von max 1,5% geregelt.<br />
Im Gegenzug zu diesen durchaus auch einschneidenden Maßnahmen wurde<br />
eine Pensionskasse mit einem Dienstgeberbeitrag 7 von bis zu 3% des<br />
Brutto-Entgelts eingeführt und somit erstmals im Beamten-Pensionsrecht eine<br />
kapitalgedeckte Zusatzpension etabliert. Um einen Dienstgeberbeitrag von max<br />
3% zu erhalten, wurde in Abhängigkeit vom Dienstalter die Jubiläumszuwendung<br />
schrittweise abgeschafft bzw nur mehr im aliquoten Ausmaß ausbezahlt.<br />
Darüber hinaus wurden die Pensionsbeiträge ab den Geburtsjahrgängen 1960<br />
einheitlich auf 10,25% herabgesetzt. Es sollte dadurch vermieden werden,<br />
dass vorübergehend steigende Pensionsausgaben der älteren bzw bereits<br />
pensionierten Bediensteten zu Lasten der jüngeren Beitragszahlerinnen und<br />
Beitragszahler finanziert werden, die ihrerseits nur mehr ein verringertes<br />
Pensionsausmaß erwarten können.<br />
Aufgrund der Ausgewogenheit des durch die Pensionsreform 1999 geschaffenen<br />
Systems ist es auch im Einzelfall zu keinen verfassungsmäßig unzulässigen,<br />
unverhältnismäßigen Eingriffen gekommen und war daher im Gegensatz<br />
zum Bundes-Pensionsrecht eine Deckelungsregelung von vorneherein<br />
nicht erforderlich.<br />
7 Daneben können die Bediensteten individuell auch einen Dienstnehmerbeitrag maximal bis<br />
zur Höhe des Dienstgeberbeitrags entrichten, wobei bis 1.000 Euro jährlich steuerfrei sind<br />
und der darüber hinausgehende Beitrag bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden<br />
kann.<br />
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