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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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Um auch bestehende und im Übergangszeitraum anfallende Ruhebezüge an<br />

den notwendigen Einsparungen zu beteiligen, wurde ein Pensionssicherungsbeitrag<br />

von max 1,5% eingeführt. Gleichzeitig wurde auch ein so genannter<br />

Solidarbeitrag <strong>für</strong> jene Pensionsteile, die über der Höchstbeitragsgrundlage<br />

ausbezahlt werden, in der Höhe von max 1,5% geregelt.<br />

Im Gegenzug zu diesen durchaus auch einschneidenden Maßnahmen wurde<br />

eine Pensionskasse mit einem Dienstgeberbeitrag 7 von bis zu 3% des<br />

Brutto-Entgelts eingeführt und somit erstmals im Beamten-Pensionsrecht eine<br />

kapitalgedeckte Zusatzpension etabliert. Um einen Dienstgeberbeitrag von max<br />

3% zu erhalten, wurde in Abhängigkeit vom Dienstalter die Jubiläumszuwendung<br />

schrittweise abgeschafft bzw nur mehr im aliquoten Ausmaß ausbezahlt.<br />

Darüber hinaus wurden die Pensionsbeiträge ab den Geburtsjahrgängen 1960<br />

einheitlich auf 10,25% herabgesetzt. Es sollte dadurch vermieden werden,<br />

dass vorübergehend steigende Pensionsausgaben der älteren bzw bereits<br />

pensionierten Bediensteten zu Lasten der jüngeren Beitragszahlerinnen und<br />

Beitragszahler finanziert werden, die ihrerseits nur mehr ein verringertes<br />

Pensionsausmaß erwarten können.<br />

Aufgrund der Ausgewogenheit des durch die Pensionsreform 1999 geschaffenen<br />

Systems ist es auch im Einzelfall zu keinen verfassungsmäßig unzulässigen,<br />

unverhältnismäßigen Eingriffen gekommen und war daher im Gegensatz<br />

zum Bundes-Pensionsrecht eine Deckelungsregelung von vorneherein<br />

nicht erforderlich.<br />

7 Daneben können die Bediensteten individuell auch einen Dienstnehmerbeitrag maximal bis<br />

zur Höhe des Dienstgeberbeitrags entrichten, wobei bis 1.000 Euro jährlich steuerfrei sind<br />

und der darüber hinausgehende Beitrag bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden<br />

kann.<br />

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