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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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notwendigen Beitragsgrundlagen, die außerhalb des Landesdienstes erworben<br />

wurden, zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund der Harmonisierung hin zum<br />

Bundesrecht kann der Dienstgeber auf Grundlage einer Kontomitteilung, die<br />

auch im APG des Bundes vorgesehen ist, die maßgeblichen Beitragsgrundlagen<br />

eruieren.<br />

Auch alle „Ersatzzeiten“ erhalten eine fiktive Beitragsgrundlage entsprechend<br />

dem APG und sind gemeinsam mit den sonstigen Beitragsgrundlagen mittels<br />

Aufwertungszahlen 13 ), also unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung, aufzuwerten.<br />

4. Pensionsberechnung<br />

Anders als im bisherigen Beamtenpensionsrecht entfällt künftig die Unterscheidung<br />

zwischen Ruhegenussberechnungs- und Ruhegenussbemessungsgrundlage.<br />

Es gibt nur mehr die Ruhegenussberechnungsgrundlage, die einen<br />

über die Lebensarbeitszeit hin gerechneten und aufgewerteten Durchschnittsbezug<br />

darstellt. Von diesem Betrag gebühren <strong>für</strong> jedes Jahr der Erwerbstätigkeit<br />

1,78% 14 . Je nach Pensionierungsart und -zeitpunkt werden von diesem<br />

Prozentsatz der Ruhegenussberechnungsgrundlage entsprechende Abschläge<br />

bzw Zuschläge ebenfalls in Prozentsätzen berechnet, die jenen des Übergangsrechts<br />

entsprechen.<br />

Die bisherige Untergrenze des Ruhegenusses von 40% der Ruhegenussberechnungsgrundlage<br />

bleibt bestehen.<br />

5. Kontomitteilung<br />

Ähnlich der Kontomitteilung nach § 13 APG erhalten auch die Beamtinnen und<br />

Beamten nach dem Oö. PG 2006 auf Verlangen jährlich eine rechtlich unverbindliche<br />

Mitteilung in der neben einer Vielzahl von Detaildaten vor allem die<br />

13 Vgl § 108 Abs 2 iVm § 108a ASVG.<br />

14 Dementsprechend gebühren nach 45 Jahren 80%.<br />

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