PDF-Download - Institut für Föderalismus
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zeiten und die Festlegung des Vorrückungsstichtages wurden dabei an die<br />
Funktionsprinzipien des neuen Entlohnungssystems angepasst und gleichzeitig<br />
erheblich vereinfacht.<br />
Für die Anrechnung von Vordienstzeiten gelten gemäß § 38 L-VBG nunmehr<br />
die folgenden Grundsätze:<br />
- Als Vordienstzeiten sind bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren grundsätzlich<br />
alle Zeiten anrechenbar, die eine <strong>für</strong> die vorgesehene Art der Verwendung<br />
zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen. 25<br />
- Bei der Beurteilung, ob eine Berufserfahrung zweckdienlich und bedeutsam<br />
ist, ist auf die vorgesehene Art der Verwendung abzustellen. Darunter ist der<br />
einem Berufsbild innerhalb der Landesverwaltung zukommende typische<br />
Aufgabenkreis zu verstehen. 26 Anrechenbare Vordienstzeiten sind jedenfalls<br />
Zeiten, die dem gewöhnlichen Erfahrungsanstieg eines Vertragsbediensteten<br />
in der vorgesehenen Art der Verwendung zumindest gleichzuhalten sind,<br />
insbesondere, weil sie einen typischen Grundstock an <strong>für</strong> das betreffende<br />
Berufsbild allgemeinen Berufserfahrungen ausbilden.<br />
- Die unterschiedliche Behandlung von Zeiten im öffentlichen Dienst und<br />
Zeiten in der Privatwirtschaft wird aufgegeben. 27 Ausschlaggebend <strong>für</strong> die<br />
25 Anderes gilt – aufgrund ihres besonderen Charakters – nur <strong>für</strong> Zeiten einer Präsenz- und<br />
Zivildienstleistung bzw einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, die zu einer Befreiung von<br />
der Präsenz- bzw Zivildienstpflicht führt. Derartige Zeiten sollen aufgrund einer in der 7. L-<br />
VBG-Novelle vorgesehenen Ergänzung der Bestimmungen über die Festlegung des Vorrückungsstichtages<br />
(Einfügung eines § 38a L-VBG) im Rahmen des Höchstausmaßes von<br />
10 Jahren bis zum Ausmaß der gesetzlichen Leistungspflicht jedenfalls zu berücksichtigen<br />
sein. Dadurch soll ein Ausgleich zwischen Vertragsbediensteten, die aufgrund der Erfüllung<br />
einer gesetzlichen Leistungspflicht zu einer Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit gezwungen<br />
sind und in dieser Zeit keine Berufserfahrung sammeln können, und solchen Vertragsbediensteten,<br />
die einer derartigen Leistungspflicht nicht unterliegen, geschaffen werden.<br />
Die Beschlussfassung über die 7. L-VBG-Novelle, die sich gegenwärtig in parlamentarischer<br />
Behandlung befindet, wird voraussichtlich im Juli-Landtag 2007 erfolgen.<br />
26 ZB Straßenarbeiter, Hausmeister, Portier, Schreibkraft, Sekretariatsdienst, Buchhalter,<br />
naturkundlicher Sachverständiger, Gewerbetechniker, Psychologe, Logopäde, Erzieher,<br />
amtsärztlicher Dienst, juristischer Dienst, etc.<br />
27 Bisher waren Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft<br />
unabhängig von der Art der dort ausgeübten Tätigkeit stets zur Gänze zu berücksichtigen,<br />
während sonstige Zeiten (darunter auch solche in einem Beschäftigungsverhältnis zu<br />
einem ausgegliederten Rechtsträger einer inländischen Gebietskörperschaft) selbst dann,<br />
wenn es sich um eine facheinschlägige Berufstätigkeit handelte, lediglich im Ausmaß von<br />
drei Jahren zur Hälfte, also effektiv lediglich im Ausmaß von 18 Monaten, als Vordienstzeiten<br />
berücksichtigt werden konnten (vgl dazu § 41 L-VBG idF LGBl 58/2006). Diese<br />
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