UniCredit Bank AG 2011 Geschäftsbericht - HypoVereinsbank
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Immobilienfinanzierungen/<br />
Finanzierung des Erwerbs von Immobilienfonds<br />
Für die HVB hat es keine negativen rechtlichen Auswirkungen, soweit<br />
Kunden ihre zum Zwecke des Erwerbs einer Immobilie abgeschlossenen<br />
Darlehensverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen.<br />
Nach den gesetzlichen Regeln und der dazu entwickelten Rechtsprechung<br />
des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der Kunde, der die<br />
Voraussetzungen eines Widerrufsrechts zu beweisen hat, auch nach<br />
einem Widerruf die Darlehensvaluta einschließlich einer marktüblichen<br />
Verzinsung an die <strong>Bank</strong> zurückzahlen.<br />
Die Übernahme des Anlagerisikos auf Grund nicht erfolgter Aufklärung<br />
über ein Widerrufsrecht durch die <strong>Bank</strong> setzt nach gefestigter Rechtsprechung<br />
voraus, dass der Kunde beweisen kann, dass er bei<br />
Kenntnis des Widerrufsrechts das Investment nicht getätigt hätte;<br />
darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass die <strong>Bank</strong> nur bei<br />
schuldhaftem Handeln das Anlagerisiko zu übernehmen hat. Auf der<br />
Basis der bisherigen Rechtsprechung erwartet die HVB hieraus keine<br />
negativen Auswirkungen.<br />
Die <strong>Bank</strong> behält auch dann ihren Rückzahlungsanspruch, wenn der<br />
Darlehensnehmer einem Dritten eine unwirksame Vollmacht erteilt<br />
hat, die <strong>Bank</strong> aber bei Abschluss des Darlehensvertrages auf den<br />
Bestand der Vollmacht vertrauen konnte. Nach den bisherigen Erfahrungen<br />
geht die HVB davon aus, dass aus solchen Fällen rechtliche<br />
Risiken nicht entstehen dürften.<br />
Die Rechtsprechung des BGH bestätigt auch die bislang schon engen<br />
Voraussetzungen einer möglichen Aufklärungs- und Beratungspflicht<br />
der <strong>Bank</strong>. Nur in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens<br />
zwischen der den Immobilienerwerb finanzierenden <strong>Bank</strong> und dem<br />
Verkäufer der Immobilie gewährt der BGH Anlegern eine erleichterte<br />
Beweisführung hinsichtlich einer Aufklärungspflichtverletzung. Nach<br />
jüngeren Urteilen kann eine Haftung der <strong>Bank</strong> außerdem in den Fällen<br />
nicht gänzlich ausgeschlossen werden, in denen die <strong>Bank</strong> ihren<br />
Kunden im Hinblick auf den Erwerb der Immobilie beraten hat und<br />
von dem Verkäufer eine Provision für den Verkauf der Immobilie<br />
erhalten hat. Negative Auswirkungen auf die HVB sind nach den bisherigen<br />
Erfahrungen allerdings auch insoweit nicht zu erwarten.<br />
Finanziert die <strong>Bank</strong> dem Kreditnehmer den Erwerb von Anteilen an<br />
Immobilienfonds und handelt es sich um einen Kredit, der nicht<br />
grundschuldgesichert ist, kann der Kreditnehmer – wenn es sich um<br />
ein verbundenes Geschäft handelt – dem Rückzahlungsanspruch<br />
des finanzierenden Instituts Einwendungen entgegenhalten, die ihm<br />
auf Grund Falschberatung gegen den Verkäufer oder Vermittler der<br />
Fondsanteile zustehen. Daher hat die <strong>Bank</strong> dann keinen Darlehensrückzahlungsanspruch<br />
gegen den Kunden, wenn die <strong>Bank</strong> sich der<br />
Vertriebsorganisation des Vermittlers der Fondsanteile bedient hat,<br />
das Darlehen unmittelbar an die Fondsgesellschaft ausbezahlt wurde<br />
und der Anleger bei Erwerb seiner Beteiligung getäuscht wurde oder<br />
wenn dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht zusteht. Das Vorliegen<br />
dieser Voraussetzungen hätte der Kreditnehmer im Einzelfall<br />
zu beweisen. Aus heutiger Sicht geht die HVB davon aus, dass derartige<br />
Umstände allenfalls in Ausnahmefällen gegeben sein können.<br />
Klageverfahren im Zusammenhang mit Wertpapieranlagen<br />
Auf Grund der nach wie vor instabilen Verhältnisse an den Finanzmärkten<br />
ist die Anzahl der Beschwerden von Kunden, die in von der<br />
Krise negativ betroffene Wertpapiere investiert haben, unverändert<br />
hoch. Einige Kunden haben rechtliche Schritte im Zusammenhang<br />
mit entsprechenden Verlusten bei Wertpapiergeschäften ergriffen<br />
und begründen ihre Ansprüche insbesondere mit angeblich nicht anlegergerechter<br />
Aufklärung, nicht anlagegerechter Beratung oder mit<br />
einer angeblich negativen Entwicklung von Wertpapieren aus anderen<br />
Geschäften.<br />
Beschwerden und Klageverfahren von Kunden, die auf Grund von<br />
Derivatgeschäften Verluste erlitten haben oder deren Derivatgeschäfte<br />
derzeit einen negativen Marktwert haben, haben ebenfalls deutlich<br />
zugenommen. Zur Begründung wird unter anderem vorgetragen,<br />
dass die <strong>Bank</strong> die Kunden angeblich nicht ausreichend über das<br />
jeweilige Geschäft und die mit derartigen Transaktionen verbundenen<br />
möglichen Risiken aufgeklärt habe. Allgemein besteht eine Tendenz<br />
zu anlegerfreundlichen Entscheidungen der Gerichte bei Streitigkeiten<br />
im Zusammenhang mit Derivatgeschäften. Jüngste Entscheidungen<br />
bestätigen diese Tendenz, zeigen aber auch, dass die<br />
Charakteristika des jeweiligen Produkts sowie die Umstände des<br />
jeweiligen Einzelfalls entscheidend sind. Die HVB hat aus heutiger<br />
Sicht angemessene Rückstellungen für diese Verfahren gebildet.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · <strong>2011</strong> <strong>Geschäftsbericht</strong> 57