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UniCredit Bank AG 2011 Geschäftsbericht - HypoVereinsbank

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Immobilienfinanzierungen/<br />

Finanzierung des Erwerbs von Immobilienfonds<br />

Für die HVB hat es keine negativen rechtlichen Auswirkungen, soweit<br />

Kunden ihre zum Zwecke des Erwerbs einer Immobilie abgeschlossenen<br />

Darlehensverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen.<br />

Nach den gesetzlichen Regeln und der dazu entwickelten Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der Kunde, der die<br />

Voraussetzungen eines Widerrufsrechts zu beweisen hat, auch nach<br />

einem Widerruf die Darlehensvaluta einschließlich einer marktüblichen<br />

Verzinsung an die <strong>Bank</strong> zurückzahlen.<br />

Die Übernahme des Anlagerisikos auf Grund nicht erfolgter Aufklärung<br />

über ein Widerrufsrecht durch die <strong>Bank</strong> setzt nach gefestigter Rechtsprechung<br />

voraus, dass der Kunde beweisen kann, dass er bei<br />

Kenntnis des Widerrufsrechts das Investment nicht getätigt hätte;<br />

darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass die <strong>Bank</strong> nur bei<br />

schuldhaftem Handeln das Anlagerisiko zu übernehmen hat. Auf der<br />

Basis der bisherigen Rechtsprechung erwartet die HVB hieraus keine<br />

negativen Auswirkungen.<br />

Die <strong>Bank</strong> behält auch dann ihren Rückzahlungsanspruch, wenn der<br />

Darlehensnehmer einem Dritten eine unwirksame Vollmacht erteilt<br />

hat, die <strong>Bank</strong> aber bei Abschluss des Darlehensvertrages auf den<br />

Bestand der Vollmacht vertrauen konnte. Nach den bisherigen Erfahrungen<br />

geht die HVB davon aus, dass aus solchen Fällen rechtliche<br />

Risiken nicht entstehen dürften.<br />

Die Rechtsprechung des BGH bestätigt auch die bislang schon engen<br />

Voraussetzungen einer möglichen Aufklärungs- und Beratungspflicht<br />

der <strong>Bank</strong>. Nur in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens<br />

zwischen der den Immobilienerwerb finanzierenden <strong>Bank</strong> und dem<br />

Verkäufer der Immobilie gewährt der BGH Anlegern eine erleichterte<br />

Beweisführung hinsichtlich einer Aufklärungspflichtverletzung. Nach<br />

jüngeren Urteilen kann eine Haftung der <strong>Bank</strong> außerdem in den Fällen<br />

nicht gänzlich ausgeschlossen werden, in denen die <strong>Bank</strong> ihren<br />

Kunden im Hinblick auf den Erwerb der Immobilie beraten hat und<br />

von dem Verkäufer eine Provision für den Verkauf der Immobilie<br />

erhalten hat. Negative Auswirkungen auf die HVB sind nach den bisherigen<br />

Erfahrungen allerdings auch insoweit nicht zu erwarten.<br />

Finanziert die <strong>Bank</strong> dem Kreditnehmer den Erwerb von Anteilen an<br />

Immobilienfonds und handelt es sich um einen Kredit, der nicht<br />

grundschuldgesichert ist, kann der Kreditnehmer – wenn es sich um<br />

ein verbundenes Geschäft handelt – dem Rückzahlungsanspruch<br />

des finanzierenden Instituts Einwendungen entgegenhalten, die ihm<br />

auf Grund Falschberatung gegen den Verkäufer oder Vermittler der<br />

Fondsanteile zustehen. Daher hat die <strong>Bank</strong> dann keinen Darlehensrückzahlungsanspruch<br />

gegen den Kunden, wenn die <strong>Bank</strong> sich der<br />

Vertriebsorganisation des Vermittlers der Fondsanteile bedient hat,<br />

das Darlehen unmittelbar an die Fondsgesellschaft ausbezahlt wurde<br />

und der Anleger bei Erwerb seiner Beteiligung getäuscht wurde oder<br />

wenn dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht zusteht. Das Vorliegen<br />

dieser Voraussetzungen hätte der Kreditnehmer im Einzelfall<br />

zu beweisen. Aus heutiger Sicht geht die HVB davon aus, dass derartige<br />

Umstände allenfalls in Ausnahmefällen gegeben sein können.<br />

Klageverfahren im Zusammenhang mit Wertpapieranlagen<br />

Auf Grund der nach wie vor instabilen Verhältnisse an den Finanzmärkten<br />

ist die Anzahl der Beschwerden von Kunden, die in von der<br />

Krise negativ betroffene Wertpapiere investiert haben, unverändert<br />

hoch. Einige Kunden haben rechtliche Schritte im Zusammenhang<br />

mit entsprechenden Verlusten bei Wertpapiergeschäften ergriffen<br />

und begründen ihre Ansprüche insbesondere mit angeblich nicht anlegergerechter<br />

Aufklärung, nicht anlagegerechter Beratung oder mit<br />

einer angeblich negativen Entwicklung von Wertpapieren aus anderen<br />

Geschäften.<br />

Beschwerden und Klageverfahren von Kunden, die auf Grund von<br />

Derivatgeschäften Verluste erlitten haben oder deren Derivatgeschäfte<br />

derzeit einen negativen Marktwert haben, haben ebenfalls deutlich<br />

zugenommen. Zur Begründung wird unter anderem vorgetragen,<br />

dass die <strong>Bank</strong> die Kunden angeblich nicht ausreichend über das<br />

jeweilige Geschäft und die mit derartigen Transaktionen verbundenen<br />

möglichen Risiken aufgeklärt habe. Allgemein besteht eine Tendenz<br />

zu anlegerfreundlichen Entscheidungen der Gerichte bei Streitigkeiten<br />

im Zusammenhang mit Derivatgeschäften. Jüngste Entscheidungen<br />

bestätigen diese Tendenz, zeigen aber auch, dass die<br />

Charakteristika des jeweiligen Produkts sowie die Umstände des<br />

jeweiligen Einzelfalls entscheidend sind. Die HVB hat aus heutiger<br />

Sicht angemessene Rückstellungen für diese Verfahren gebildet.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · <strong>2011</strong> <strong>Geschäftsbericht</strong> 57

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