UniCredit Bank AG 2011 Geschäftsbericht - HypoVereinsbank
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5 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere<br />
Die Bilanzposten Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten 5) sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere<br />
(Aktivposten 6) enthalten die Wertpapiere des Anlage- oder Liquiditätsvorsorgebestands (Wertpapiere, die weder Teil des Handelsbestandes sind<br />
noch wie Anlagevermögen behandelt werden).<br />
Der Gesamtbestand an Wertpapieren der <strong>Bank</strong> besteht zum Bilanzstichtag zu 38,3% aus Handelsbeständen, zu 38,0% aus Wertpapieren der Liquiditätsvorsorge<br />
und zu 23,7% aus Wertpapieren, die wie Anlagevermögen behandelt wurden.<br />
Die wie Anlagevermögen behandelten Wertpapiere bewerten wir nach dem gemilderten Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB, entsprechend<br />
dem Abschreibungen von den Anschaffungskosten nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung vorzunehmen sind. Während wir bei<br />
Eigenkapitalinstrumenten eine außerplanmäßige Abschreibung vornehmen, wenn der aktuelle Zeitwert signifikant unter dem Buchwert liegt oder wenn<br />
der Zeitwert länger anhaltend den Buchwert überschritten hat, liegt bei Fremdkapitalinstrumenten eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor,<br />
wenn es zum Ausfall des Emittenten der Wertpapiere kommt. Bei einem marktpreisbedingten Wertverlust unterstellen wir eine nur vorübergehende Wertminderung,<br />
da sich diese Verluste spätestens bis zur Fälligkeit wieder ausgleichen. Dagegen werden Wertpapiere des Liquiditätsvorsorgebestands als<br />
Umlaufvermögen grundsätzlich nach dem Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB) mit ihren Anschaffungskosten bzw. mit den niedrigeren Börsenwerten<br />
oder den niedrigeren beizulegenden Zeitwerten bewertet. Dabei wurden von den ermittelten Marktwerten – wie im Handelsbestand – angemessene<br />
Wertkorrekturen vorgenommen (vgl. zu diesen so genannten Fair Value Adjustments Näheres in den Erläuterungen zum Handelsbestand). Sofern die<br />
Gründe für eine vorgenommene Niederstwertabschreibung entfallen sind, wird diese gemäß § 253 Abs. 5 HGB rückgängig gemacht.<br />
Für bestimmte verzinsliche Wertpapierbestände bzw. Schuldscheindarlehen der Liquiditätsvorsorge (Buchwert 26 649 Mio €), die durch gegenläufige<br />
Sicherungsderivate (insbesondere Zinsswaps) bezüglich des Zinsänderungsrisikos abgesichert sind, haben wir ex ante dokumentierte Bewertungseinheiten<br />
gebildet. Die Dauer der Absicherung des dynamischen Portfolios im Rahmen der Bewertungseinheit ist unbefristet, die Absicherungsdauer der<br />
einzelnen Sicherungsderivate bezieht sich grundsätzlich auf die Restlaufzeit der jeweiligen Grundgeschäfte im Portfolio. Für diese Portfolios betragen die<br />
ausgeglichenen Fair Value-Änderungen der verzinslichen Wertpapiere + 617 Mio €. Im Weiteren existiert eine Bewertungseinheit, mittels der Zinsrisiken<br />
von USD-Schuldverschreibungen (Buchwert 503 Mio €) durch Zinsswaps abgesichert werden; die Titel sind in Fremdwährung refinanziert. Bei dieser<br />
Bewertungseinheit sind die Fair Value-Änderungen der verzinslichen Wertpapiere voll erfolgswirksam (– 52 Mio €). Daneben wird in einer geringfügigen<br />
weiteren Bewertungseinheit (Buchwert 367 Mio €) sowohl das Zinsänderungsrisiko als auch das Fremdwährungsrisiko einer USD-Schuldverschreibung<br />
mittels eines Cross Currency Swaps abgesichert (Mikrohedge). Für diese Bewertungseinheit beträgt die ausgeglichene Fair Value-Änderung der verzinslichen<br />
Wert papiere – 61 Mio €. Die Voraussetzungen des § 254 HGB für Bewertungseinheiten sind erfüllt. Die Wirksamkeit der Bewertungseinheiten wird<br />
prospektiv auf Basis einschlägiger Methoden zur Effektivitätsmessung (Zinsrisikosensitivitätsanalysen auf Basis von basis point values) im Risikomanagement<br />
nachgewiesen. Zum Jahresende haben sich die Zinsrisikosensitivitäten aus Grundgeschäften und Sicherungsderivaten weitestgehend ausgeglichen.<br />
Innerhalb der einzelnen Bewertungseinheit werden die Wertänderungen aus den Grund- und Sicherungsgeschäften einander gegenübergestellt<br />
und verrechnet. Ein sich insgesamt ergebender Bewertungsgewinn im Rahmen der Einfrierungsmethode wird bei der Ergebnisermittlung grundsätzlich<br />
nicht berücksichtigt, für einen Verlustsaldo aus dem ineffektiven Teil der Wertänderungen werden dagegen Rückstellungen für drohende Verluste aus<br />
schwebenden Geschäften gebildet.<br />
6 Aktivischer und passivischer Handelsbestand<br />
Finanzinstrumente des Handelsbestands von Kreditinstituten werden gemäß § 340e Abs. 3 HGB zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags<br />
bewertet und in der Bilanz angesetzt. Alle sich hieraus ergebenden Bewertungsänderungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung im<br />
Posten Nettoertrag des Handelsbestands erfasst. Darüber hinaus werden bei einem positiven Nettoerfolg aus Finanzgeschäften entsprechend § 340e<br />
Abs. 4 HGB zehn Prozent der Nettoerträge des Handelsbestands dem bilanziellen Sonderposten „Fonds für allgemeine <strong>Bank</strong>risiken“ gemäß § 340g HGB<br />
ausschüttungsmindernd zugeführt und dort gesondert ausgewiesen. Die HVB hat dem Handelsbestand alle Finanzinstrumente (Schuldverschreibungen,<br />
Aktien, Derivate, Forderungen und Verbindlichkeiten einschließlich Lieferverpflichtungen aus Wertpapierleerverkäufen) zugeordnet, die mit der Absicht<br />
einer kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben und veräußert werden. In Bezug auf die Kriterien der Zuordnung zum Handelsbuch<br />
(Definition der Handelsabsicht) haben sich gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen ergeben. Umwidmungen von Finanzinstrumenten in und aus dem<br />
Handelsbestand wurden nicht vorgenommen. Die aktivischen und passivischen Handelsbestände werden separat in der Bilanz ausgewiesen (Aktivposten<br />
6a und Passivposten 3a).<br />
Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der Finanzinstrumente des Handelsbestands haben wir entsprechend der Bewertungshierarchie des § 255<br />
Abs. 4 HGB vorgenommen. Der beizulegende Zeitwert (Fair Value) ist grundsätzlich definiert als der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen<br />
und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Finanzinstrument zum jetzigen Zeitpunkt (Bilanzstichtag) ausgetauscht werden könnte.<br />
Dabei wurde bei Finanzinstrumenten, für die ein aktiver Markt besteht, der Marktpreis verwendet. Soweit kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich<br />
der Marktpreis ermitteln lässt, wurde der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden (insbesondere Discounted-Cashflow-<br />
Modelle und Optionspreismodelle) bestimmt.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · <strong>2011</strong> <strong>Geschäftsbericht</strong> 79