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UniCredit Bank AG 2011 Geschäftsbericht - HypoVereinsbank

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Lagebericht<br />

risikobericht (FOrtSEtzunG)<br />

Das OLG München hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 das<br />

Verfahren betreffend die Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse<br />

der außerordentlichen Hauptversammlung der <strong>UniCredit</strong> <strong>Bank</strong> <strong>AG</strong><br />

vom 25. Oktober 2006 ausgesetzt, bis über die Anfechtungsklagen<br />

gegen die am 30. Juli 2008 gefassten Bestätigungsbeschlüsse in der<br />

Hauptversammlung der HVB rechtskräftig entschieden ist. Das Landgericht<br />

München I hat mit Urteil vom 10. Dezember 2009 die Klagen<br />

gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 29. und 30. Juli<br />

2008, einschließlich der Klagen gegen die in dieser Versammlung<br />

gefassten Bestätigungsbeschlüsse, abgewiesen. Die gegen diese<br />

Entscheidung von einigen Klägern eingelegte Berufung wurde vom<br />

OLG München am 22. Dezember 2010 zurückgewiesen. Frühere<br />

Minderheitsaktionäre der HVB haben gegen dieses Urteil Rechtsmittel<br />

eingelegt und Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH erhoben. Der<br />

BGH hat der Beschwerde stattgegeben. Ein rechtskräftiges Urteil liegt<br />

noch nicht vor.<br />

Besonderer Vertreter<br />

Die ordentliche Hauptversammlung der HVB hat am 27. Juni 2007<br />

die Geltendmachung angeblicher Ersatzansprüche gegen <strong>UniCredit</strong><br />

S.p.A. und deren gesetzliche Vertreter sowie gegen die Organe<br />

unserer Gesellschaft wegen behaupteter Vermögensschäden der<br />

HVB durch die Veräußerung der BA-CA-Aktien sowie durch das von<br />

der HVB mit <strong>UniCredit</strong> S.p.A. abgeschlossene BCA beschlossen<br />

und hierfür einen besonderen Vertreter bestellt.<br />

Mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der HVB<br />

vom 10. November 2008 wurde der Beschluss vom 27. Juni 2007,<br />

wonach zur Geltendmachung der behaupteten Ersatzansprüche aus<br />

der Veräußerung der BA-CA sowie aus dem Abschluss des BCA ein<br />

besonderer Vertreter bestellt wurde (TOP 10 der Hauptversammlung<br />

2007), aufgehoben und der besondere Vertreter mit sofortiger Wirkung<br />

abberufen.<br />

Der besondere Vertreter hatte <strong>UniCredit</strong> S.p.A. bereits im Dezember<br />

2007 zur Rückübertragung der veräußerten BA-CA-Aktien an die<br />

HVB aufgefordert. Nach Ablehnung dieser Aufforderung hat der besondere<br />

Vertreter am 20. Februar 2008 gegen <strong>UniCredit</strong> S.p.A. und<br />

Herrn Alessandro Profumo sowie die Herren Dr. Wolfgang Sprißler<br />

60 <strong>2011</strong> <strong>Geschäftsbericht</strong> · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

und Rolf Friedhofen haftend als Gesamtschuldner Klage erhoben und<br />

Rückübertragung der BA-CA-Aktien sowie – hilfsweise – Schadensersatz<br />

in Höhe von mindestens 13,9 Mrd € sowie außerdem – unter<br />

Bezugnahme auf eine von einigen Hedge-Fonds erhobene Schadenersatzklage<br />

– Ausgleich jeglichen Schadens geltend gemacht, den<br />

die HVB durch den Verkauf und die Übertragung der Aktien erlitten<br />

habe („Heidel-Klage“). Der besondere Vertreter argumentiert in dieser<br />

Klage, die BA-CA-Aktien seien zu einem erheblich unter dem Marktwert<br />

liegenden Preis an die <strong>UniCredit</strong> S.p.A. veräußert worden. Mit<br />

Schriftsatz vom 10. Juli 2008 hat der besondere Vertreter seine<br />

Klage erweitert und angebliche weitere Schadensersatzansprüche in<br />

Höhe von mindestens 2,92 Mrd € gegen die vorgenannten Beklagten<br />

geltend gemacht; der besondere Vertreter behauptet, dass die HVB<br />

im Zusammenhang mit der Einbringung des Investment-<strong>Bank</strong>ing-<br />

Geschäfts der UBM wenigstens in Höhe dieses Betrages geschädigt<br />

worden sein soll. Nach Überzeugung der Beklagten bestehen die<br />

behaupteten Ansprüche nicht.<br />

Auf Grund seiner Abberufung ist der besondere Vertreter nicht mehr<br />

befugt, die Schadensersatzklage fortzuführen; dieses Verfahren endet<br />

zudem nicht automatisch, sondern vielmehr erst, wenn in dieser<br />

Sache eine Entscheidung durch den Aufsichtsrat der HVB (soweit<br />

frühere Vorstandsmitglieder der <strong>Bank</strong> beklagt sind) sowie durch den<br />

Vorstand der HVB gefasst wurde. Die zuständigen Organe der HVB<br />

haben mit Unterstützung externer Berater eine Überprüfung dieser<br />

komplexen Materie initiiert, um die jeweiligen entsprechenden Beschlüsse<br />

auf Basis von deren Fachkenntnis zu fassen.<br />

Andere Verfahren<br />

Die polnische Finanzaufsichtsbehörde („PFSA“) führte Untersuchungen<br />

gegen die <strong>UniCredit</strong> CAIB Securities UK Ltd. („<strong>UniCredit</strong> CAIB“),<br />

eine Tochtergesellschaft der HVB, durch wegen der Veröffentlichung<br />

eines Research Reports, in dem der Zielkurs pro Aktie eines Unternehmens<br />

mit Null prognostiziert wurde. Im Jahr <strong>2011</strong> verhängte die<br />

PFSA gegen die <strong>UniCredit</strong> CAIB ein Bußgeld in Höhe von umgerechnet<br />

etwa 125 000 €. <strong>UniCredit</strong> CAIB hat gegen die Verhängung des<br />

Bußgelds Rechtsmittel eingelegt, welches jedoch aufrecht erhalten<br />

wurde.

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