UniCredit Bank AG 2011 Geschäftsbericht - HypoVereinsbank
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Lagebericht<br />
risikobericht (FOrtSEtzunG)<br />
Das OLG München hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 das<br />
Verfahren betreffend die Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse<br />
der außerordentlichen Hauptversammlung der <strong>UniCredit</strong> <strong>Bank</strong> <strong>AG</strong><br />
vom 25. Oktober 2006 ausgesetzt, bis über die Anfechtungsklagen<br />
gegen die am 30. Juli 2008 gefassten Bestätigungsbeschlüsse in der<br />
Hauptversammlung der HVB rechtskräftig entschieden ist. Das Landgericht<br />
München I hat mit Urteil vom 10. Dezember 2009 die Klagen<br />
gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 29. und 30. Juli<br />
2008, einschließlich der Klagen gegen die in dieser Versammlung<br />
gefassten Bestätigungsbeschlüsse, abgewiesen. Die gegen diese<br />
Entscheidung von einigen Klägern eingelegte Berufung wurde vom<br />
OLG München am 22. Dezember 2010 zurückgewiesen. Frühere<br />
Minderheitsaktionäre der HVB haben gegen dieses Urteil Rechtsmittel<br />
eingelegt und Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH erhoben. Der<br />
BGH hat der Beschwerde stattgegeben. Ein rechtskräftiges Urteil liegt<br />
noch nicht vor.<br />
Besonderer Vertreter<br />
Die ordentliche Hauptversammlung der HVB hat am 27. Juni 2007<br />
die Geltendmachung angeblicher Ersatzansprüche gegen <strong>UniCredit</strong><br />
S.p.A. und deren gesetzliche Vertreter sowie gegen die Organe<br />
unserer Gesellschaft wegen behaupteter Vermögensschäden der<br />
HVB durch die Veräußerung der BA-CA-Aktien sowie durch das von<br />
der HVB mit <strong>UniCredit</strong> S.p.A. abgeschlossene BCA beschlossen<br />
und hierfür einen besonderen Vertreter bestellt.<br />
Mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der HVB<br />
vom 10. November 2008 wurde der Beschluss vom 27. Juni 2007,<br />
wonach zur Geltendmachung der behaupteten Ersatzansprüche aus<br />
der Veräußerung der BA-CA sowie aus dem Abschluss des BCA ein<br />
besonderer Vertreter bestellt wurde (TOP 10 der Hauptversammlung<br />
2007), aufgehoben und der besondere Vertreter mit sofortiger Wirkung<br />
abberufen.<br />
Der besondere Vertreter hatte <strong>UniCredit</strong> S.p.A. bereits im Dezember<br />
2007 zur Rückübertragung der veräußerten BA-CA-Aktien an die<br />
HVB aufgefordert. Nach Ablehnung dieser Aufforderung hat der besondere<br />
Vertreter am 20. Februar 2008 gegen <strong>UniCredit</strong> S.p.A. und<br />
Herrn Alessandro Profumo sowie die Herren Dr. Wolfgang Sprißler<br />
60 <strong>2011</strong> <strong>Geschäftsbericht</strong> · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
und Rolf Friedhofen haftend als Gesamtschuldner Klage erhoben und<br />
Rückübertragung der BA-CA-Aktien sowie – hilfsweise – Schadensersatz<br />
in Höhe von mindestens 13,9 Mrd € sowie außerdem – unter<br />
Bezugnahme auf eine von einigen Hedge-Fonds erhobene Schadenersatzklage<br />
– Ausgleich jeglichen Schadens geltend gemacht, den<br />
die HVB durch den Verkauf und die Übertragung der Aktien erlitten<br />
habe („Heidel-Klage“). Der besondere Vertreter argumentiert in dieser<br />
Klage, die BA-CA-Aktien seien zu einem erheblich unter dem Marktwert<br />
liegenden Preis an die <strong>UniCredit</strong> S.p.A. veräußert worden. Mit<br />
Schriftsatz vom 10. Juli 2008 hat der besondere Vertreter seine<br />
Klage erweitert und angebliche weitere Schadensersatzansprüche in<br />
Höhe von mindestens 2,92 Mrd € gegen die vorgenannten Beklagten<br />
geltend gemacht; der besondere Vertreter behauptet, dass die HVB<br />
im Zusammenhang mit der Einbringung des Investment-<strong>Bank</strong>ing-<br />
Geschäfts der UBM wenigstens in Höhe dieses Betrages geschädigt<br />
worden sein soll. Nach Überzeugung der Beklagten bestehen die<br />
behaupteten Ansprüche nicht.<br />
Auf Grund seiner Abberufung ist der besondere Vertreter nicht mehr<br />
befugt, die Schadensersatzklage fortzuführen; dieses Verfahren endet<br />
zudem nicht automatisch, sondern vielmehr erst, wenn in dieser<br />
Sache eine Entscheidung durch den Aufsichtsrat der HVB (soweit<br />
frühere Vorstandsmitglieder der <strong>Bank</strong> beklagt sind) sowie durch den<br />
Vorstand der HVB gefasst wurde. Die zuständigen Organe der HVB<br />
haben mit Unterstützung externer Berater eine Überprüfung dieser<br />
komplexen Materie initiiert, um die jeweiligen entsprechenden Beschlüsse<br />
auf Basis von deren Fachkenntnis zu fassen.<br />
Andere Verfahren<br />
Die polnische Finanzaufsichtsbehörde („PFSA“) führte Untersuchungen<br />
gegen die <strong>UniCredit</strong> CAIB Securities UK Ltd. („<strong>UniCredit</strong> CAIB“),<br />
eine Tochtergesellschaft der HVB, durch wegen der Veröffentlichung<br />
eines Research Reports, in dem der Zielkurs pro Aktie eines Unternehmens<br />
mit Null prognostiziert wurde. Im Jahr <strong>2011</strong> verhängte die<br />
PFSA gegen die <strong>UniCredit</strong> CAIB ein Bußgeld in Höhe von umgerechnet<br />
etwa 125 000 €. <strong>UniCredit</strong> CAIB hat gegen die Verhängung des<br />
Bußgelds Rechtsmittel eingelegt, welches jedoch aufrecht erhalten<br />
wurde.