UniCredit Bank AG 2011 Geschäftsbericht - HypoVereinsbank
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Anhang<br />
Anhang zum <strong>Geschäftsbericht</strong> (FOrtSEtzunG)<br />
Während die Aufwendungen und Erträge aus der Auf- bzw. Abzinsung von Pensionsrückstellungen im Zinsüberschuss auszuweisen sind, werden der in<br />
der Periode anfallende Dienstzeitaufwand und die Effekte aus geänderten Annahmen zum Lohn-, Gehalts- und Rententrend sowie zu den biometrischen<br />
Wahrscheinlichkeiten als Personalaufwand erfasst. Gleiches gilt für Erfolgswirkungen aus der Änderung des Bestands an Versorgungsberechtigten oder<br />
der Veränderung von Pensionsrückstellungen im Zusammenhang mit Unternehmensumstrukturierungen. Auch die im Laufe des Geschäftsjahres <strong>2011</strong><br />
entstandenen Ergebniswirkungen aus der Änderung des Diskontierungszinssatzes wurden den Personalaufwendungen zugeordnet.<br />
Da sich die passivierte Rückstellung für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen auf Grund der mit der BilMoG-Umstellung einhergehenden Berücksichtigung<br />
künftiger Gehalts- und Rentensteigerungen sowie der Änderung des Diskontierungszinssatzes erhöht, ist insgesamt eine Zuführung in Höhe<br />
von 332 Mio € erforderlich. Die HVB macht von dem Wahlrecht gemäß Artikel 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB Gebrauch, den Zuführungsbetrag zu den Pensionsrückstellungen<br />
bis 31. Dezember 2024 in jedem Geschäftsjahr zu einem Fünfzehntel ratierlich anzusammeln. Die jährliche Zuführung in Höhe von<br />
22 Mio € erfolgt aufwandswirksam zu Lasten des außerordentlichen Ergebnisses.<br />
12 Arbeitsrechtliche Sachverhalte<br />
Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen<br />
dienen und dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind, werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet und mit der jeweils zugrunde liegenden<br />
Verpflichtung verrechnet. Resultiert aus der Saldierung des Deckungsvermögens mit den Schulden ein Verpflichtungsüberhang, passivieren wir in dieser<br />
Höhe eine Rückstellung für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (Passivposten 7). Übersteigt der Wert der Vermögensgegenstände die Verpflichtungen,<br />
erfolgt der Ausweis als aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung (Aktivposten 15). Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der<br />
zu verrechnenden Vermögensgegenstände erfolgt mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden auf Basis externer Kursquellen.<br />
Wertguthaben der Mitarbeiter für Altersteilzeit wurden nach § 8a Altersteilzeitgesetz durch Einbringung oder Verpfändung von Wertpapieren an den<br />
Treuhänder gesichert.<br />
13 Deckungsvermögen<br />
Aufwendungen und Erträge aus dem zu verrechnenden Deckungsvermögen und aus der Auf- bzw. Abzinsung der entsprechenden Verpflichtungen<br />
werden miteinander saldiert und im Zinsüberschuss ausgewiesen.<br />
14 Latente Steuern<br />
Für temporäre Differenzen zwischen dem handelsbilanziellen Buchwert eines Vermögensgegenstandes, einer Schuld oder eines Rechnungsabgrenzungspostens<br />
und dem korrespondierenden steuerlichen Wert werden latente Steuern gemäß § 274 HGB ebenso ermittelt wie für steuerliche Verlustvorträge und<br />
Steuergutschriften. Grundsätzlich werden deutsche Kapitalgesellschaften mit einem von der Ausschüttung unabhängigen Körperschaftsteuersatz von 15%<br />
belastet. Die Bemessung der latenten Steuern erfolgt mit dem einheitlichen Körperschaftsteuersatz einschließlich Solidaritätszuschlag von 15,8% und dem<br />
vom jeweiligen Hebesatz abhängigen Gewerbesteuersatz. Insgesamt ergibt sich daraus für den inländischen Anteil ein Gesamtbewertungssatz für latente<br />
Steuern von 31,4%. Für die ausländischen Einheiten wird analog der jeweils lokale Steuersatz zugrunde gelegt. Auf Grund einer sich insgesamt ergebenden<br />
künftigen Steuerentlastung, die insbesondere aus steuerlichen Bewertungsvorbehalten im Bereich von Rückstellungen und Risikovorsorge sowie aus<br />
steuerlichen Verlustvorträgen resultiert, wird auf den Ansatz gemäß § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB verzichtet.<br />
15 Währungsumrechnung<br />
Die Währungsumrechnung erfolgt nach den in § 340h HGB und § 256a HGB vorgegebenen Grundsätzen. Danach werden auf Fremdwährung lautende<br />
Vermögensgegenstände und Schulden sowie am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelte Kassageschäfte grundsätzlich marktgerecht zu den Kassa-<br />
Mittel-Kursen am Bilanzstichtag in Euro umgerechnet. Wie Anlagevermögen behandelte Vermögensgegenstände in Fremdwährung, die nicht in derselben<br />
Währung besonders gedeckt sind, werden demgegenüber mit ihrem historischen Anschaffungskurs angesetzt. Nicht abgewickelte Termingeschäfte<br />
werden zum Terminkurs am Bilanzstichtag bewertet.<br />
Die je Währung geschlossenen Fremdwährungspositionen im Nicht-Handelsbestand werden als besonders gedeckt im Sinne des § 340h HGB eingestuft<br />
und im Rahmen eines einheitlichen Gesamtbank-Währungsrisikomanagements täglich in den Handelsbestand transferiert. Die Währungsumrechnungserfolge<br />
der insgesamt im Handelsbestand geführten Währungspositionen werden nach den für den Handelsbestand geltenden Bewertungsregeln<br />
(§ 340e Abs. 3 Satz 1 HGB) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Das gesamte Devisenhandelsergebnis wird dementsprechend in der<br />
Gewinn- und Verlustrechnung im Nettoertrag des Handelsbestands ausgewiesen.<br />
82 <strong>2011</strong> <strong>Geschäftsbericht</strong> · <strong>HypoVereinsbank</strong>