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UniCredit Bank AG 2011 Geschäftsbericht - HypoVereinsbank

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Anhang<br />

Anhang zum <strong>Geschäftsbericht</strong> (FOrtSEtzunG)<br />

Während die Aufwendungen und Erträge aus der Auf- bzw. Abzinsung von Pensionsrückstellungen im Zinsüberschuss auszuweisen sind, werden der in<br />

der Periode anfallende Dienstzeitaufwand und die Effekte aus geänderten Annahmen zum Lohn-, Gehalts- und Rententrend sowie zu den biometrischen<br />

Wahrscheinlichkeiten als Personalaufwand erfasst. Gleiches gilt für Erfolgswirkungen aus der Änderung des Bestands an Versorgungsberechtigten oder<br />

der Veränderung von Pensionsrückstellungen im Zusammenhang mit Unternehmensumstrukturierungen. Auch die im Laufe des Geschäftsjahres <strong>2011</strong><br />

entstandenen Ergebniswirkungen aus der Änderung des Diskontierungszinssatzes wurden den Personalaufwendungen zugeordnet.<br />

Da sich die passivierte Rückstellung für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen auf Grund der mit der BilMoG-Umstellung einhergehenden Berücksichtigung<br />

künftiger Gehalts- und Rentensteigerungen sowie der Änderung des Diskontierungszinssatzes erhöht, ist insgesamt eine Zuführung in Höhe<br />

von 332 Mio € erforderlich. Die HVB macht von dem Wahlrecht gemäß Artikel 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB Gebrauch, den Zuführungsbetrag zu den Pensionsrückstellungen<br />

bis 31. Dezember 2024 in jedem Geschäftsjahr zu einem Fünfzehntel ratierlich anzusammeln. Die jährliche Zuführung in Höhe von<br />

22 Mio € erfolgt aufwandswirksam zu Lasten des außerordentlichen Ergebnisses.<br />

12 Arbeitsrechtliche Sachverhalte<br />

Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen<br />

dienen und dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind, werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet und mit der jeweils zugrunde liegenden<br />

Verpflichtung verrechnet. Resultiert aus der Saldierung des Deckungsvermögens mit den Schulden ein Verpflichtungsüberhang, passivieren wir in dieser<br />

Höhe eine Rückstellung für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (Passivposten 7). Übersteigt der Wert der Vermögensgegenstände die Verpflichtungen,<br />

erfolgt der Ausweis als aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung (Aktivposten 15). Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der<br />

zu verrechnenden Vermögensgegenstände erfolgt mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden auf Basis externer Kursquellen.<br />

Wertguthaben der Mitarbeiter für Altersteilzeit wurden nach § 8a Altersteilzeitgesetz durch Einbringung oder Verpfändung von Wertpapieren an den<br />

Treuhänder gesichert.<br />

13 Deckungsvermögen<br />

Aufwendungen und Erträge aus dem zu verrechnenden Deckungsvermögen und aus der Auf- bzw. Abzinsung der entsprechenden Verpflichtungen<br />

werden miteinander saldiert und im Zinsüberschuss ausgewiesen.<br />

14 Latente Steuern<br />

Für temporäre Differenzen zwischen dem handelsbilanziellen Buchwert eines Vermögensgegenstandes, einer Schuld oder eines Rechnungsabgrenzungspostens<br />

und dem korrespondierenden steuerlichen Wert werden latente Steuern gemäß § 274 HGB ebenso ermittelt wie für steuerliche Verlustvorträge und<br />

Steuergutschriften. Grundsätzlich werden deutsche Kapitalgesellschaften mit einem von der Ausschüttung unabhängigen Körperschaftsteuersatz von 15%<br />

belastet. Die Bemessung der latenten Steuern erfolgt mit dem einheitlichen Körperschaftsteuersatz einschließlich Solidaritätszuschlag von 15,8% und dem<br />

vom jeweiligen Hebesatz abhängigen Gewerbesteuersatz. Insgesamt ergibt sich daraus für den inländischen Anteil ein Gesamtbewertungssatz für latente<br />

Steuern von 31,4%. Für die ausländischen Einheiten wird analog der jeweils lokale Steuersatz zugrunde gelegt. Auf Grund einer sich insgesamt ergebenden<br />

künftigen Steuerentlastung, die insbesondere aus steuerlichen Bewertungsvorbehalten im Bereich von Rückstellungen und Risikovorsorge sowie aus<br />

steuerlichen Verlustvorträgen resultiert, wird auf den Ansatz gemäß § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB verzichtet.<br />

15 Währungsumrechnung<br />

Die Währungsumrechnung erfolgt nach den in § 340h HGB und § 256a HGB vorgegebenen Grundsätzen. Danach werden auf Fremdwährung lautende<br />

Vermögensgegenstände und Schulden sowie am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelte Kassageschäfte grundsätzlich marktgerecht zu den Kassa-<br />

Mittel-Kursen am Bilanzstichtag in Euro umgerechnet. Wie Anlagevermögen behandelte Vermögensgegenstände in Fremdwährung, die nicht in derselben<br />

Währung besonders gedeckt sind, werden demgegenüber mit ihrem historischen Anschaffungskurs angesetzt. Nicht abgewickelte Termingeschäfte<br />

werden zum Terminkurs am Bilanzstichtag bewertet.<br />

Die je Währung geschlossenen Fremdwährungspositionen im Nicht-Handelsbestand werden als besonders gedeckt im Sinne des § 340h HGB eingestuft<br />

und im Rahmen eines einheitlichen Gesamtbank-Währungsrisikomanagements täglich in den Handelsbestand transferiert. Die Währungsumrechnungserfolge<br />

der insgesamt im Handelsbestand geführten Währungspositionen werden nach den für den Handelsbestand geltenden Bewertungsregeln<br />

(§ 340e Abs. 3 Satz 1 HGB) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Das gesamte Devisenhandelsergebnis wird dementsprechend in der<br />

Gewinn- und Verlustrechnung im Nettoertrag des Handelsbestands ausgewiesen.<br />

82 <strong>2011</strong> <strong>Geschäftsbericht</strong> · <strong>HypoVereinsbank</strong>

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