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Rechtsprobleme von Sportboothäfen, Baggergutverklappung und ...

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110<br />

In europäischen <strong>und</strong> deutschen Gesetzen zum Schutze der Gewässer (EU-WRRL, WHG,<br />

Landerwassergesetze) sowie im WaStrG taucht der Begriff Baggergut nicht auf.<br />

Zur Verklappung <strong>von</strong> Baggergut gibt es nur unzureichende Regelungen. So wird zwar die<br />

Reduzierung der Verklappung <strong>von</strong> kontaminiertem Baggergut <strong>von</strong> internationalen Abkommen 106<br />

<strong>und</strong> Vorgaben 107 sowie <strong>von</strong> Verwaltungsvorschriften einzelner B<strong>und</strong>esländer 108 intensiv verfolgt.<br />

Unkontaminiertes Baggergut bleibt dagegen außen vor.<br />

b) Genehmigungsbedürftigkeit der <strong>Baggergutverklappung</strong><br />

Eine Genehmigungspflicht für die Verklappung <strong>von</strong> Baggergut könnte sich aus dem Kreislaufwirtschafts-<br />

<strong>und</strong> Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ergeben.<br />

Nach § 2 Abs. 1 KrW-/AbfG gelten die Vorschriften des Gesetzes für die Vermeidung, die<br />

Verwertung <strong>und</strong> die Beseitigung <strong>von</strong> Abfällen. Die Abgrenzung zu zahlreichen Fachgesetzen<br />

wird durch die Bereichsausnahmen § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG gewährleitstet. Dabei betrifft § 2<br />

Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG die Abgrenzung zum Wasserrecht, indem er die Anwendung der<br />

Vorschriften des KrW-/AbfG für Stoffe ausschließt, sobald diese in Gewässer oder<br />

Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden. Die Anwendung des KrW-/AbfG ist damit<br />

zu dem Zeitpunkt ausgeschlossen, in dem das wasserrechtliche Regime beginnt.<br />

So findet gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG für das Einbringen <strong>von</strong> Baggergut in ein Gewässer<br />

das Abfallrecht keine Anwendung, hier greift stattdessen das Wasserrecht. Die rechtliche<br />

Beurteilung einer subaquatischen Ablagerung obliegt der zuständigen Wasserbehörde oder der<br />

B<strong>und</strong>eswasserstraßenverwaltung. Somit bedarf die <strong>Baggergutverklappung</strong> zumindest einer<br />

wasserrechtlichen Genehmigung.<br />

Nicht ausdrücklich geregelt ist jedoch für die gesetzliche Behandlung des Baggerguts<br />

entscheidende Zeitpunkt, zu dem die Anwendung des Wasserrechts endet. 109 Auch für diese<br />

106 Vgl. etwa die Beschlüsse des Rates 94/156/EG vom 21.02.1994 über den Beitritt der Gemeinschaft zum<br />

Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen 1974),<br />

ABl. L 73 vom 16.03.1994 <strong>und</strong> 98/249/EG vom 07.10.1997 über den Abschluss des Übereinkommens zum<br />

Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks im Namen der Gemeinschaft (Pariser Übereinkommen)<br />

ABl. L 104 vom 03.04.1998.<br />

107 Siehe hierzu etwa die Ospar Guidelines for the Management of Dredged Material (Ref.No. 1998-20) sowie den<br />

vom Kommissionssekretariat unterbreiteten Vorschlag für ein Updating vom 04.-07.12. 2001.<br />

108 Vgl. etwa die Brandenburgische Richtlinie - Anforderungen an die Entsorgung <strong>von</strong> Baggergut (BB RL-EvB) vom<br />

10.07.2001, Amtsblatt für Brandenburg 2001, S. 566.<br />

109 So jedenfalls EWER, Verwertung <strong>von</strong> Baggergut als zwingende Rechtspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1<br />

KrW-/AbfG, Gutachten, 2002, noch unveröff.

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