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Rechtsprobleme von Sportboothäfen, Baggergutverklappung und ...

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57<br />

WaStrG zu denken. Zu beachten ist, dass diese gemäß § 31 Abs. 6 WaStrG die nach anderen<br />

Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte nicht ersetzt.<br />

Bei dem Bau eines Sportboothafens im Außenbereich sind aus bauplanungsrechtlicher Sicht noch<br />

die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu berücksichtigen. So<br />

kommt im Einzelfall für einen ortsgeb<strong>und</strong>enen gewerblichen Betrieb eine Privilegierung nach Nr.<br />

3 in Betracht, für den Fall, dass eine auf Dauer beabsichtigten Gewinnerzielung besteht. Ferner<br />

ist an eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu denken. Ein privater Sportboothafen,<br />

d.h. ein solcher, der nur der individuellen Erholung dient, kann hingegen nur als sonstiges<br />

Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB gelten.<br />

Auch die Boots- <strong>und</strong> Schiffshäuser können ebenfalls privilegierte Vorhaben sein. Dabei kommen<br />

nur solche Gebäude in Frage, die nach ihrer Zweckbestimmung <strong>und</strong> Bauweise deutlich erkennen<br />

lassen, dass sie ausschließlich für den Segel- <strong>und</strong> Wassersport errichtet werden. 63 Sie bilden<br />

meist eine funktionelle Einheit mit den übrigen Hafenanlagen <strong>und</strong> sind daher deren untrennbare<br />

Bestandteile. Infolgedessen werden sie wie die Haupt- bzw. Gesamtanlage <strong>von</strong> der Privilegierung<br />

erfasst. 64<br />

b) Planerische Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Einbindung <strong>von</strong> <strong>Sportboothäfen</strong><br />

aa) Vorgaben durch die Raumordnung<br />

Fremdenverkehr <strong>und</strong> Erholung genießen in der Landesplanung Mecklenburg-Vorpommerns<br />

einen hohen Stellenwert, da man sich vom Tourismus ein wichtiges Potential für die Schaffung<br />

<strong>und</strong> Sicherung <strong>von</strong> Arbeitsplätzen verspricht. 65<br />

Im Landesraumordnungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 66 (LROP) sowie im für die<br />

Küstenzone Warnemünde-Kühlungsborn einschlägigen Regionalen Raumordnungsprogramm<br />

Mittleres Mecklenburg/ Rostock wird fast der gesamte Ostseeküstenbereich als Raum mit<br />

besonderer Eignung für den Tourismus ausgewiesen. Wie bereits näher ausgeführt ergeben sich<br />

gerade im Untersuchungsgebiet aufgr<strong>und</strong> der natürlichen Gegebenheiten gute<br />

Entwicklungsmöglichkeiten für den Wassersporttourismus, insbesondere dem Segeltourismus.<br />

63 Näher dazu SCHEMEL/ ERBGUTH, Handbuch Sport <strong>und</strong> Umwelt, S.597.<br />

64 SCHEMEL/ ERBGUTH, Handbuch Sport <strong>und</strong> Umwelt, S.597.<br />

65 So auch in: Standortkonzept für <strong>Sportboothäfen</strong> an der Ostseeküste Mecklenburg-Vorpommern, Ministerium für<br />

Bau, Landesentwicklung <strong>und</strong> Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, 1996, S. IV.<br />

66 Wirtschaftsminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg.), Erstes Landesraumordnungsprogramm<br />

Mecklenburg-Vorpommern, 1993.

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