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Rechtsprobleme von Sportboothäfen, Baggergutverklappung und ...

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71<br />

Wassersportgeräten <strong>und</strong> mit ferngesteuerten Schiffsmodellen detailliert geregelt. Das trifft<br />

insbesondere auf ausgewiesene Schutzzonen zu 83 . In diesen Schutzgebieten können unter<br />

bestimmten Voraussetzungen Befreiungen <strong>von</strong> Befahrenseinschränkungen gewährt werden.<br />

Außerdem gelten einige spezifische Befahrenserfordernisse für bestimmte Regelungen nicht (z.B.<br />

gewerbsmäßige Fischerei, Forschungsfahrten, Dienstfahrten; vgl. NPBefVMVK, § 8).<br />

ddd) Wassersport ohne Wasserfahrzeuge<br />

Zu den Wassersportarten, die ohne Fahrzeuge ausgeübt werden, zählen z.B. das Baden,<br />

Schwimmen, Wasserballspielen <strong>und</strong> das Tauchen mit Brille <strong>und</strong> Schnorchel sowie mit<br />

Schwimmflossen. Die Tätigkeiten werden dem Begriff des Gemeingebrauchs zugeordnet. Unter<br />

Gemeingebrauch versteht man im Wasserrecht die jedermann ohne behördliche Gestattung nach<br />

öffentlichem Recht zustehende Benutzung eines öffentlichen Gewässers. 84 Basierend auf § 6<br />

WaStrG kann der Gemeingebrauch für B<strong>und</strong>esgewässer aber durch Rechtsverordnung des<br />

B<strong>und</strong>esministers für Verkehr eingeschränkt werden, wenn dies die Erhaltung der Wasserstraße in<br />

einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand gebietet.<br />

Außerdem wird der Gemeingebrauch durch den Gr<strong>und</strong>satz der Gemeinverträglichkeit geprägt. So<br />

darf die bestimmungsgemäße Nutzung der Gewässer nicht durch die eigene Nutzung auf erhebliche<br />

Dauer eingeschränkt oder aufgehoben werden. Schließlich regeln einzelne Vorschriften<br />

auch diese Sportarten auf Wasserflächen, z.B. §§ 31, 51 SeeSchStrO.<br />

cc) Sonderregelungen<br />

Darüber hinaus können sämtliche – auch die gr<strong>und</strong>sätzlich zulässigen – Nutzungen durch<br />

weiteres B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesrecht <strong>und</strong> sogar durch Kommunalrecht eingeschränkt <strong>und</strong> z.T. völlig<br />

ausgeschlossen werden. Dabei kommen Einschränkungen aus den Bereichen Schifffahrtsrecht,<br />

Wasserhaushaltsrecht, Wasserwegerecht sowie aus dem allgemeinen Sicherheits- <strong>und</strong><br />

Ordnungsrecht. Stellvertretend soll hier nur auf Badeverbote, das Segelverbot im Elbe-Lübeck-<br />

Kanal <strong>und</strong> auf räumliche Einschränkungen <strong>von</strong> Wassersport in Uferzonen verwiesen werden.<br />

83<br />

Karten sind in der Befahrensregelung enthalten; vgl. auch § 2 Nr. 21 der Seeschifffahrtsstraßen–Ordnung.<br />

84 SCHEMEL/ ERBGUTH, Handbuch Sport <strong>und</strong> Umwelt, S.599.

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