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Rechtsprobleme von Sportboothäfen, Baggergutverklappung und ...

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Zu diesen Gewässern zählen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1a WHG (i.V.m. § 1 Abs. 1 LWaG M-V)<br />

auch die Küstengewässer. Somit unterfällt die Errichtung <strong>von</strong> <strong>Sportboothäfen</strong> am Küstenmeer<br />

dem Anwendungsbereich der wasserrechtlichen Vorschriften.<br />

bbb) Wasserrechtliche Genehmigungspflicht<br />

Die Landeswassergesetze (vgl. § 82 Abs. 1 LWaG M-V) sehen für den Neubau eines<br />

Sportboothafens eine wasserrechtliche Genehmigungspflicht vor, wenn<br />

- die hierfür durchzuführenden Maßnahmen auf erstmalige Herstellung oder wesentliche<br />

Änderung <strong>von</strong> Anlagen in <strong>und</strong>/oder an Gewässern gerichtet sind oder<br />

- diese Anlagen nicht der erlaubnispflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem<br />

Ausbau dienen <strong>und</strong> sie keiner anderen behördlichen Zulassung aufgr<strong>und</strong> des WHG<br />

bedürfen.<br />

ccc) Anlagenbegriff<br />

Unter dem hier einschlägigen Anlagenbegriff fallen nicht nur die vom Baurecht erfassten<br />

baulichen Anlagen, sondern auch weitere ortsfeste <strong>und</strong> bewegliche, in Beziehung zu einem<br />

Gewässer stehenden Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen (z.B. Slipanlagen, Bootsstege, Pfähle,<br />

Ankersteine oder Bojenfelder) 56 , weil diese potentiell nachteilige Wirkungen auf die Strömungs<strong>und</strong><br />

Abflussverhältnisse eines oberirdischen Gewässers <strong>und</strong> auf die Beschaffenheit der Ufer<br />

ausüben können. Zudem stellt dies beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern für Anlagen an<br />

der Küste wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- <strong>und</strong> Kabelleitungen, Gräben<br />

oder Wege ausdrücklich auch § 86 LWaG M-V klar.<br />

<strong>Sportboothäfen</strong> gehören bereits dem engen Kreis der baulichen Anlagen an <strong>und</strong> unterliegen somit<br />

der wasserrechtliche Genehmigungspflicht.<br />

ddd) Versagungsgründe<br />

Nach § 82 Abs. 3 LWaG M-V darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn <strong>von</strong> den<br />

beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche<br />

Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Gr<strong>und</strong>stücke, Bauten oder sonstige Anlagen<br />

sowie eine erhebliche Beeinträchtigung der Gewässerunterhaltung zu erwarten sind, die durch<br />

56 Vgl. VGH Mannheim, ZfW 1991, S. 113; ZfW 1992, S. 439; VBlBW 1993, S. 380.

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