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Rechtsprobleme von Sportboothäfen, Baggergutverklappung und ...

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124<br />

Fall sollte überlegt werden, bei einem Mangel an Rohstoffen eine Stimulanz bei der<br />

Nachfrageseite zu erzeugen. 130<br />

5. Lösungskonzepte<br />

a) Bestehende Konzepte <strong>und</strong> Verantwortlichkeiten<br />

Es existieren bereits einige internationale Regelungen <strong>und</strong> Abkommen, die sich zur Verklappung<br />

äußern. So z.B. das Helsinki-Übereinkommen (HELCOM) <strong>von</strong> 1972, das 1992 ergänzt <strong>und</strong><br />

erneuert wurde) <strong>und</strong> u.a. auch Dumping (Verklappung) <strong>und</strong> Abfallverbrennung auf See umfasst.<br />

Auch das London-Übereinkommen <strong>von</strong> 1972 mit Überarbeitungen <strong>von</strong> 1996 reglementiert das<br />

Einbringen <strong>von</strong> Abfällen <strong>und</strong> anderen Stoffen.<br />

b) Zusammenführung <strong>von</strong> Konzepten zu einem Managementplan<br />

Ziel eines integrierten Managementplans ist es unter Berücksichtigung bereits existierender<br />

Konventionen <strong>und</strong> Übereinkommen eine Abwägung <strong>von</strong> Natur- <strong>und</strong> Meeresschutz, sowie den<br />

Ansprüchen <strong>von</strong> Tourismus <strong>und</strong> Verklappungsunternehmungen zu treffen.<br />

c) Baggergutmanagement<br />

In rechtlicher Hinsicht erfolgt der Umgang mit Baggergut im Spannungsfeld des Wasser-, Abfall<strong>und</strong><br />

Bodenschutzrechts sowie des B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetzes. Etliche dieser Gesetze sowie<br />

das untergesetzliche Regelwerk berücksichtigen die Besonderheiten <strong>von</strong> Baggergut nur unzureichend,<br />

die jeweilige Betrachtung erfolgt oft nur sektoral. Eine Überschätzung der<br />

Auswirkungen des Umlagerns oder der Möglichkeiten einer Verwertung wie auch eine<br />

Einschränkung der gr<strong>und</strong>sätzlichen Handlungsmöglichkeiten sind nicht selten die Folge.<br />

Einleitungen im Binnenland wirken sich zum Teil erst im Küstenbereich aus, indem sie nämlich<br />

zu Schadstoffbelastungen der Sedimente führen, die ihre Umlagerung nicht mehr zulässt.<br />

Gewässersedimente machen jedoch nicht an (B<strong>und</strong>es-) Ländergrenzen Halt, belastete Sedimente<br />

sind ein Problem des gesamten Einzugsgebietes. Dementsprechend sollte auch der Umgang mit<br />

ihnen als gemeinsame Aufgabe zu verstehen sein.<br />

130 EWER, Verwertung <strong>von</strong> Baggergut als zwingende Rechtspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG, Gutachten,<br />

2002, noch unveröff.

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