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Rechtsprobleme von Sportboothäfen, Baggergutverklappung und ...

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natur- <strong>und</strong> landschaftsschutzrechtlicher Versagungsgr<strong>und</strong> Naturschutzgebietsfestsetzungen in<br />

Frage. Diese verbieten sämtliche Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder<br />

Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen<br />

Störung führen könnten.<br />

Durch die Errichtung eines Sportboothafens kommt es zu massiven Eingriffen in dem<br />

Uferbereich. Dadurch wird das Naturschutzgebiet zumindest verändert, u.U. sogar zerstört. Zu<br />

beachten bleiben aber mögliche Verbotsbefreiungstatbestände, die trotz entgegenstehender natur<strong>und</strong><br />

landschaftsschutzrechtlicher Belange dennoch den Hafenbau erlauben.<br />

Schließlich sind hier auch die Vorschriften des Bauplanungsrechts als besondere gesetzliche<br />

Ausprägung des Allgemeinwohls zu nennen, welche einer wasserrechtlichen Genehmigung<br />

verhindern könnten.<br />

Um aber eine Doppelprüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit durch die Wasserbehörden<br />

<strong>und</strong> die Bauaufsichtsbehörden auszuschließen, legt beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern<br />

§ 82 Abs. 1 <strong>und</strong> 8 LWaG M-V eine subsidiäre Zuständigkeit der Wasserbehörden fest. Diese<br />

prüfen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit als möglichen Versagungsgr<strong>und</strong> der<br />

wasserrechtlichen Genehmigung nur, solange nicht die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden<br />

gegeben ist.<br />

Das Baugenehmigungsverfahren <strong>und</strong> die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden sind in den<br />

Landesbauordnungen geregelt. Danach besteht eine generelle Baugenehmigungsbedürftigkeit für<br />

die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung <strong>und</strong> den Abbruch baulicher Anlagen, wie z.B. nach<br />

§ 62 Abs. 1 S. 1 LBauO M-V, solange die Anlage nicht einem der in der Landesbauordnung<br />

festgelegten Befreiungstatbestände unterfällt.<br />

Hinsichtlich der Errichtung eines Sportboothafen sind in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 65<br />

Abs. 1 Nr. 44 LBauO M-V ausdrücklich nur Stege ohne Aufbauten in <strong>und</strong> an Gewässern<br />

freigestellt, über dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit somit die Wasserbehörde im Rahmen<br />

des wasserrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahren entscheidet.<br />

bb) Baurechtliche Anforderungen<br />

Zu einem Sportboothafen gehören aber neben den Steganlagen meist aber auch Gebäude <strong>und</strong> vor<br />

allem am Küstenmeer auch Molen. Hinsichtlich dieser zum Hafen gehörenden Bestandteile wird<br />

in den Landesbauordnungen keine solche Befreiung aufgeführt. Fraglich ist daher, ob Gebäude<br />

<strong>und</strong> Molen noch einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung durch die Bauaufsichts-

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