25.01.2014 Aufrufe

Rechtsprobleme von Sportboothäfen, Baggergutverklappung und ...

Rechtsprobleme von Sportboothäfen, Baggergutverklappung und ...

Rechtsprobleme von Sportboothäfen, Baggergutverklappung und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

111<br />

Frage ist der zeitliche Ansatz der Abgrenzung zu beachten. Die Ausbaggerung <strong>von</strong> Sedimenten<br />

als actus contrarius ihrer (potentiellen) Einleitung ist daher als Schlusspunkt des<br />

wasserrechtlichen Regimes zu betrachten. Das ‚Sobald‘ der Vorschrift ist also um ein ‚Solange‘<br />

zu ergänzen. 110 Sobald die Sedimente ausgebaggert sind, greift die Bereichsausnahme des § 2<br />

Abs. 2 KrW-/AbfG daher nicht mehr. 111<br />

c) Rechtspflicht zur Verwertung <strong>von</strong> Baggergut nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG<br />

Die Verklappung <strong>von</strong> Baggergut könnte etwa gegen das Kreislaufwirtschafts- <strong>und</strong> Abfallgesetz<br />

verstoßen, wenn eine Rechtspflicht zur Verwertung <strong>von</strong> Baggergut nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-<br />

/AbfG besteht, die mit einer Verklappung unvereinbar wäre. Der § 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG<br />

sieht nämlich ein Verwertungsgebot für Abfälle vor <strong>und</strong> verpflichtet die Erzeuger oder Besitzer<br />

<strong>von</strong> Abfällen, diese nach Maßgabe des § 6 KrW-/AbfG zu verwerten. § 5 Abs. 2 Satz 2 KrW-<br />

/AbfG bestimmt entsprechend der allgemeinen abfallrechtlichen Prioritätenfolge, dass die<br />

Verwertung <strong>von</strong> Abfällen Vorrang vor der Beseitigung hat, soweit sich aus dem<br />

Kreislaufwirtschafts- <strong>und</strong> Abfallgesetz nichts anderes ergibt.<br />

aa) Abfallbegriff<br />

Dann müsste Baggergut aber unter dem Abfallbegriff des KrW-/AbfG fallen. Abfälle im Sinne<br />

dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG alle beweglichen Sachen, die unter die in<br />

Anhang I aufgeführten Gruppen fallen <strong>und</strong> deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder<br />

entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht<br />

verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung, siehe § 3 Abs.1 KrW-/AbfG.<br />

Die Zuordnung des Baggerguts unter die im Anhang I aufgeführten Gruppen richtet sich nach<br />

dessen Beschaffenheit. Verunreinigtes Baggergut fällt unter die Abfallgruppe Q 12, die<br />

kontaminierte Stoffe umfasst. Weist das Baggergut keine Schadstoffanreicherungen auf, fällt es<br />

unter den Auffangtatbestand aus der Abfallgruppe Q 16, der Stoffe oder Produkte aller Art<br />

angehören, die nicht den Gruppen Q 1 bis Q 15 angehören. Der Auffangtatbestand erstreckt sich<br />

damit auf sämtliche Gegenstände, einschließlich der Wirtschaftsgüter. 112<br />

110 FRENZ, KrW-/AbfG, 2. Aufl., 1998, § 3 Rdnr. 22.<br />

111 EWER, Verwertung <strong>von</strong> Baggergut als zwingende Rechtspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1<br />

KrW-/AbfG, Gutachten, 2002, noch unveröff.<br />

112 EWER, Verwertung <strong>von</strong> Baggergut als zwingende Rechtspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1<br />

KrW-/AbfG, Gutachten, 2002, noch unveröff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!