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Rechtsprobleme von Sportboothäfen, Baggergutverklappung und ...

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66<br />

Bezüglich der beiden hier behandelten <strong>Sportboothäfen</strong> lässt sich anmerken, dass es für die<br />

Hansestadt Rostock ein Landschaftsplan aus dem Jahre 1998 existiert, der auch das Hafengebiet<br />

mit umfasst. Für den Yachthafen Kühlungsborn sind die Aussagen eines Teillandschaftsplans <strong>von</strong><br />

1995 relevant, dessen Fortschreibung sich bereits im Entwurfsstadium befindet.<br />

In erster Linie geht es dabei um die Integration<br />

ee) Einbindung<br />

Die beiden behandelten <strong>Sportboothäfen</strong> sind sowohl im Netzwerkkonzept für <strong>Sportboothäfen</strong> in<br />

Mecklenburg-Vorpommern als auch im Gesamtkonzept eines <strong>Sportboothäfen</strong>netzwerkes für die<br />

Ostseeregion (SuPortNet) integriert, siehe oben. Darüber hinaus sind die Häfen auch in den<br />

Bauleitplänen verankert bzw. werden noch zu integrieren sein.<br />

c) Ausübung des Wassersports auf dem Küstenmeer<br />

aa) Abgrenzung<br />

Zum Wassersport zählen sämtliche Sportarten, die zu Zwecken der Erholung <strong>und</strong> der<br />

Freizeitgestaltung in oder auf dem zum natürlichen Wasserhaushalt gehörenden Wasser betrieben<br />

werden. Typische Wassersportaktivitäten sind daher Segeln, Surfen, Wasserski, Rudern,<br />

Motorboot- <strong>und</strong> Kanufahren, aber auch Eislaufen, Eishockey oder Eissegeln.<br />

Bezüglich der rechtlichen Zulässigkeit der Ausübung dieser Sportarten ist zwischen der<br />

Beanspruchung <strong>von</strong> B<strong>und</strong>es- oder Landesgewässer, aber auch hinsichtlich der Art der Nutzung zu<br />

unterscheiden. 76<br />

Eine Abgrenzung der Gewässerbenutzung ist auch hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen<br />

Zuordnung zu treffen. So ist zwischen der wasserwegerechtlichen <strong>und</strong> der wasserwirtschaftlichen<br />

Benutzungsordnung zu differenzieren. Beiden liegt jeweils eine andere Gesetzgebungskompetenz<br />

zu Gr<strong>und</strong>e; während Art. 74 Nr. 21 Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) die Wasserstraßen in ihrer<br />

Verkehrsfunktion betrifft <strong>und</strong> der konkurrierenden Gesetzgebung zuordnet, weist Art. 75 Nr. 4<br />

GG die Bewirtschaftung des Wasserhaushalts der Rahmengesetzgebungskompetenz des B<strong>und</strong>es<br />

zu. Eine Trennung der Materie ist trotz der unterschiedlichen Ausrichtung der<br />

Benutzungsordnungen aufgr<strong>und</strong> der zahlreichen Überlagerungen nicht vollständig möglich.<br />

76 STOLLMANN, UPR 1998, S. 289, 291f.

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