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Rechtsprobleme von Sportboothäfen, Baggergutverklappung und ...

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Dennoch ist eine Abgrenzung z.B. in Hinblick auf den Begriff „öffentliche Wasserfläche“ <strong>von</strong><br />

enormer Bedeutung. Nach wasserhaushaltsrechtlichem Verständnis sind gemäß § 1 Abs. 1<br />

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darunter alle Teile der Erdoberfläche zu verstehen, die infolge<br />

natürlicher Beschaffenheit oder künstlicher Vorrichtungen nicht nur vorübergehend mit Wasser<br />

bedeckt sind. Dies sind in erster Linie Flüsse, Meeresteile <strong>und</strong> (natürliche <strong>und</strong> künstliche) Seen.<br />

Im wasserwegerechtlichem Sinne liegt eine öffentliche Wasserfläche vor, wenn sie unmittelbar<br />

durch ihren Gebrauch dem Allgemeinwohl oder den eigenen Bedürfnissen der öffentlichen<br />

Verwaltung als Verkehrsträger zu dienen bestimmt ist <strong>und</strong> den Vorschriften des öffentlichen<br />

Rechts unterliegt. 77 Das wären beispielsweise die sogenannten Binnenwasserstraßen nach § 1<br />

Abs. 1 Nr. 1 B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz (WaStrG) <strong>und</strong> die das Küstenmeer betreffenden<br />

Seewasserstraßen im Sinne <strong>von</strong> § 1 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG. Die Einordnung der beanspruchten<br />

Wasserflächen zum Wasserwegerecht bzw. Wasserhaushaltsrecht ist daher für die rechtliche<br />

Zulässigkeit der jeweiligen Wassersportart entscheidend.<br />

bb)Wassersport auf B<strong>und</strong>eswasserstraßen<br />

Die B<strong>und</strong>eswasserstraßen werden durch § 1 Abs. 1 WaStrG in Verbindung mit der<br />

dazugehörenden Anlage festgelegt. Für den Küstenmeerbereich nennt man diese speziell, wie<br />

bereits zuvor erwähnt, Seewasserstraßen. Der Wassersport auf den Landesgewässern bleibt im<br />

folgenden mangels Küstenmeerbezug unberücksichtigt.<br />

aaa) Befahren mit Wasserfahrzeugen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich hat nach § 5 Abs. 1 WaStrG jedermann das Recht, B<strong>und</strong>eswasserstraßen mit<br />

Wasserfahrzeugen zu befahren. Dabei versteht man unter Wasserfahrzeug jedes<br />

Fortbewegungsmittel zu Wasser; somit auch Luftmatratzen <strong>und</strong> Surfbretter.<br />

Der § 5 Abs. 1 WaStrG schränkt diesen Gr<strong>und</strong>satz bezüglich Talsperren <strong>und</strong> Speicherbecken des<br />

B<strong>und</strong>es zugleich wieder ein, wonach das Befahren ausdrücklich durch Rechtsverordnung des<br />

B<strong>und</strong>esministers für Verkehr gestattet werden muss. Zudem darf generell eine Nutzung der<br />

B<strong>und</strong>eswasserstraßen nur innerhalb der Vorschriften des Schifffahrtsrechts erfolgen.<br />

77 SCHEMEL/ ERBGUTH, Handbuch Sport <strong>und</strong> Umwelt, S.598.

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