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Rechtsprobleme von Sportboothäfen, Baggergutverklappung und ...

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Hoher Schutzgrad<br />

Geringerer Schutzgrad<br />

Naturschutzgebiete (NSG)<br />

(§ 23 BNatSchG / § 22 LNatG M-V)<br />

Gewässerabschnitte unterliegen häufig Befahrensverboten<br />

für Sportboote.<br />

Abgesehen <strong>von</strong> einigen Häfen, ist das Anlegen an den<br />

Uferzonen <strong>von</strong> NSG gr<strong>und</strong>sätzlich verboten.<br />

Landschaftsschutzgebiete (LSG)<br />

(§ 26 BNatSchG / § 23 LNatG M-V)<br />

Geringerer Schutzstatus als der des NSG<br />

Häufig umgeben sie NSG oder Großschutzgebiete als<br />

zusätzliche Schutzzone. Sie können sehr großflächig sein.<br />

LSG sind häufig Schwerpunkträume für landschaftsgeb<strong>und</strong>ene<br />

Erholung. Segeln ist hier insoweit zulässig,<br />

als es mit dem Schutzzweck vereinbar ist <strong>und</strong> den<br />

Charakter des Gebietes nicht verändern (z.B. Störung des<br />

Landschaftsbild durch zu große Hafenanlagen).<br />

Nationalpark<br />

(§ 24 BNatSchG / § 21 LNatG M-V)<br />

Großräumiges Schutzgebiet <strong>von</strong> besonderer Eigenart, das überwiegend die Voraussetzungen eines NSG erfüllt. An<br />

der Küste erstrecken sich die Nationalparks bis zur 10-Meter-Wassertiefenlinie des offenen Meeres. Nationalparks<br />

sind in Zonen abgestufter Schutzwürdigkeit eingeteilt:<br />

Schutzzone I (Kernzone)<br />

Sie ist als wissenschaftliches Reservat <strong>und</strong> strenges NSG<br />

freizuhalten <strong>von</strong> jeglichen direkten menschlichen<br />

Eingriffen. Fremdenverkehr, Erholung <strong>und</strong> öffentlicher<br />

Zutritt sind allgemein verboten. Städte, Gemeinden <strong>und</strong><br />

Häfen sind daher aus solchen Schutzgebieten ausgespart.<br />

Schutzzone II <strong>und</strong> III<br />

In Nationalparks sind auf Flächen, die außerhalb der als<br />

Vorranggebiete für Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege<br />

ausgewiesenen Kernzonen <strong>und</strong> außerhalb der Siedlungs<strong>und</strong><br />

Verkehrsflächen liegen, i.d.R. nur Planungen <strong>und</strong><br />

Maßnahmen der Land-, Forst- <strong>und</strong> Fischereiwirtschaft<br />

<strong>und</strong> der landschaftsgeb<strong>und</strong>enen Erholung vertretbar.<br />

Naturpark<br />

(§ 27 BNatSchG / § 24 LNatG M-V)<br />

In Mecklenburg-Vorpommern wie die Nationalparks in Zonen gegliedert, die zusätzlich als NSG oder als LSG<br />

ausgewiesen sind. Sie sind hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit geringer einzustufen als Nationalparks; die wassersportliche<br />

Nutzung ist aber auf ausgewiesene Bereiche eingeschränkt, so kann z.T. auch gesegelt werden.<br />

Biosphärenreservat<br />

(§ 25 BNatSchG / § 21 LNatG M-V)<br />

Geschützte Kulturlandschaft, unter Beachtung siedlungsgeschichtlicher, kunst- <strong>und</strong> kulturhistorischer Aspekte.<br />

Sie ist ebenfalls in Zonen gegliedert, wobei Gebiete mit der höchsten Schutzwürdigkeit gleichzeitig als NSG<br />

ausgewiesen sind. Die seeseitige Abgrenzung folgt weitgehend der 10-Meter-Wassertiefenlinie. Außerhalb der<br />

betonnten Fahrrinne ist das Segeln nicht gestattet.

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