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Rechtsprobleme von Sportboothäfen, Baggergutverklappung und ...

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123<br />

Option<br />

Umlagerung, Kosten stark abhängig <strong>von</strong> der<br />

Transportentfernung!<br />

Bandbreite<br />

(€/m 3 in situ Sediment)<br />

1,5 – 5<br />

Subaquatische Ablagerung in Niederlanden 1) rd. 5 - 15<br />

METHA Behandlung (Trennung <strong>und</strong> Entwässerung<br />

) inkl. Betrieb, Personal, Kapital 2) rd. 18<br />

Hügeldeponierung in Hamburg 3) 10 - 20<br />

Baggern, Behandeln <strong>und</strong> Deponieren in Bremen 33 - 43<br />

inkl. Betrieb, Personal, Kapital 4)<br />

Entwässerung <strong>und</strong> Bodenreifung in den Niederlanden<br />

11 - 25<br />

1)<br />

Anlagenkapazität zwischen 1,5 <strong>und</strong> 150 Mio. m 3<br />

2)<br />

Durchsatz der METHA-Anlage rd. 1 Mio. m 3 in situ Sediment pro Jahr<br />

3)<br />

Einbaumenge rd. 700.000 m 3 in situ Sediment pro Jahr <strong>und</strong> Hügel<br />

4)<br />

Jahresmenge rd. 300.000 m 3 pro Jahr<br />

Die Möglichkeiten einer weitergehenden Verwertung sind in aller Regel sehr begrenzt. Neben der<br />

Wirtschaftlichkeit setzt eine Verwertung <strong>von</strong> aus Baggergut gewonnenen Produkten eine<br />

entsprechende Marktakzeptanz voraus. Ob dies dauerhaft gesichert ist, darf zumindest derzeit<br />

bezweifelt werden. Oft findet die Wirtschaftlichkeit einer Verwertung ihre Grenzen an den<br />

erforderlichen Transportaufwendungen. 129<br />

Bisher sind in der Regel die Kosten für die Herstellung <strong>von</strong> Verwertungsprodukten durch den für<br />

die Baggerungen Verantwortlichen zu tragen, Zuzahlungen durch den das Produkt Nutzenden<br />

sind praktisch nicht bekannt. In Verbindung mit großen Baggergutmengen kann es so zu<br />

immensen Kosten für die Gewässerunterhaltung kommen. Dennoch wird stellenweise die<br />

Verwertung <strong>von</strong> Baggergut gefordert, um Material für eine Verwertung zu gewinnen. In diesem<br />

129 EWER, Verwertung <strong>von</strong> Baggergut als zwingende Rechtspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG, Gutachten,<br />

2002, noch unveröff.

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