Armutsbericht der Stadt Konstanz - ISG
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<strong>Armutsbericht</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Konstanz</strong><br />
Die Regelungen kommen unterschiedlichen Interessen entgegen: Im Interesse <strong>der</strong><br />
Familien liegt generell eine Entlastung nach <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>zahl insgesamt, im Interesse<br />
einkommensschwacher Familien eine einkommensbezogene Entlastung. Im Interesse<br />
<strong>der</strong> Kommunen liegt einerseits eine Entlastung <strong>der</strong> Familien, an<strong>der</strong>erseits aber auch<br />
eine Kontrolle <strong>der</strong> Ausgaben; Letzteres würde am ehesten durch eine Beschränkung<br />
<strong>der</strong> Vergünstigung auf kin<strong>der</strong>reiche Familien o<strong>der</strong> auf Familien mit mehreren Kin<strong>der</strong>n in<br />
einer Einrichtung.<br />
Bundesweit leben in 37% aller Haushalte Kin<strong>der</strong> unter 18 Jahren. Diese Haushalte<br />
teilen sich auf in zwei Drittel Haushalte mit einem Kind und ein Drittel Haushalte mit<br />
zwei o<strong>der</strong> mehr Kin<strong>der</strong>n. Die Haushalte mit mehr als zwei Kin<strong>der</strong>n machen nur 2,9%<br />
aller Haushalte aus bzw. 8% <strong>der</strong> Haushalte mit Kin<strong>der</strong>n. Daraus ergibt sich, dass Vergünstigungen,<br />
die sich auf Familien mit mehreren Kin<strong>der</strong>n beziehen, nur einem Drittel<br />
aller Familien zu Gute kommen, aber auch entsprechend wenig kosten. Durch eine<br />
Bezugnahme auf weitere Kin<strong>der</strong> „in <strong>der</strong> Einrichtung“ wird <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> Begünstigten<br />
nochmals erheblich eingeengt, da die Kin<strong>der</strong> von kin<strong>der</strong>reichen Familien sich in <strong>der</strong><br />
Regel über ein größeres Altersspektrum verteilen, als für die Tageseinrichtungen relevant<br />
ist.<br />
Diese Überlegungen führen für <strong>Konstanz</strong> zu folgen<strong>der</strong> Schlussfolgerung: Die Einführung<br />
einer einkommensabhängigen Gestaltung <strong>der</strong> Beiträge wurde in <strong>Konstanz</strong> ausführlich<br />
diskutiert und aus verschiedenen Gründen verworfen. Zudem ist zu berücksichtigen,<br />
dass für einkommensschwache Familien nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ohnehin die<br />
Möglichkeit einer Ermäßigung bis hin zum vollständigen Erlass <strong>der</strong> Beiträge besteht.<br />
Damit stehen in <strong>Konstanz</strong> nur noch zwei Varianten zur Diskussion: Die Berücksichtigung<br />
von Kin<strong>der</strong>n in <strong>der</strong> Einrichtung und die Berücksichtigung von Kin<strong>der</strong>n in <strong>der</strong> Familie.<br />
• Eine Beitragsermäßigung bzw. –befreiung für weitere Kin<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Einrichtung<br />
würde lt. Berechnungen des Jugendamtes jedes 10. Kind betreffen, da 10% <strong>der</strong><br />
Kin<strong>der</strong> „Zweitkin<strong>der</strong>“ sind.<br />
• Würde eine Vergünstigung für „Zweitkin<strong>der</strong>“ bzw. Geschwisterkin<strong>der</strong> auf Familien<br />
mit mehr als 2 Kin<strong>der</strong>n beschränkt, so würde sie nur 2,5% <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> zu Gute<br />
kommen, da nur ein Viertel aller Geschwisterkin<strong>der</strong> aus kin<strong>der</strong>reichen Familien<br />
kommen (Bundesdurchschnitt).<br />
• Würde die Regelung für kin<strong>der</strong>reiche Familien auf Geschwisterkin<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Einrichtung<br />
beschränkt, so käme sie praktisch niemandem zu Gute.<br />
So lässt sich festhalten: Je eingeschränkter <strong>der</strong> begünstigte Personenkreis ist, desto<br />
geringer sind zwar die Kosten für die Kommune; die Wirksamkeit <strong>der</strong> Maßnahme tendiert<br />
jedoch „gegen Null“.<br />
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