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Armutsbericht der Stadt Konstanz - ISG

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<strong>Armutsbericht</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Konstanz</strong><br />

Die Regelungen kommen unterschiedlichen Interessen entgegen: Im Interesse <strong>der</strong><br />

Familien liegt generell eine Entlastung nach <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>zahl insgesamt, im Interesse<br />

einkommensschwacher Familien eine einkommensbezogene Entlastung. Im Interesse<br />

<strong>der</strong> Kommunen liegt einerseits eine Entlastung <strong>der</strong> Familien, an<strong>der</strong>erseits aber auch<br />

eine Kontrolle <strong>der</strong> Ausgaben; Letzteres würde am ehesten durch eine Beschränkung<br />

<strong>der</strong> Vergünstigung auf kin<strong>der</strong>reiche Familien o<strong>der</strong> auf Familien mit mehreren Kin<strong>der</strong>n in<br />

einer Einrichtung.<br />

Bundesweit leben in 37% aller Haushalte Kin<strong>der</strong> unter 18 Jahren. Diese Haushalte<br />

teilen sich auf in zwei Drittel Haushalte mit einem Kind und ein Drittel Haushalte mit<br />

zwei o<strong>der</strong> mehr Kin<strong>der</strong>n. Die Haushalte mit mehr als zwei Kin<strong>der</strong>n machen nur 2,9%<br />

aller Haushalte aus bzw. 8% <strong>der</strong> Haushalte mit Kin<strong>der</strong>n. Daraus ergibt sich, dass Vergünstigungen,<br />

die sich auf Familien mit mehreren Kin<strong>der</strong>n beziehen, nur einem Drittel<br />

aller Familien zu Gute kommen, aber auch entsprechend wenig kosten. Durch eine<br />

Bezugnahme auf weitere Kin<strong>der</strong> „in <strong>der</strong> Einrichtung“ wird <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> Begünstigten<br />

nochmals erheblich eingeengt, da die Kin<strong>der</strong> von kin<strong>der</strong>reichen Familien sich in <strong>der</strong><br />

Regel über ein größeres Altersspektrum verteilen, als für die Tageseinrichtungen relevant<br />

ist.<br />

Diese Überlegungen führen für <strong>Konstanz</strong> zu folgen<strong>der</strong> Schlussfolgerung: Die Einführung<br />

einer einkommensabhängigen Gestaltung <strong>der</strong> Beiträge wurde in <strong>Konstanz</strong> ausführlich<br />

diskutiert und aus verschiedenen Gründen verworfen. Zudem ist zu berücksichtigen,<br />

dass für einkommensschwache Familien nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ohnehin die<br />

Möglichkeit einer Ermäßigung bis hin zum vollständigen Erlass <strong>der</strong> Beiträge besteht.<br />

Damit stehen in <strong>Konstanz</strong> nur noch zwei Varianten zur Diskussion: Die Berücksichtigung<br />

von Kin<strong>der</strong>n in <strong>der</strong> Einrichtung und die Berücksichtigung von Kin<strong>der</strong>n in <strong>der</strong> Familie.<br />

• Eine Beitragsermäßigung bzw. –befreiung für weitere Kin<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Einrichtung<br />

würde lt. Berechnungen des Jugendamtes jedes 10. Kind betreffen, da 10% <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong> „Zweitkin<strong>der</strong>“ sind.<br />

• Würde eine Vergünstigung für „Zweitkin<strong>der</strong>“ bzw. Geschwisterkin<strong>der</strong> auf Familien<br />

mit mehr als 2 Kin<strong>der</strong>n beschränkt, so würde sie nur 2,5% <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> zu Gute<br />

kommen, da nur ein Viertel aller Geschwisterkin<strong>der</strong> aus kin<strong>der</strong>reichen Familien<br />

kommen (Bundesdurchschnitt).<br />

• Würde die Regelung für kin<strong>der</strong>reiche Familien auf Geschwisterkin<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Einrichtung<br />

beschränkt, so käme sie praktisch niemandem zu Gute.<br />

So lässt sich festhalten: Je eingeschränkter <strong>der</strong> begünstigte Personenkreis ist, desto<br />

geringer sind zwar die Kosten für die Kommune; die Wirksamkeit <strong>der</strong> Maßnahme tendiert<br />

jedoch „gegen Null“.<br />

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