Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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Anlage 2 Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System<br />
und Transportkunden<br />
13. Sub-Bilanzkonto<br />
Das Sub-Bilanzkonto ist ein Konto, das einem Bilanzkreis zugeordnet ist und die Zuordnung<br />
von Ein- und Ausspeisemengen zu Transportkunden und/oder die übersichtliche<br />
Darstellung von Teilmengen ermöglicht.<br />
14. Unterbrechbare Kapazität<br />
Kapazität, die vom Netzbetreiber auf unterbrechbarer Basis angeboten wird. Die Nutzung<br />
der unterbrechbaren Kapazität kann von dem Netzbetreiber unterbrochen werden.<br />
15. Werktage<br />
Abweichend von der Definition in § 2 Nr. 16 <strong>Gas</strong>NZV sind im Folgenden unter Werktagen<br />
für die Fristenregelung alle Tage zu verstehen, die kein Sonnabend, Sonntag oder<br />
gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen<br />
wird, gilt dieser Tag bundesweit als Feiertag. Der 24. Dezember und der 31. Dezember<br />
eines jeden Jahres gelten als Feiertage.<br />
16. Bei allen Zeitangaben gilt die offizielle deutsche Zeit (Mitteleuropäische (Sommer-) Zeit<br />
(MEZ/MESZ)).<br />
§ 3 Gegenstand des Einspeisevertrages<br />
1. Der Einspeisenetzbetreiber ist mit Abschluss eines Einspeisevertrages verpflichtet, für<br />
den Transportkunden die gebuchte Kapazität an den jeweiligen Einspeisepunkten seines<br />
Netzes gemäß dem Einspeisevertrag vorzuhalten.<br />
2. Der Einspeisevertrag berechtigt den Transportkunden zur Nutzung des Netzes vom<br />
Einspeisepunkt bis zum virtuellen Handelspunkt des jeweiligen Marktgebiets.<br />
3. Der Transportkunde ist verpflichtet, die unter Berücksichtigung von § 9 zu transportierende<br />
<strong>Gas</strong>menge am gebuchten Einspeisepunkt bereitzustellen und an den<br />
Einspeisenetzbetreiber zu übergeben. Der Einspeisenetzbetreiber ist verpflichtet, die<br />
vom Transportkunden gemäß Satz 1 bereitgestellte <strong>Gas</strong>menge zu übernehmen.<br />
4. Die Nämlichkeit des <strong>Gas</strong>es braucht nicht gewahrt zu werden. Die Übernahme und Bereithaltung<br />
der <strong>Gas</strong>mengen kann zusammen mit anderen <strong>Gas</strong>mengen unter Vermischung<br />
der Mengen in einem einheitlichen <strong>Gas</strong>fluss erfolgen.<br />
§ 4 Gegenstand des Ausspeisevertrages<br />
1. Der Ausspeisenetzbetreiber ist mit Abschluss eines Ausspeisevertrages verpflichtet, für<br />
den Transportkunden die gebuchte Kapazität an den jeweiligen Ausspeisepunkten aus<br />
seinem Netz gemäß dem Ausspeisevertrag vorzuhalten.<br />
2. Der Ausspeisevertrag berechtigt den Transportkunden zur Nutzung des Netzes vom<br />
virtuellen Handelspunkt bis zum Ausspeisepunkt des jeweiligen Marktgebiets.<br />
3. Der Ausspeisenetzbetreiber ist verpflichtet, die unter Berücksichtigung von § 9 zu<br />
transportierende <strong>Gas</strong>menge am gebuchten Ausspeisepunkt an den Transportkunden zu<br />
Anlage 2 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 114 von 244