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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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Anlage 2 Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System<br />

und Transportkunden<br />

13. Sub-Bilanzkonto<br />

Das Sub-Bilanzkonto ist ein Konto, das einem Bilanzkreis zugeordnet ist und die Zuordnung<br />

von Ein- und Ausspeisemengen zu Transportkunden und/oder die übersichtliche<br />

Darstellung von Teilmengen ermöglicht.<br />

14. Unterbrechbare Kapazität<br />

Kapazität, die vom Netzbetreiber auf unterbrechbarer Basis angeboten wird. Die Nutzung<br />

der unterbrechbaren Kapazität kann von dem Netzbetreiber unterbrochen werden.<br />

15. Werktage<br />

Abweichend von der Definition in § 2 Nr. 16 <strong>Gas</strong>NZV sind im Folgenden unter Werktagen<br />

für die Fristenregelung alle Tage zu verstehen, die kein Sonnabend, Sonntag oder<br />

gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen<br />

wird, gilt dieser Tag bundesweit als Feiertag. Der 24. Dezember und der 31. Dezember<br />

eines jeden Jahres gelten als Feiertage.<br />

16. Bei allen Zeitangaben gilt die offizielle deutsche Zeit (Mitteleuropäische (Sommer-) Zeit<br />

(MEZ/MESZ)).<br />

§ 3 Gegenstand des Einspeisevertrages<br />

1. Der Einspeisenetzbetreiber ist mit Abschluss eines Einspeisevertrages verpflichtet, für<br />

den Transportkunden die gebuchte Kapazität an den jeweiligen Einspeisepunkten seines<br />

Netzes gemäß dem Einspeisevertrag vorzuhalten.<br />

2. Der Einspeisevertrag berechtigt den Transportkunden zur Nutzung des Netzes vom<br />

Einspeisepunkt bis zum virtuellen Handelspunkt des jeweiligen Marktgebiets.<br />

3. Der Transportkunde ist verpflichtet, die unter Berücksichtigung von § 9 zu transportierende<br />

<strong>Gas</strong>menge am gebuchten Einspeisepunkt bereitzustellen und an den<br />

Einspeisenetzbetreiber zu übergeben. Der Einspeisenetzbetreiber ist verpflichtet, die<br />

vom Transportkunden gemäß Satz 1 bereitgestellte <strong>Gas</strong>menge zu übernehmen.<br />

4. Die Nämlichkeit des <strong>Gas</strong>es braucht nicht gewahrt zu werden. Die Übernahme und Bereithaltung<br />

der <strong>Gas</strong>mengen kann zusammen mit anderen <strong>Gas</strong>mengen unter Vermischung<br />

der Mengen in einem einheitlichen <strong>Gas</strong>fluss erfolgen.<br />

§ 4 Gegenstand des Ausspeisevertrages<br />

1. Der Ausspeisenetzbetreiber ist mit Abschluss eines Ausspeisevertrages verpflichtet, für<br />

den Transportkunden die gebuchte Kapazität an den jeweiligen Ausspeisepunkten aus<br />

seinem Netz gemäß dem Ausspeisevertrag vorzuhalten.<br />

2. Der Ausspeisevertrag berechtigt den Transportkunden zur Nutzung des Netzes vom<br />

virtuellen Handelspunkt bis zum Ausspeisepunkt des jeweiligen Marktgebiets.<br />

3. Der Ausspeisenetzbetreiber ist verpflichtet, die unter Berücksichtigung von § 9 zu<br />

transportierende <strong>Gas</strong>menge am gebuchten Ausspeisepunkt an den Transportkunden zu<br />

Anlage 2 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 114 von 244

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