Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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Anlage 4: Geschäftsbedingungen für den Bilanzkreisvertrag<br />
§ 1 Gegenstand des Vertrages<br />
1. Gegenstand des Vertrages ist der Ausgleich und die Abrechnung von Differenzen zwischen<br />
den ein- und ausgespeisten <strong>Gas</strong>mengen, die dem im jeweiligen Vertrag geregelten<br />
Bilanzkreis zugeordnet werden, die Übertragung von <strong>Gas</strong>mengen zwischen Bilanzkreisen<br />
über den Virtuellen Handelspunkt (VHP), die Abrechnung der Regelenergieumlage<br />
sowie die Abwicklung der dazu notwendigen Kommunikationsprozesse.<br />
2. Der Bilanzkreisverantwortliche ist verpflichtet, den Bilanzkreis nach Maßgabe dieses<br />
Vertrages zu bewirtschaften. Der Marktgebietsverantwortliche ist zur Bereitstellung von<br />
Daten und zur Abrechnung des Bilanzkreises nach Maßgabe dieses Vertrages verpflichtet.<br />
3. § 16 Ziffer 4 Satz 2 und 3 findet ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.<br />
§ 2 Vertragsbestandteile<br />
1. Die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Marktgebietsverantwortlichen in der zum<br />
Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages gültigen Fassung sind wesentlicher Bestandteil<br />
dieses Vertrages.<br />
2. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des Vertrages und den ergänzenden<br />
Geschäftsbedingungen des Marktgebietsverantwortlichen haben die Bestimmungen<br />
dieses Vertrages Vorrang vor den ergänzenden Geschäftsbedingungen.<br />
§ 3 Online-Vertragsschluss und Implementierungsfrist<br />
1. Der Abschluss eines Vertrages muss zum Zwecke der systemtechnischen Implementierung<br />
des Vertrages spätestens 10 Werktage vor Beginn der Nutzung des Bilanzkreises<br />
erfolgen (Implementierungsfrist). Innerhalb der Implementierungsfrist können bereits<br />
Ein- und Ausspeisepunkte (im Folgenden zusammenfassend „Punkte“ genannt) dem<br />
Bilanzkreis zugeordnet werden. Das Erfordernis zur Durchführung des Kommunikationstests<br />
des Marktgebietsverantwortlichen bleibt hiervon unberührt. Die von der Bundesnetzagentur<br />
getroffene Festlegung GeLi <strong>Gas</strong> bleibt unberührt.<br />
2. Der Marktgebietsverantwortliche muss in einem qualitätsübergreifenden Marktgebiet<br />
den Abschluss sowohl von H- als auch von L-<strong>Gas</strong>-Bilanzkreisverträgen anbieten.<br />
3. Soweit Nominierungen nach § 17 abgegeben werden sollen, muss der Bilanzkreisverantwortliche<br />
sicherstellen, dass alle dafür erforderlichen Kommunikationsprozesse, ggf.<br />
auch mit den Ein- bzw. Ausspeisenetzbetreibern, eingerichtet sind.<br />
4. Der Bilanzkreisverantwortliche gibt mit der Eingabe und Bestätigung der hierzu seitens<br />
des Marktgebietsverantwortlichen angeforderten Daten ein verbindliches Angebot zum<br />
Abschluss eines Vertrages ab. Die Annahme des Angebotes erfolgt unmittelbar durch<br />
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