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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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Anlage 1 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-System)<br />

holung einer Sicherheitsleistung bzw. Vorauszahlung vorliegen und der Transportkunde<br />

der Stellung der Sicherheit oder der Leistung einer Vorauszahlung nicht fristgerecht<br />

nachkommt.<br />

3. Der Fernleitungsnetzbetreiber wird den Transportkunden für die Nutzung der Primärkapazitätsplattform<br />

umgehend, spätestens jedoch 10 Werktage nach Zugang der vollständigen<br />

Zulassungsanfrage gemäß Ziffer 1, zulassen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen<br />

der Ziffern 1 und 2 erfüllt sind.<br />

4. Der Transportkunde ist verpflichtet, dem Fernleitungsnetzbetreiber zulassungsrelevante<br />

Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Sofern der Fernleitungsnetzbetreiber feststellt,<br />

dass die Zulassungsvoraussetzungen der Ziffern 1 und 2 nicht oder teilweise nicht mehr<br />

vorliegen, wird der Fernleitungsnetzbetreiber den Transportkunden hierüber unverzüglich<br />

informieren. Der Transportkunde ist verpflichtet, die fehlenden Zulassungsvoraussetzungen<br />

der Ziffern 1 und 2 innerhalb von 10 Werktagen beizubringen.<br />

5. Der Fernleitungsnetzbetreiber ist berechtigt, eine einmal erteilte Zulassung in den Fällen<br />

des § 37 sowie in dem Fall der fehlenden Zulassungsvoraussetzungen zu entziehen.<br />

Der Fernleitungsnetzbetreiber gewährleistet die Abwicklung bestehender Verträge<br />

insbesondere im Hinblick auf die Rückgabe von Kapazitäten nach § 16. Der Fernleitungsnetzbetreiber<br />

ist darüber hinaus berechtigt, einzelne Nutzer des Transportkunden<br />

für die Nutzung der Primärkapazitätsplattform zu deaktivieren, sofern ein wichtiger<br />

Grund vorliegt. Der Fernleitungsnetzbetreiber wird den Transportkunden hierüber unverzüglich<br />

informieren. Die Beantragung einer erneuten Zulassung unter den oben genannten<br />

Voraussetzungen ist jederzeit möglich.<br />

§ 3 Gegenstand des Einspeisevertrages<br />

1. Der Einspeisenetzbetreiber ist mit Abschluss eines Einspeisevertrages verpflichtet, für<br />

den Transportkunden die gebuchte Kapazität an den jeweiligen Einspeisepunkten seines<br />

Netzes gemäß dem Einspeisevertrag vorzuhalten.<br />

2. Der Einspeisevertrag berechtigt den Transportkunden zur Nutzung des Netzes vom<br />

Einspeisepunkt bis zum virtuellen Handelspunkt des jeweiligen Marktgebiets.<br />

3. Der Transportkunde ist verpflichtet, die unter Berücksichtigung von §§ 12, 13, 14 zu<br />

transportierende <strong>Gas</strong>menge am gebuchten Einspeisepunkt bereitzustellen und an den<br />

Einspeisenetzbetreiber zu übergeben. Der Einspeisenetzbetreiber ist verpflichtet, die<br />

vom Transportkunden gemäß Satz 1 bereitgestellte <strong>Gas</strong>menge zu übernehmen.<br />

4. Die Nämlichkeit des <strong>Gas</strong>es braucht nicht gewahrt zu werden. Die Übernahme und Bereithaltung<br />

der <strong>Gas</strong>mengen kann zusammen mit anderen <strong>Gas</strong>mengen unter Vermischung<br />

der Mengen in einem einheitlichen <strong>Gas</strong>fluss erfolgen.<br />

Anlage 1 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 69 von 244

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