Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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Anlage 1 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-System)<br />
holung einer Sicherheitsleistung bzw. Vorauszahlung vorliegen und der Transportkunde<br />
der Stellung der Sicherheit oder der Leistung einer Vorauszahlung nicht fristgerecht<br />
nachkommt.<br />
3. Der Fernleitungsnetzbetreiber wird den Transportkunden für die Nutzung der Primärkapazitätsplattform<br />
umgehend, spätestens jedoch 10 Werktage nach Zugang der vollständigen<br />
Zulassungsanfrage gemäß Ziffer 1, zulassen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen<br />
der Ziffern 1 und 2 erfüllt sind.<br />
4. Der Transportkunde ist verpflichtet, dem Fernleitungsnetzbetreiber zulassungsrelevante<br />
Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Sofern der Fernleitungsnetzbetreiber feststellt,<br />
dass die Zulassungsvoraussetzungen der Ziffern 1 und 2 nicht oder teilweise nicht mehr<br />
vorliegen, wird der Fernleitungsnetzbetreiber den Transportkunden hierüber unverzüglich<br />
informieren. Der Transportkunde ist verpflichtet, die fehlenden Zulassungsvoraussetzungen<br />
der Ziffern 1 und 2 innerhalb von 10 Werktagen beizubringen.<br />
5. Der Fernleitungsnetzbetreiber ist berechtigt, eine einmal erteilte Zulassung in den Fällen<br />
des § 37 sowie in dem Fall der fehlenden Zulassungsvoraussetzungen zu entziehen.<br />
Der Fernleitungsnetzbetreiber gewährleistet die Abwicklung bestehender Verträge<br />
insbesondere im Hinblick auf die Rückgabe von Kapazitäten nach § 16. Der Fernleitungsnetzbetreiber<br />
ist darüber hinaus berechtigt, einzelne Nutzer des Transportkunden<br />
für die Nutzung der Primärkapazitätsplattform zu deaktivieren, sofern ein wichtiger<br />
Grund vorliegt. Der Fernleitungsnetzbetreiber wird den Transportkunden hierüber unverzüglich<br />
informieren. Die Beantragung einer erneuten Zulassung unter den oben genannten<br />
Voraussetzungen ist jederzeit möglich.<br />
§ 3 Gegenstand des Einspeisevertrages<br />
1. Der Einspeisenetzbetreiber ist mit Abschluss eines Einspeisevertrages verpflichtet, für<br />
den Transportkunden die gebuchte Kapazität an den jeweiligen Einspeisepunkten seines<br />
Netzes gemäß dem Einspeisevertrag vorzuhalten.<br />
2. Der Einspeisevertrag berechtigt den Transportkunden zur Nutzung des Netzes vom<br />
Einspeisepunkt bis zum virtuellen Handelspunkt des jeweiligen Marktgebiets.<br />
3. Der Transportkunde ist verpflichtet, die unter Berücksichtigung von §§ 12, 13, 14 zu<br />
transportierende <strong>Gas</strong>menge am gebuchten Einspeisepunkt bereitzustellen und an den<br />
Einspeisenetzbetreiber zu übergeben. Der Einspeisenetzbetreiber ist verpflichtet, die<br />
vom Transportkunden gemäß Satz 1 bereitgestellte <strong>Gas</strong>menge zu übernehmen.<br />
4. Die Nämlichkeit des <strong>Gas</strong>es braucht nicht gewahrt zu werden. Die Übernahme und Bereithaltung<br />
der <strong>Gas</strong>mengen kann zusammen mit anderen <strong>Gas</strong>mengen unter Vermischung<br />
der Mengen in einem einheitlichen <strong>Gas</strong>fluss erfolgen.<br />
Anlage 1 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 69 von 244