27.07.2014 Aufrufe

Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

gebiete oder aufgrund anderer transporttechnischer Erfordernisse verlangt. Sofern sich<br />

die Umstände für die Erstellung der Mengenanmeldung nachträglich wesentlich ändern,<br />

teilt der Netzbetreiber die entsprechende angepasste Mengenanmeldung den betroffenen<br />

Netzbetreibern mit. Die Mengenanmeldungen sind unverbindlich, aber mit der angemessenen<br />

gaswirtschaftlichen Sorgfalt zu erstellen.<br />

3. Die marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber in Kooperation mit den marktgebietsaufspannenden<br />

Netzbetreibern des angrenzenden Marktgebietes informieren sich über die<br />

Notwendigkeit und die Möglichkeit des Austausches von interner Regelenergie zwischen<br />

Marktgebieten. Für den gegenseitigen Abruf von interner Regelenergie vereinbaren<br />

sie Regeln für das Verfahren, die dabei einzuhaltenden Fristen sowie den elektronischen<br />

Datenaustausch. Dabei prüfen sie auch die Möglichkeiten, die sich aus dem Einsatz<br />

von Mini-MüT ergeben können.<br />

4. Die Netzbetreiber übermitteln den Marktgebietsverantwortlichen alle für das Konvertierungssystem<br />

notwendigen Informationen.<br />

Abschnitt 2 Bilanzkreise<br />

§ 39 Pflichten des Marktgebietsverantwortlichen<br />

1. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, die Bildung von Bilanzkreisen innerhalb<br />

des Marktgebiets zu ermöglichen, in denen alle im Marktgebiet dem Bilanzkreis zuzuordnenden<br />

Ein- bzw. Ausspeisemengen bilanziert werden. Bilanzkreise können nur<br />

beim Marktgebietsverantwortlichen gebildet werden.<br />

2. Der Marktgebietsverantwortliche stellt zugänglich für die Fernleitungsnetzbetreiber des<br />

betreffenden Marktgebietes in elektronisch verarbeitbarer Form eine täglich aktualisierte<br />

Liste aller bestehenden Bilanzkreise bzw. Sub-Bilanzkonten mit Laufzeit bereit. Auf Anfrage<br />

eines Verteilernetzbetreibers wird diese Liste auch diesem zur Verfügung gestellt.<br />

3. Der Marktgebietsverantwortliche informiert unverzüglich die jeweiligen Netzbetreiber im<br />

Falle einer außerordentlichen Kündigung des Bilanzkreisvertrages.<br />

4. Sollten Ausspeisenetzbetreiber entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung keine Standardlastprofile<br />

anwenden und/oder nicht in der Lage sein, dem Marktgebietsverantwortlichen<br />

Standardlastprofile und Allokationsdaten für die SLP-Entnahmestellen zu melden,<br />

ist der Marktgebietsverantwortliche berechtigt, Standardlastprofile gemäß § 24<br />

Abs. 3 <strong>Gas</strong>NZV für die betroffenen SLP-Entnahmestellen zu entwickeln, zuzuweisen<br />

und anzuwenden. Diese anzuwendenden Ersatzverfahren, die gegenüber der Entwicklung<br />

von SLP durch den Ausspeisenetzbetreiber nachrangig sind und nur Näherungswerte<br />

ermöglichen, haben den typischen Abnahmeprofilen verschiedener Gruppen von<br />

Letztverbrauchern Rechnung zu tragen.<br />

Der Ausspeisenetzbetreiber ist verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die für<br />

die Anwendung des Ersatzverfahrens notwendigen Daten zu übermitteln. Hierzu zählen<br />

insbesondere Informationen über die aktiven Bilanzkreise im Netz des jeweiligen Aus-<br />

<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 45 von 244

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!