Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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gebiete oder aufgrund anderer transporttechnischer Erfordernisse verlangt. Sofern sich<br />
die Umstände für die Erstellung der Mengenanmeldung nachträglich wesentlich ändern,<br />
teilt der Netzbetreiber die entsprechende angepasste Mengenanmeldung den betroffenen<br />
Netzbetreibern mit. Die Mengenanmeldungen sind unverbindlich, aber mit der angemessenen<br />
gaswirtschaftlichen Sorgfalt zu erstellen.<br />
3. Die marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber in Kooperation mit den marktgebietsaufspannenden<br />
Netzbetreibern des angrenzenden Marktgebietes informieren sich über die<br />
Notwendigkeit und die Möglichkeit des Austausches von interner Regelenergie zwischen<br />
Marktgebieten. Für den gegenseitigen Abruf von interner Regelenergie vereinbaren<br />
sie Regeln für das Verfahren, die dabei einzuhaltenden Fristen sowie den elektronischen<br />
Datenaustausch. Dabei prüfen sie auch die Möglichkeiten, die sich aus dem Einsatz<br />
von Mini-MüT ergeben können.<br />
4. Die Netzbetreiber übermitteln den Marktgebietsverantwortlichen alle für das Konvertierungssystem<br />
notwendigen Informationen.<br />
Abschnitt 2 Bilanzkreise<br />
§ 39 Pflichten des Marktgebietsverantwortlichen<br />
1. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, die Bildung von Bilanzkreisen innerhalb<br />
des Marktgebiets zu ermöglichen, in denen alle im Marktgebiet dem Bilanzkreis zuzuordnenden<br />
Ein- bzw. Ausspeisemengen bilanziert werden. Bilanzkreise können nur<br />
beim Marktgebietsverantwortlichen gebildet werden.<br />
2. Der Marktgebietsverantwortliche stellt zugänglich für die Fernleitungsnetzbetreiber des<br />
betreffenden Marktgebietes in elektronisch verarbeitbarer Form eine täglich aktualisierte<br />
Liste aller bestehenden Bilanzkreise bzw. Sub-Bilanzkonten mit Laufzeit bereit. Auf Anfrage<br />
eines Verteilernetzbetreibers wird diese Liste auch diesem zur Verfügung gestellt.<br />
3. Der Marktgebietsverantwortliche informiert unverzüglich die jeweiligen Netzbetreiber im<br />
Falle einer außerordentlichen Kündigung des Bilanzkreisvertrages.<br />
4. Sollten Ausspeisenetzbetreiber entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung keine Standardlastprofile<br />
anwenden und/oder nicht in der Lage sein, dem Marktgebietsverantwortlichen<br />
Standardlastprofile und Allokationsdaten für die SLP-Entnahmestellen zu melden,<br />
ist der Marktgebietsverantwortliche berechtigt, Standardlastprofile gemäß § 24<br />
Abs. 3 <strong>Gas</strong>NZV für die betroffenen SLP-Entnahmestellen zu entwickeln, zuzuweisen<br />
und anzuwenden. Diese anzuwendenden Ersatzverfahren, die gegenüber der Entwicklung<br />
von SLP durch den Ausspeisenetzbetreiber nachrangig sind und nur Näherungswerte<br />
ermöglichen, haben den typischen Abnahmeprofilen verschiedener Gruppen von<br />
Letztverbrauchern Rechnung zu tragen.<br />
Der Ausspeisenetzbetreiber ist verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die für<br />
die Anwendung des Ersatzverfahrens notwendigen Daten zu übermitteln. Hierzu zählen<br />
insbesondere Informationen über die aktiven Bilanzkreise im Netz des jeweiligen Aus-<br />
<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 45 von 244