Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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Anlage 2 Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System<br />
und Transportkunden<br />
dardnominierungsweg unter Nutzung des jeweils aktuell gültigen Edig@s-<br />
Datenformats. Der Netzbetreiber kann in seinen ergänzenden Geschäftsbedingungen<br />
zusätzlich zum Standardnominierungsweg unter Nutzung des jeweils aktuell gültigen<br />
Edig@s-Datenformats weitere Nominierungswege anbieten.<br />
3. Der Nominierende hat die Pflicht den Netzbetreiber unverzüglich über sämtliche Hindernisse<br />
zu informieren, die die in den § 10 bis § 12 festgelegte Einrichtung bzw. Nutzung<br />
von Schnittstellen, das wechselseitige Zusammenwirken und die Verfahrensabläufe<br />
betreffen.<br />
4. Soweit Nominierungen erforderlich sind, gelten die gemäß Edig@s festgelegten jeweils<br />
aktuell gültigen Datenformate. Die Anforderungen gelten in gleicher Weise für<br />
Renominierungen. Der Nominierende hat sicherzustellen, dass kongruente Nominierungen<br />
für alle nominierungspflichtigen Punkte gegenüber den innerhalb des Nominierungsprozesses<br />
betroffenen Parteien erfolgen und dass die Übermittlung der Nominierung<br />
fristgerecht erfolgt. Maßgeblich sind nur die vom Netzbetreiber bestätigten Nominierungswerte.<br />
5. Der Netzbetreiber kann die Nominierung ablehnen, wenn Vertragsparameter nicht eingehalten<br />
werden oder die Nominierung unvollständig ist. Überschreitet die Höhe der<br />
Nominierung die Höhe der in den Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto eingebrachten Kapazität,<br />
kann der Netzbetreiber die Nominierung auf diese Höhe beschränken. In diesem<br />
Fall gilt die entsprechend beschränkte Nominierung als vom Transportkunden abgegeben.<br />
Weitergehende Nebenbedingungen bzw. Beschränkungsrechte für Kapazitätsprodukte<br />
des Netzbetreibers gemäß den ergänzenden Geschäftsbedingungen bleiben<br />
unberührt.<br />
§ 11 Kommunikationstest<br />
1. Der Netzbetreiber führt mit dem Nominierenden einen Kommunikationstest durch. Details<br />
zu den Kommunikationsanforderungen des Netzbetreibers und dem vom Netzbetreiber<br />
durchgeführten Kommunikationstest finden sich auf der Internetseite des Netzbetreibers.<br />
2. Der Netzbetreiber hat darüber hinaus das Recht, einen Kommunikationstest zu jeder<br />
Zeit während der Vertragslaufzeit des jeweiligen Ein- und Ausspeisevertrages (entryexit-System)<br />
zu wiederholen.<br />
3. Solange der Nominierende den Kommunikationstest aus Gründen, die dieser zu vertreten<br />
hat, gemäß der vom Netzbetreiber definierten Kriterien nicht besteht, kann der<br />
Netzbetreiber alle Nominierungen des Nominierenden für die folgenden <strong>Gas</strong>tage nach<br />
dem Zeitpunkt des Nichtbestehens des Kommunikationstestes nach einem einheitlichen<br />
Verfahren des jeweiligen Netzbetreibers auf null (0) setzen.<br />
Anlage 2 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 118 von 244