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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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Anlage 2 Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System<br />

und Transportkunden<br />

dardnominierungsweg unter Nutzung des jeweils aktuell gültigen Edig@s-<br />

Datenformats. Der Netzbetreiber kann in seinen ergänzenden Geschäftsbedingungen<br />

zusätzlich zum Standardnominierungsweg unter Nutzung des jeweils aktuell gültigen<br />

Edig@s-Datenformats weitere Nominierungswege anbieten.<br />

3. Der Nominierende hat die Pflicht den Netzbetreiber unverzüglich über sämtliche Hindernisse<br />

zu informieren, die die in den § 10 bis § 12 festgelegte Einrichtung bzw. Nutzung<br />

von Schnittstellen, das wechselseitige Zusammenwirken und die Verfahrensabläufe<br />

betreffen.<br />

4. Soweit Nominierungen erforderlich sind, gelten die gemäß Edig@s festgelegten jeweils<br />

aktuell gültigen Datenformate. Die Anforderungen gelten in gleicher Weise für<br />

Renominierungen. Der Nominierende hat sicherzustellen, dass kongruente Nominierungen<br />

für alle nominierungspflichtigen Punkte gegenüber den innerhalb des Nominierungsprozesses<br />

betroffenen Parteien erfolgen und dass die Übermittlung der Nominierung<br />

fristgerecht erfolgt. Maßgeblich sind nur die vom Netzbetreiber bestätigten Nominierungswerte.<br />

5. Der Netzbetreiber kann die Nominierung ablehnen, wenn Vertragsparameter nicht eingehalten<br />

werden oder die Nominierung unvollständig ist. Überschreitet die Höhe der<br />

Nominierung die Höhe der in den Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto eingebrachten Kapazität,<br />

kann der Netzbetreiber die Nominierung auf diese Höhe beschränken. In diesem<br />

Fall gilt die entsprechend beschränkte Nominierung als vom Transportkunden abgegeben.<br />

Weitergehende Nebenbedingungen bzw. Beschränkungsrechte für Kapazitätsprodukte<br />

des Netzbetreibers gemäß den ergänzenden Geschäftsbedingungen bleiben<br />

unberührt.<br />

§ 11 Kommunikationstest<br />

1. Der Netzbetreiber führt mit dem Nominierenden einen Kommunikationstest durch. Details<br />

zu den Kommunikationsanforderungen des Netzbetreibers und dem vom Netzbetreiber<br />

durchgeführten Kommunikationstest finden sich auf der Internetseite des Netzbetreibers.<br />

2. Der Netzbetreiber hat darüber hinaus das Recht, einen Kommunikationstest zu jeder<br />

Zeit während der Vertragslaufzeit des jeweiligen Ein- und Ausspeisevertrages (entryexit-System)<br />

zu wiederholen.<br />

3. Solange der Nominierende den Kommunikationstest aus Gründen, die dieser zu vertreten<br />

hat, gemäß der vom Netzbetreiber definierten Kriterien nicht besteht, kann der<br />

Netzbetreiber alle Nominierungen des Nominierenden für die folgenden <strong>Gas</strong>tage nach<br />

dem Zeitpunkt des Nichtbestehens des Kommunikationstestes nach einem einheitlichen<br />

Verfahren des jeweiligen Netzbetreibers auf null (0) setzen.<br />

Anlage 2 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 118 von 244

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