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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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Anlage 3 Lieferantenrahmenvertrag<br />

Vollmachten des Bilanzkreisverantwortlichen tatsächlich nicht oder nicht rechtswirksam<br />

vorliegen.<br />

4. Die vom Transportkunden angemeldeten Ausspeisepunkte werden nach GeLi <strong>Gas</strong> vom<br />

Netzbetreiber diesem Transportkunden zugeordnet und werden Bestandteil dieses Vertrages.<br />

5. Liegt zwischen dem Letztverbraucher und dem Lieferanten ein <strong>Gas</strong>lieferungsvertrag<br />

inklusive Netznutzung zur Versorgung des Letztverbrauchers vor, ist der Lieferant<br />

Transportkunde und der Leistungsempfänger der Netznutzung. In diesem Fall wird die<br />

Netznutzungsrechnung auf den Transportkunden ausgestellt. Im Wechselprozess nach<br />

GeLi <strong>Gas</strong> teilt der Transportkunde bei der Anmeldung die Art des Belieferungsverhältnisses<br />

(Belieferung inklusive oder exklusive Netznutzung) verbindlich mit.<br />

6. Liegt zwischen dem Letztverbraucher und dem Lieferanten ein reiner <strong>Gas</strong>lieferungsvertrag<br />

(ohne Netznutzung) zur Belieferung eines Letztverbrauchers vor, bedarf es einer<br />

gesonderten Vereinbarung über die Leistung „Netznutzung“ zwischen dem Letztverbraucher<br />

(„Netznutzer“) und dem Netzbetreiber (Netznutzungsvertrag). Sofern der<br />

Letztverbraucher den Lieferanten vollständig mit der Abwicklung der Netznutzung beauftragt,<br />

kennzeichnet der Lieferant bei der Anmeldung der Netznutzung beim Netzbetreiber<br />

die Ausspeisepunkte dieses Letztverbrauchers nach GeLi <strong>Gas</strong>. Diese Letztverbraucher<br />

zahlen die Netzentgelte selbst unmittelbar an den Netzbetreiber.<br />

§ 3 <strong>Gas</strong>beschaffenheit und Druckspezifikation<br />

1. <strong>Gas</strong> im Sinne dieses Vertrages sind die <strong>Gas</strong>e der 2. <strong>Gas</strong>familie nach dem Arbeitsblatt<br />

G 260 der Deutschen Vereinigung des <strong>Gas</strong>- und Wasserfachs e.V. (DVGW Arbeitsblatt<br />

- „Technischen Regeln des DVGW e.V. für die <strong>Gas</strong>beschaffenheit“) in der jeweils gültigen<br />

Fassung.<br />

2. Die für die jeweiligen Ausspeisepunkte geltenden und auf der Internetseite des Netzbetreibers<br />

veröffentlichten technischen Anforderungen zur <strong>Gas</strong>beschaffenheit und zur<br />

Druckspezifikation sind Bestandteil dieses Vertrages. Jeder Vertragspartner kann verlangen,<br />

dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstimmung der<br />

<strong>Gas</strong>beschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers gemäß Satz 1 vornimmt.<br />

Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens<br />

beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird<br />

die Untersuchung vom Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die<br />

Kosten der Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner,<br />

der das Verlangen gestellt hat. Falls keine Übereinstimmung vorliegt, ist<br />

der Netzbetreiber zur Zahlung verpflichtet.<br />

3. Der Netzbetreiber ist zu einer Änderung der <strong>Gas</strong>beschaffenheit innerhalb der Grenzen<br />

des DVGW Arbeitsblattes G 260 in der jeweils gültigen Fassung mit einer Vorankündigungsfrist<br />

von 3 Jahren zum Beginn eines <strong>Gas</strong>wirtschaftsjahres ohne Zustimmung des<br />

Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der <strong>Gas</strong>beschaffenheit oder der Druckspezifikation<br />

ist auf die hiervon betroffenen Ausspeisepunkte beschränkt. Sofern der Netz-<br />

Anlage 3 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 145 von 244

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