Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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Anlage 3 Lieferantenrahmenvertrag<br />
Vollmachten des Bilanzkreisverantwortlichen tatsächlich nicht oder nicht rechtswirksam<br />
vorliegen.<br />
4. Die vom Transportkunden angemeldeten Ausspeisepunkte werden nach GeLi <strong>Gas</strong> vom<br />
Netzbetreiber diesem Transportkunden zugeordnet und werden Bestandteil dieses Vertrages.<br />
5. Liegt zwischen dem Letztverbraucher und dem Lieferanten ein <strong>Gas</strong>lieferungsvertrag<br />
inklusive Netznutzung zur Versorgung des Letztverbrauchers vor, ist der Lieferant<br />
Transportkunde und der Leistungsempfänger der Netznutzung. In diesem Fall wird die<br />
Netznutzungsrechnung auf den Transportkunden ausgestellt. Im Wechselprozess nach<br />
GeLi <strong>Gas</strong> teilt der Transportkunde bei der Anmeldung die Art des Belieferungsverhältnisses<br />
(Belieferung inklusive oder exklusive Netznutzung) verbindlich mit.<br />
6. Liegt zwischen dem Letztverbraucher und dem Lieferanten ein reiner <strong>Gas</strong>lieferungsvertrag<br />
(ohne Netznutzung) zur Belieferung eines Letztverbrauchers vor, bedarf es einer<br />
gesonderten Vereinbarung über die Leistung „Netznutzung“ zwischen dem Letztverbraucher<br />
(„Netznutzer“) und dem Netzbetreiber (Netznutzungsvertrag). Sofern der<br />
Letztverbraucher den Lieferanten vollständig mit der Abwicklung der Netznutzung beauftragt,<br />
kennzeichnet der Lieferant bei der Anmeldung der Netznutzung beim Netzbetreiber<br />
die Ausspeisepunkte dieses Letztverbrauchers nach GeLi <strong>Gas</strong>. Diese Letztverbraucher<br />
zahlen die Netzentgelte selbst unmittelbar an den Netzbetreiber.<br />
§ 3 <strong>Gas</strong>beschaffenheit und Druckspezifikation<br />
1. <strong>Gas</strong> im Sinne dieses Vertrages sind die <strong>Gas</strong>e der 2. <strong>Gas</strong>familie nach dem Arbeitsblatt<br />
G 260 der Deutschen Vereinigung des <strong>Gas</strong>- und Wasserfachs e.V. (DVGW Arbeitsblatt<br />
- „Technischen Regeln des DVGW e.V. für die <strong>Gas</strong>beschaffenheit“) in der jeweils gültigen<br />
Fassung.<br />
2. Die für die jeweiligen Ausspeisepunkte geltenden und auf der Internetseite des Netzbetreibers<br />
veröffentlichten technischen Anforderungen zur <strong>Gas</strong>beschaffenheit und zur<br />
Druckspezifikation sind Bestandteil dieses Vertrages. Jeder Vertragspartner kann verlangen,<br />
dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstimmung der<br />
<strong>Gas</strong>beschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers gemäß Satz 1 vornimmt.<br />
Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens<br />
beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird<br />
die Untersuchung vom Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die<br />
Kosten der Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner,<br />
der das Verlangen gestellt hat. Falls keine Übereinstimmung vorliegt, ist<br />
der Netzbetreiber zur Zahlung verpflichtet.<br />
3. Der Netzbetreiber ist zu einer Änderung der <strong>Gas</strong>beschaffenheit innerhalb der Grenzen<br />
des DVGW Arbeitsblattes G 260 in der jeweils gültigen Fassung mit einer Vorankündigungsfrist<br />
von 3 Jahren zum Beginn eines <strong>Gas</strong>wirtschaftsjahres ohne Zustimmung des<br />
Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der <strong>Gas</strong>beschaffenheit oder der Druckspezifikation<br />
ist auf die hiervon betroffenen Ausspeisepunkte beschränkt. Sofern der Netz-<br />
Anlage 3 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 145 von 244