Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
modell festgelegte, maximal mögliche Leistungsinanspruchnahme im Auslegungszustand<br />
des Netzes.<br />
32. Werktage<br />
Abweichend von der Definition in § 2 Nr. 16 <strong>Gas</strong>NZV sind im Folgenden unter Werktagen<br />
für die Fristenregelung alle Tage zu verstehen, die kein Sonnabend, Sonntag oder<br />
gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen<br />
wird, gilt dieser Tag bundesweit als Feiertag. Der 24. Dezember und der 31. Dezember<br />
eines jeden Jahres gelten als Feiertage.<br />
Teil 2 Marktgebiete<br />
§ 5 Zuordnung zu Marktgebieten<br />
1. Jeder Ausspeisepunkt zu Letztverbrauchern gehört nach Maßgabe einer initialen Zuordnung<br />
genau einem Marktgebiet an.<br />
2. Liegt ein Netz ausschließlich in einem Marktgebiet, gehören alle Ausspeisepunkte dieses<br />
Netzes diesem Marktgebiet an. Liegt ein Netz nicht ausschließlich in einem Marktgebiet<br />
(„Marktgebietsüberlappung“), bedarf es einer eindeutigen Zuordnung jedes einzelnen<br />
Ausspeisepunktes zu einem der jeweiligen Marktgebiete. Die Pflicht zur Zuordnung<br />
obliegt nicht den Vertragspartnern. Die Vertragspartner halten für die Transportkunden<br />
Informationen zu Netzhydraulik, Beschränkungen der freien Zuordenbarkeit von<br />
Kapazitäten im Ausspeisenetz und vorgelagerten Netzen sowie technischen Erfordernissen<br />
(z.B. Mindestausspeisedruck, <strong>Gas</strong>beschaffenheit) bereit, die für die Zuordnung<br />
erforderlich sind.<br />
3. Soweit aufgrund dieser Informationen eine Zuordnung zu einem bestimmten Marktgebiet<br />
zwingend ist, weisen die Vertragspartner die Transportkunden darauf hin. Vertragspartner,<br />
deren Netze durch Netzkopplungspunkte miteinander verbunden sind,<br />
verpflichten sich, sich untereinander die Informationen gemäß Ziffer 2 Satz 4 zur Verfügung<br />
zu stellen, die Auswirkungen auf die Zuordnung von Ausspeisepunkten im Netz<br />
des jeweils anderen Vertragspartners haben.<br />
4. Der Transportkunde, der die Kapazität bzw. Vorhalteleistung an einem Ausspeisepunkt<br />
nutzt, kann die Zuordnung eines Ausspeisepunktes zu einem Marktgebiet im Rahmen<br />
freier Kapazitäten ändern, wenn das Netz des Ausspeisepunktes in beiden Marktgebieten<br />
liegt.<br />
5. Die Vertragspartner erteilen Letztverbrauchern oder deren Bevollmächtigten sowie im<br />
Rahmen der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit Lieferanten bzw. Händlern auf Anfrage<br />
Auskunft über die Zuordnung eines Ausspeisepunktes.<br />
Transportkunden können Ausspeisepunkte zu Speichern beiden Marktgebieten zuordnen,<br />
soweit die Speicher mit den jeweiligen Marktgebieten physisch verbunden sind.<br />
<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 19 von 244