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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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modell festgelegte, maximal mögliche Leistungsinanspruchnahme im Auslegungszustand<br />

des Netzes.<br />

32. Werktage<br />

Abweichend von der Definition in § 2 Nr. 16 <strong>Gas</strong>NZV sind im Folgenden unter Werktagen<br />

für die Fristenregelung alle Tage zu verstehen, die kein Sonnabend, Sonntag oder<br />

gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen<br />

wird, gilt dieser Tag bundesweit als Feiertag. Der 24. Dezember und der 31. Dezember<br />

eines jeden Jahres gelten als Feiertage.<br />

Teil 2 Marktgebiete<br />

§ 5 Zuordnung zu Marktgebieten<br />

1. Jeder Ausspeisepunkt zu Letztverbrauchern gehört nach Maßgabe einer initialen Zuordnung<br />

genau einem Marktgebiet an.<br />

2. Liegt ein Netz ausschließlich in einem Marktgebiet, gehören alle Ausspeisepunkte dieses<br />

Netzes diesem Marktgebiet an. Liegt ein Netz nicht ausschließlich in einem Marktgebiet<br />

(„Marktgebietsüberlappung“), bedarf es einer eindeutigen Zuordnung jedes einzelnen<br />

Ausspeisepunktes zu einem der jeweiligen Marktgebiete. Die Pflicht zur Zuordnung<br />

obliegt nicht den Vertragspartnern. Die Vertragspartner halten für die Transportkunden<br />

Informationen zu Netzhydraulik, Beschränkungen der freien Zuordenbarkeit von<br />

Kapazitäten im Ausspeisenetz und vorgelagerten Netzen sowie technischen Erfordernissen<br />

(z.B. Mindestausspeisedruck, <strong>Gas</strong>beschaffenheit) bereit, die für die Zuordnung<br />

erforderlich sind.<br />

3. Soweit aufgrund dieser Informationen eine Zuordnung zu einem bestimmten Marktgebiet<br />

zwingend ist, weisen die Vertragspartner die Transportkunden darauf hin. Vertragspartner,<br />

deren Netze durch Netzkopplungspunkte miteinander verbunden sind,<br />

verpflichten sich, sich untereinander die Informationen gemäß Ziffer 2 Satz 4 zur Verfügung<br />

zu stellen, die Auswirkungen auf die Zuordnung von Ausspeisepunkten im Netz<br />

des jeweils anderen Vertragspartners haben.<br />

4. Der Transportkunde, der die Kapazität bzw. Vorhalteleistung an einem Ausspeisepunkt<br />

nutzt, kann die Zuordnung eines Ausspeisepunktes zu einem Marktgebiet im Rahmen<br />

freier Kapazitäten ändern, wenn das Netz des Ausspeisepunktes in beiden Marktgebieten<br />

liegt.<br />

5. Die Vertragspartner erteilen Letztverbrauchern oder deren Bevollmächtigten sowie im<br />

Rahmen der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit Lieferanten bzw. Händlern auf Anfrage<br />

Auskunft über die Zuordnung eines Ausspeisepunktes.<br />

Transportkunden können Ausspeisepunkte zu Speichern beiden Marktgebieten zuordnen,<br />

soweit die Speicher mit den jeweiligen Marktgebieten physisch verbunden sind.<br />

<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 19 von 244

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