Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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Im Falle einer Mindermenge erstellt der Marktgebietsverantwortliche eine Rechnung an<br />
den Ausspeisenetzbetreiber. Die Abrechnung der Mehr- oder Mindermengen im Verhältnis<br />
Marktgebietsverantwortlicher und Ausspeisenetzbetreiber erfolgt unabhängig<br />
von der Zahlung der Mehr-/Mindermengenrechnung durch die Transportkunden an den<br />
Ausspeisenetzbetreiber.<br />
§ 47 Netzkonten<br />
1. Der Marktgebietsverantwortliche richtet für jeden Netzbetreiber in einem Marktgebiet<br />
ein Netzkonto – soweit erforderlich - pro <strong>Gas</strong>qualität ein. Liegt das Netz eines Netzbetreibers<br />
in mehreren Marktgebieten, ist für jedes Marktgebiet ein Netzkonto einzurichten.<br />
Der Marktgebietsverantwortliche stellt auf Tagesbasis alle gemessenen<br />
Einspeisemengen in ein Netz den allokierten Ausspeisemengen zu Letztverbrauchern<br />
und gemessenen Übergaben in nachgelagerte Netze, Speicher und in angrenzende<br />
Marktgebiete aus diesem Netz gegenüber.<br />
Rückspeisungen werden als Ausspeisung aus dem Netz des nachgelagerten Netzbetreibers<br />
und als Einspeisung in das Netz des vorgelagerten Netzbetreibers im Netzkonto<br />
berücksichtigt.<br />
Sofern der Marktgebietsverantwortliche untermonatlich fristlos einen Bilanzkreis kündigt<br />
und der Netzbetreiber keinen aufnehmenden Bilanzkreis zur Verfügung gestellt bekommt,<br />
dürfen die Mengen mit Nachweis gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen<br />
aus dem Netzkonto herausgerechnet werden.<br />
2. Das Netzkonto dient der Qualitätskontrolle der Allokationen des Netzbetreibers. Hierfür<br />
führt der Marktgebietsverantwortliche<br />
a) eine Abrechnung für Netzkontensalden, eine Veröffentlichung und<br />
b) eine Meldung an die Bundesnetzagentur von monatlichen Netzkontensalden durch.<br />
3. Der Marktgebietsverantwortliche ermittelt täglich auf Basis der in § 43 gemeldeten<br />
Mengen für die Allokationen und die Netzkopplungspunkte den täglichen Saldo der Einund<br />
Ausspeisemengen des Liefertages und teilt diesen als Geschäftsnachricht in dem<br />
jeweils gültigen Format dem jeweiligen Netzbetreiber täglich am Tag D+1 mit.<br />
4. Der gemäß § 26 Ziffer 1 für die Netzkopplungspunktmeldungen verantwortliche Netzbetreiber<br />
stimmt monatlich bis zum M+20. Werktag die in sein Netz je Netzkopplungspunkt<br />
eingespeisten gemessenen und mit endgültigen Brennwerten umgewerteten<br />
Lastgänge mit dem anderen Netzbetreiber ab. Netzbetreiber mit Marktgebietsüberlappung<br />
teilen grundsätzlich die Messwerte am Netzkopplungspunkt anteilig auf Basis der<br />
Allokation der Ausspeisepunkte zu dem jeweiligen Marktgebiet auf. Netzbetreiber mit<br />
mehreren vorgelagerten Netzbetreibern an einem Netzkopplungspunkt teilen grundsätzlich<br />
ihre Mengen an diesem Netzkopplungspunkt im Verhältnis der bei den jeweils vorgelagerten<br />
Netzbetreibern abgegebenen internen Bestellungen oder nach einem zwischen<br />
den Netzbetreibern vereinbarten Verfahren auf.<br />
<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 52 von 244