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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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Im Falle einer Mindermenge erstellt der Marktgebietsverantwortliche eine Rechnung an<br />

den Ausspeisenetzbetreiber. Die Abrechnung der Mehr- oder Mindermengen im Verhältnis<br />

Marktgebietsverantwortlicher und Ausspeisenetzbetreiber erfolgt unabhängig<br />

von der Zahlung der Mehr-/Mindermengenrechnung durch die Transportkunden an den<br />

Ausspeisenetzbetreiber.<br />

§ 47 Netzkonten<br />

1. Der Marktgebietsverantwortliche richtet für jeden Netzbetreiber in einem Marktgebiet<br />

ein Netzkonto – soweit erforderlich - pro <strong>Gas</strong>qualität ein. Liegt das Netz eines Netzbetreibers<br />

in mehreren Marktgebieten, ist für jedes Marktgebiet ein Netzkonto einzurichten.<br />

Der Marktgebietsverantwortliche stellt auf Tagesbasis alle gemessenen<br />

Einspeisemengen in ein Netz den allokierten Ausspeisemengen zu Letztverbrauchern<br />

und gemessenen Übergaben in nachgelagerte Netze, Speicher und in angrenzende<br />

Marktgebiete aus diesem Netz gegenüber.<br />

Rückspeisungen werden als Ausspeisung aus dem Netz des nachgelagerten Netzbetreibers<br />

und als Einspeisung in das Netz des vorgelagerten Netzbetreibers im Netzkonto<br />

berücksichtigt.<br />

Sofern der Marktgebietsverantwortliche untermonatlich fristlos einen Bilanzkreis kündigt<br />

und der Netzbetreiber keinen aufnehmenden Bilanzkreis zur Verfügung gestellt bekommt,<br />

dürfen die Mengen mit Nachweis gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen<br />

aus dem Netzkonto herausgerechnet werden.<br />

2. Das Netzkonto dient der Qualitätskontrolle der Allokationen des Netzbetreibers. Hierfür<br />

führt der Marktgebietsverantwortliche<br />

a) eine Abrechnung für Netzkontensalden, eine Veröffentlichung und<br />

b) eine Meldung an die Bundesnetzagentur von monatlichen Netzkontensalden durch.<br />

3. Der Marktgebietsverantwortliche ermittelt täglich auf Basis der in § 43 gemeldeten<br />

Mengen für die Allokationen und die Netzkopplungspunkte den täglichen Saldo der Einund<br />

Ausspeisemengen des Liefertages und teilt diesen als Geschäftsnachricht in dem<br />

jeweils gültigen Format dem jeweiligen Netzbetreiber täglich am Tag D+1 mit.<br />

4. Der gemäß § 26 Ziffer 1 für die Netzkopplungspunktmeldungen verantwortliche Netzbetreiber<br />

stimmt monatlich bis zum M+20. Werktag die in sein Netz je Netzkopplungspunkt<br />

eingespeisten gemessenen und mit endgültigen Brennwerten umgewerteten<br />

Lastgänge mit dem anderen Netzbetreiber ab. Netzbetreiber mit Marktgebietsüberlappung<br />

teilen grundsätzlich die Messwerte am Netzkopplungspunkt anteilig auf Basis der<br />

Allokation der Ausspeisepunkte zu dem jeweiligen Marktgebiet auf. Netzbetreiber mit<br />

mehreren vorgelagerten Netzbetreibern an einem Netzkopplungspunkt teilen grundsätzlich<br />

ihre Mengen an diesem Netzkopplungspunkt im Verhältnis der bei den jeweils vorgelagerten<br />

Netzbetreibern abgegebenen internen Bestellungen oder nach einem zwischen<br />

den Netzbetreibern vereinbarten Verfahren auf.<br />

<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 52 von 244

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