Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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antwortlichen. Bei Abweichungen legt der Netzbetreiber dar, an welchen Tagen die im<br />
Netzkonto gebuchten Daten nicht mit den von ihm versandten Daten oder die Berechnung<br />
des Saldos durch den Marktgebietsverantwortlichen fehlerhaft erfolgt ist. Legt der<br />
Netzbetreiber Widerspruch ein, muss unverzüglich eine Klärung mit dem Marktgebietsverantwortlichen<br />
stattfinden. Meldet der Netzbetreiber nicht bis spätestens zum<br />
10. Werktag nach Zugang des Netzkontenauszugs nach Satz 4, gilt der Netzkontenauszug<br />
als angenommen. Der Netzkontenauszug besteht aus einem Daten- und einem<br />
Analyseteil.<br />
9. Nach Ablauf der Prüffrist gemäß Ziffer 8 Satz 4 stehen weitere 5 Werktage für das<br />
Clearing von Netzkopplungspunkt- und Flüssiggaszeitreihen zur Verfügung. Die Abstimmung<br />
über die an M+2 Monate –5 Werktage übermittelten Netzkopplungspunktzeitreihen<br />
erfolgt zwischen den betroffenen Netzbetreibern untereinander innerhalb von 15<br />
Werktagen (10 Werktage Prüffrist nach Ziffer 8 Satz 4 zuzüglich 5 Werktage Clearingfrist).<br />
Der sendepflichtige Netzbetreiber nach § 26 übersendet dann dem Marktgebietsverantwortlichen<br />
die korrigierten aggregierten Netzkopplungspunktzeitreihen und stellt<br />
diese auch dem nicht sendepflichtigen Netzbetreiber zur Verfügung. Nach Ablauf der<br />
Clearingfrist M+2 Monate +10 Werktage aktualisiert der Marktgebietsverantwortliche<br />
den Netzkontoauszug unter Berücksichtigung der evtl. korrigierten Zeitreihen und versendet<br />
diesen bis M+2 Monate +15 Werktage an die Netzbetreiber bzw. informiert die<br />
Netzbetreiber in Textform, dass der Netzkontenauszug im Portal verfügbar ist.<br />
10. Die Abrechnung der monatlichen Abweichung im Netzkonto erfolgt bei Netzen, die keine<br />
marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber darstellen, für den Fall, dass der monatliche<br />
Netzkontosaldo 0 gemäß Ziffer 14 mit der Summe der Monatsausspeiseallokationen<br />
der SLP-Ausspeisepunkte ins Verhältnis gesetzt wird, und dabei eine Überschreitung<br />
eines positiven Schwellenwertes von über 10% ermittelt wird. Die Abrechnung der<br />
Menge der gesamten monatlichen Abweichung erfolgt unter Verwendung des RLM-<br />
Mehr-/Mindermengenpreises des jeweiligen Monats. Die Abrechnung des Netzkontos<br />
stellt eine variable Abschlagszahlung auf die künftige Mehr-/Mindermengenabrechnung<br />
dar.<br />
11. Netzkonten eines Netzbetreibers mit Marktgebietsüberlappung sowie Netzkonten mit<br />
Netzkopplungspunktaufteilungen aus nachgelagerten Netzen werden bzgl. der Netzkontenabrechnung<br />
immer aggregiert betrachtet. Hierzu tauschen die Marktgebietsverantwortlichen<br />
die notwendigen Daten (monatlicher Netzkontosaldo 0 gemäß Ziffer 14,<br />
Summe SLP-Allokation des Monats) zur Berechnung der monatlichen Abweichung aus.<br />
Sollte auch bei der aggregierten Betrachtung der Schwellenwert überschritten werden,<br />
so rechnet jeder Marktgebietsverantwortliche die Abweichung für sein Marktgebiet ab,<br />
wenn auch diese den Schwellenwert von 10 % überschreitet gemäß Ziffer 10.<br />
12. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, eine Meldung an die Bundesnetzagentur<br />
zu senden, sofern das Verhältnis des monatlichen Netzkontosaldos 0 gemäß Ziffer<br />
14 zur Summe der Monatsausspeiseallokationen der SLP-Ausspeisepunkte einen<br />
Schwellenwert von +5% überschreitet bzw. einen Wert von -5% unterschreitet.<br />
<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 54 von 244