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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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antwortlichen. Bei Abweichungen legt der Netzbetreiber dar, an welchen Tagen die im<br />

Netzkonto gebuchten Daten nicht mit den von ihm versandten Daten oder die Berechnung<br />

des Saldos durch den Marktgebietsverantwortlichen fehlerhaft erfolgt ist. Legt der<br />

Netzbetreiber Widerspruch ein, muss unverzüglich eine Klärung mit dem Marktgebietsverantwortlichen<br />

stattfinden. Meldet der Netzbetreiber nicht bis spätestens zum<br />

10. Werktag nach Zugang des Netzkontenauszugs nach Satz 4, gilt der Netzkontenauszug<br />

als angenommen. Der Netzkontenauszug besteht aus einem Daten- und einem<br />

Analyseteil.<br />

9. Nach Ablauf der Prüffrist gemäß Ziffer 8 Satz 4 stehen weitere 5 Werktage für das<br />

Clearing von Netzkopplungspunkt- und Flüssiggaszeitreihen zur Verfügung. Die Abstimmung<br />

über die an M+2 Monate –5 Werktage übermittelten Netzkopplungspunktzeitreihen<br />

erfolgt zwischen den betroffenen Netzbetreibern untereinander innerhalb von 15<br />

Werktagen (10 Werktage Prüffrist nach Ziffer 8 Satz 4 zuzüglich 5 Werktage Clearingfrist).<br />

Der sendepflichtige Netzbetreiber nach § 26 übersendet dann dem Marktgebietsverantwortlichen<br />

die korrigierten aggregierten Netzkopplungspunktzeitreihen und stellt<br />

diese auch dem nicht sendepflichtigen Netzbetreiber zur Verfügung. Nach Ablauf der<br />

Clearingfrist M+2 Monate +10 Werktage aktualisiert der Marktgebietsverantwortliche<br />

den Netzkontoauszug unter Berücksichtigung der evtl. korrigierten Zeitreihen und versendet<br />

diesen bis M+2 Monate +15 Werktage an die Netzbetreiber bzw. informiert die<br />

Netzbetreiber in Textform, dass der Netzkontenauszug im Portal verfügbar ist.<br />

10. Die Abrechnung der monatlichen Abweichung im Netzkonto erfolgt bei Netzen, die keine<br />

marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber darstellen, für den Fall, dass der monatliche<br />

Netzkontosaldo 0 gemäß Ziffer 14 mit der Summe der Monatsausspeiseallokationen<br />

der SLP-Ausspeisepunkte ins Verhältnis gesetzt wird, und dabei eine Überschreitung<br />

eines positiven Schwellenwertes von über 10% ermittelt wird. Die Abrechnung der<br />

Menge der gesamten monatlichen Abweichung erfolgt unter Verwendung des RLM-<br />

Mehr-/Mindermengenpreises des jeweiligen Monats. Die Abrechnung des Netzkontos<br />

stellt eine variable Abschlagszahlung auf die künftige Mehr-/Mindermengenabrechnung<br />

dar.<br />

11. Netzkonten eines Netzbetreibers mit Marktgebietsüberlappung sowie Netzkonten mit<br />

Netzkopplungspunktaufteilungen aus nachgelagerten Netzen werden bzgl. der Netzkontenabrechnung<br />

immer aggregiert betrachtet. Hierzu tauschen die Marktgebietsverantwortlichen<br />

die notwendigen Daten (monatlicher Netzkontosaldo 0 gemäß Ziffer 14,<br />

Summe SLP-Allokation des Monats) zur Berechnung der monatlichen Abweichung aus.<br />

Sollte auch bei der aggregierten Betrachtung der Schwellenwert überschritten werden,<br />

so rechnet jeder Marktgebietsverantwortliche die Abweichung für sein Marktgebiet ab,<br />

wenn auch diese den Schwellenwert von 10 % überschreitet gemäß Ziffer 10.<br />

12. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, eine Meldung an die Bundesnetzagentur<br />

zu senden, sofern das Verhältnis des monatlichen Netzkontosaldos 0 gemäß Ziffer<br />

14 zur Summe der Monatsausspeiseallokationen der SLP-Ausspeisepunkte einen<br />

Schwellenwert von +5% überschreitet bzw. einen Wert von -5% unterschreitet.<br />

<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 54 von 244

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