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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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Anlage 1 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-System)<br />

4. Der Transportkunde teilt dem Fernleitungsnetzbetreiber die Nummer des Bilanzkreises/Sub-Bilanzkontos<br />

mit, in den bzw. in das die Ein- oder Ausspeisepunkte eingebracht<br />

werden. Der Transportkunde sichert zu, dass er vom Bilanzkreisverantwortlichen<br />

bevollmächtigt ist, in dessen Namen Ein- oder Ausspeisepunkte in einen Bilanzkreis<br />

oder ein Sub-Bilanzkonto einzubringen. Sofern der Transportkunde nicht selbst Bilanzkreisverantwortlicher<br />

ist, behält sich der Fernleitungsnetzbetreiber vor, bei vorliegenden<br />

Zweifeln die Vorlage der Vollmacht zu verlangen. Der Transportkunde stellt den Fernleitungsnetzbetreiber<br />

von Haftungsansprüchen Dritter frei, die daraus resultieren, dass<br />

zugesicherte Vollmachten des Bilanzkreisverantwortlichen tatsächlich nicht oder nicht<br />

rechtswirksam vorliegen.<br />

§ 8 Gebündelte Buchungspunkte<br />

1. Die Marktgebietskopplungspunkte und Grenzkopplungspunkte, an denen Fernleitungsnetze<br />

miteinander verbunden sind, werden pro Flussrichtung zum gebündelten Buchungspunkt<br />

zusammengefasst.<br />

2. An gebündelten Buchungspunkten bucht der Transportkunde gebündelte Kapazität auf<br />

fester oder unterbrechbarer Basis. Die Buchung ermöglicht es ihm, mit einer gebündelten<br />

Nominierung den Transport über einen gebündelten Buchungspunkt abzuwickeln.<br />

Diese Regelung gilt für neu abgeschlossene Verträge. Altverträge (Verträge, die bis<br />

zum 31. Juli 2011 einschließlich abgeschlossen wurden) bleiben unangetastet, es sei<br />

denn der Transportkunde, der Ausspeise- und damit korrespondierende<br />

Einspeisekapazitätsverträge hält, verlangt eine Umstellung seiner Verträge. Sofern auf<br />

der einen Buchungsseite noch ein Altvertrag besteht, darf auf der anderen Buchungsseite<br />

die nicht gebündelte Kapazität maximal bis zum Ende der Laufzeit dieses Altvertrages<br />

vermarktet werden.<br />

3. Verlangt ein Transportkunde gemäß Ziffer 2 Satz 3 eine Umstellung seiner Ausspeiseund<br />

damit korrespondierenden Einspeisekapazitätsverträge in Verträge über gebündelte<br />

Kapazität und handelt es sich bei mindestens einem der umzustellenden Ein- und<br />

Ausspeiseverträge um einen solchen über ungebündelte unterbrechbare Kapazität, erfolgt<br />

die Umstellung insgesamt in Ein- und Ausspeiseverträge über gebündelte unterbrechbare<br />

Kapazität. In diesem Fall gilt für die Bestimmung der zeitlichen Reihenfolge<br />

der Unterbrechung gemäß § 29 Ziffer 4 das Vertragsdatum des umzustellenden Einoder<br />

Ausspeisevertrages über ungebündelte unterbrechbare Kapazität mit dem spätesten<br />

Abschlussdatum. Die Entgelte für die ungebündelten Kapazitäten gelten fort.<br />

4. An gebündelten oder ungebündelten Buchungspunkten können die Fernleitungsnetzbetreiber<br />

gebündelte oder ungebündelte Kapazität auch mit Zuordnungsauflagen und<br />

Nutzungseinschränkungen anbieten.<br />

5. Die Bündelung gemäß Ziffer 1 findet jeweils zwischen den einzelnen Buchungspunkten<br />

der Fernleitungsnetzbetreiber statt.<br />

6. Im Fall der Vermarktung von gebündelten Kapazitäten gemäß § 1 Ziffer 2 wird der Auktionsaufschlag<br />

bzw. bei Day-Ahead-Kapazitäten der Gesamtpreis zwischen den am ge-<br />

Anlage 1 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 72 von 244

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