Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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Anlage 1 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-System)<br />
4. Der Transportkunde teilt dem Fernleitungsnetzbetreiber die Nummer des Bilanzkreises/Sub-Bilanzkontos<br />
mit, in den bzw. in das die Ein- oder Ausspeisepunkte eingebracht<br />
werden. Der Transportkunde sichert zu, dass er vom Bilanzkreisverantwortlichen<br />
bevollmächtigt ist, in dessen Namen Ein- oder Ausspeisepunkte in einen Bilanzkreis<br />
oder ein Sub-Bilanzkonto einzubringen. Sofern der Transportkunde nicht selbst Bilanzkreisverantwortlicher<br />
ist, behält sich der Fernleitungsnetzbetreiber vor, bei vorliegenden<br />
Zweifeln die Vorlage der Vollmacht zu verlangen. Der Transportkunde stellt den Fernleitungsnetzbetreiber<br />
von Haftungsansprüchen Dritter frei, die daraus resultieren, dass<br />
zugesicherte Vollmachten des Bilanzkreisverantwortlichen tatsächlich nicht oder nicht<br />
rechtswirksam vorliegen.<br />
§ 8 Gebündelte Buchungspunkte<br />
1. Die Marktgebietskopplungspunkte und Grenzkopplungspunkte, an denen Fernleitungsnetze<br />
miteinander verbunden sind, werden pro Flussrichtung zum gebündelten Buchungspunkt<br />
zusammengefasst.<br />
2. An gebündelten Buchungspunkten bucht der Transportkunde gebündelte Kapazität auf<br />
fester oder unterbrechbarer Basis. Die Buchung ermöglicht es ihm, mit einer gebündelten<br />
Nominierung den Transport über einen gebündelten Buchungspunkt abzuwickeln.<br />
Diese Regelung gilt für neu abgeschlossene Verträge. Altverträge (Verträge, die bis<br />
zum 31. Juli 2011 einschließlich abgeschlossen wurden) bleiben unangetastet, es sei<br />
denn der Transportkunde, der Ausspeise- und damit korrespondierende<br />
Einspeisekapazitätsverträge hält, verlangt eine Umstellung seiner Verträge. Sofern auf<br />
der einen Buchungsseite noch ein Altvertrag besteht, darf auf der anderen Buchungsseite<br />
die nicht gebündelte Kapazität maximal bis zum Ende der Laufzeit dieses Altvertrages<br />
vermarktet werden.<br />
3. Verlangt ein Transportkunde gemäß Ziffer 2 Satz 3 eine Umstellung seiner Ausspeiseund<br />
damit korrespondierenden Einspeisekapazitätsverträge in Verträge über gebündelte<br />
Kapazität und handelt es sich bei mindestens einem der umzustellenden Ein- und<br />
Ausspeiseverträge um einen solchen über ungebündelte unterbrechbare Kapazität, erfolgt<br />
die Umstellung insgesamt in Ein- und Ausspeiseverträge über gebündelte unterbrechbare<br />
Kapazität. In diesem Fall gilt für die Bestimmung der zeitlichen Reihenfolge<br />
der Unterbrechung gemäß § 29 Ziffer 4 das Vertragsdatum des umzustellenden Einoder<br />
Ausspeisevertrages über ungebündelte unterbrechbare Kapazität mit dem spätesten<br />
Abschlussdatum. Die Entgelte für die ungebündelten Kapazitäten gelten fort.<br />
4. An gebündelten oder ungebündelten Buchungspunkten können die Fernleitungsnetzbetreiber<br />
gebündelte oder ungebündelte Kapazität auch mit Zuordnungsauflagen und<br />
Nutzungseinschränkungen anbieten.<br />
5. Die Bündelung gemäß Ziffer 1 findet jeweils zwischen den einzelnen Buchungspunkten<br />
der Fernleitungsnetzbetreiber statt.<br />
6. Im Fall der Vermarktung von gebündelten Kapazitäten gemäß § 1 Ziffer 2 wird der Auktionsaufschlag<br />
bzw. bei Day-Ahead-Kapazitäten der Gesamtpreis zwischen den am ge-<br />
Anlage 1 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 72 von 244