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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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• § 23 Ziffer 4 Abs. 5, § 23 Ziffer 5 und § 24 Ziffer 1 Satz 3 des Ein- und Ausspeisevertrages<br />

(entry-exit-System), abzuschließen zwischen Fernleitungsnetzbetreiber<br />

und Transportkunde (Anlage 1)<br />

• § 17 Ziffer 4 Abs. 5, § 17 Ziffer 5 und § 18 Abs. 1 Satz 3 des Ein- und Ausspeisevertrages<br />

(entry-exit-System), abzuschließen zwischen Verteilernetzbetreiber mit<br />

entry-exit-System und Transportkunde (Anlage 2)<br />

• § 6 Ziffer 4 Abs. 5, § 6 Ziffer 5 und § 8 Ziffer 1 Satz 3 des Lieferantenrahmenvertrages,<br />

abzuschließen zwischen Verteilernetzbetreiber mit Netzpartizipationsmodell<br />

und Lieferant als Transportkunde (Anlage 3)<br />

• § 16 Ziffer 4 Satz 2 und 3 des Bilanzkreisvertrages, abzuschließen zwischen<br />

Marktgebietsverantwortlichem und Bilanzkreisverantwortlichem (Anlage 4) und in<br />

§ 4 Ziffer 6 der Anlage zum Biogas-Bilanzkreisvertrag (Anlage 2 des Bilanzkreisvertrages<br />

in Anlage 4).<br />

6. Gegenstand des Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrages Biogas, abzuschließen<br />

zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer und/oder Anschlussnutzer, in der ab<br />

dem 1. Oktober 2012 in Kraft getretenen Fassung, können nur solche Netzanschlüsse<br />

sein, für die ab dem 1. Oktober 2012 ein Vertragsangebot gemäß § 33 Abs. 6 Satz 3<br />

<strong>Gas</strong>NZV vorgelegt werden muss. Die Vertragspartner sind nicht verpflichtet, den ab<br />

dem 1. Oktober 2012 in Kraft getretenen Vertragsstandard (Anlage 6) auf bereits zuvor<br />

angebotene und/oder abgeschlossene Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverträge<br />

anzuwenden. Zwingende gesetzliche, verordnungsrechtliche und behördliche Anpassungen<br />

bleiben hiervon unberührt.<br />

§ 3 Leitfäden<br />

1. Die Auslegung der Regelungen der <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> sowie die Darstellung<br />

der Prozesse erfolgt jeweils in Leitfäden, die von den Verbänden BDEW, VKU und<br />

GEODE gemeinsam verabschiedet werden. Die Einhaltung der <strong>Kooperationsvereinbarung</strong><br />

wird vermutet, wenn die Leitfäden:<br />

a) Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement <strong>Gas</strong>,<br />

b) Leitfaden Abwicklung von Standardlastprofilen <strong>Gas</strong>,<br />

c) Leitfaden Sicherheitsleistungen und Vorauszahlungen im deutschen <strong>Gas</strong>markt,<br />

d) Leitfaden Bilanzierung Biogas und<br />

e) Leitfaden Kostenwälzung Biogas<br />

in der jeweils gültigen Fassung eingehalten worden sind. Im Zweifel gehen die Regelungen<br />

der <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> vor.<br />

2. BDEW, VKU und GEODE prüfen jeweils rechtzeitig vor dem 1. April und dem<br />

1. Oktober eines Jahres, ob bei den Leitfäden Anpassungsbedarf besteht. Notwendige<br />

Änderungen werden so verabschiedet, dass eine Umsetzung zu den genannten Termi-<br />

<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 15 von 244

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