Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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Anlage 1 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-System)<br />
bieten. Für die einzelnen Ein- oder Ausspeisepunkte relevante Zuordnungsauflagen<br />
und Nutzungsbeschränkungen sind vom Fernleitungsnetzbetreiber auf der Primärkapazitätsplattform<br />
veröffentlicht.<br />
2. Ein- und Ausspeiseverträge können je nach Angebot auf der Primärkapazitätsplattform<br />
auf Jahres-, Monats-, Quartals- und Tagesbasis abgeschlossen werden. Die näheren<br />
Einzelheiten werden auf der Primärkapazitätsplattform geregelt. An Marktgebietsübergangs-<br />
und Grenzübergangspunkten beginnen jährliche Kapazitätsprodukte immer am<br />
1. Oktober eines Jahres, Quartalsprodukte am 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder<br />
1. Oktober eines Jahres und Monatsprodukte am 1. eines Monats.<br />
3. Der Fernleitungsnetzbetreiber vermarktet verfügbare Kapazitäten auf fester Basis in<br />
folgender Reihenfolge:<br />
a) freie Kapazitäten<br />
b) aufgrund von Renominierungsbeschränkungen wieder verfügbare Kapazitäten gemäß<br />
§ 17<br />
c) zurückgegebene Kapazitäten ab gemäß § 16<br />
d) entzogene Kapazitäten gemäß § 18.<br />
4. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann an Grenzübergangspunkten und an Marktgebietsübergangspunkten<br />
auch Kapazitäten entgegen der Hauptstromrichtung anbieten<br />
(Gegenstromkapazitäten). Die Buchung der Gegenstromkapazitäten ist in der Regel nur<br />
unterbrechbar möglich. Darüber hinaus kann der Fernleitungsnetzbetreiber Gegenstromkapazitäten<br />
auch auf fester Basis anbieten.<br />
5. Auf Beginn und Ende der Kapazitätsprodukte findet der <strong>Gas</strong>tag Anwendung.<br />
§ 10 Umwandlung unterbrechbarer Kapazität<br />
1. Inhaber unterbrechbarer Kapazitäten an Marktgebiets- oder Grenzübergangspunkten<br />
können bei einer Auktion fester Kapazitäten Gebote abgeben, um die unterbrechbaren<br />
Kapazitäten in feste Kapazitäten umzuwandeln (§ 13 Abs. 2 <strong>Gas</strong>NZV). Der Transportkunde<br />
kann verbindlich mit der jeweiligen Gebotsabgabe festlegen, ob seine unterbrechbare<br />
Kapazität in voller Höhe oder anteilig durch feste Kapazität ersetzt werden<br />
soll. Sowohl die anteilige Umwandlung als auch die Umwandlung mehrerer unterbrechbarer<br />
Kapazitäten kann dadurch umgesetzt werden, dass der Fernleitungsnetzbetreiber<br />
die Möglichkeit einer gesonderten Gebotsabgabe auf der Primärkapazitätsplattform<br />
vorsieht.<br />
2. Inhaber unterbrechbarer Kapazitäten gemäß § 1 Ziffer 3 lit. a) bis c) können unterbrechbare<br />
Kapazitäten in feste umwandeln, sofern sie bei Buchung der festen Kapazität<br />
verbindlich erklärt haben, dass ihre unterbrechbare Kapazität in voller Höhe oder anteilig<br />
durch feste Kapazität ersetzt werden soll. Sowohl die anteilige Umwandlung als auch<br />
die Umwandlung mehrerer unterbrechbarer Kapazitäten kann dadurch umgesetzt wer-<br />
Anlage 1 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 74 von 244