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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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Anlage 1 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-System)<br />

bieten. Für die einzelnen Ein- oder Ausspeisepunkte relevante Zuordnungsauflagen<br />

und Nutzungsbeschränkungen sind vom Fernleitungsnetzbetreiber auf der Primärkapazitätsplattform<br />

veröffentlicht.<br />

2. Ein- und Ausspeiseverträge können je nach Angebot auf der Primärkapazitätsplattform<br />

auf Jahres-, Monats-, Quartals- und Tagesbasis abgeschlossen werden. Die näheren<br />

Einzelheiten werden auf der Primärkapazitätsplattform geregelt. An Marktgebietsübergangs-<br />

und Grenzübergangspunkten beginnen jährliche Kapazitätsprodukte immer am<br />

1. Oktober eines Jahres, Quartalsprodukte am 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder<br />

1. Oktober eines Jahres und Monatsprodukte am 1. eines Monats.<br />

3. Der Fernleitungsnetzbetreiber vermarktet verfügbare Kapazitäten auf fester Basis in<br />

folgender Reihenfolge:<br />

a) freie Kapazitäten<br />

b) aufgrund von Renominierungsbeschränkungen wieder verfügbare Kapazitäten gemäß<br />

§ 17<br />

c) zurückgegebene Kapazitäten ab gemäß § 16<br />

d) entzogene Kapazitäten gemäß § 18.<br />

4. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann an Grenzübergangspunkten und an Marktgebietsübergangspunkten<br />

auch Kapazitäten entgegen der Hauptstromrichtung anbieten<br />

(Gegenstromkapazitäten). Die Buchung der Gegenstromkapazitäten ist in der Regel nur<br />

unterbrechbar möglich. Darüber hinaus kann der Fernleitungsnetzbetreiber Gegenstromkapazitäten<br />

auch auf fester Basis anbieten.<br />

5. Auf Beginn und Ende der Kapazitätsprodukte findet der <strong>Gas</strong>tag Anwendung.<br />

§ 10 Umwandlung unterbrechbarer Kapazität<br />

1. Inhaber unterbrechbarer Kapazitäten an Marktgebiets- oder Grenzübergangspunkten<br />

können bei einer Auktion fester Kapazitäten Gebote abgeben, um die unterbrechbaren<br />

Kapazitäten in feste Kapazitäten umzuwandeln (§ 13 Abs. 2 <strong>Gas</strong>NZV). Der Transportkunde<br />

kann verbindlich mit der jeweiligen Gebotsabgabe festlegen, ob seine unterbrechbare<br />

Kapazität in voller Höhe oder anteilig durch feste Kapazität ersetzt werden<br />

soll. Sowohl die anteilige Umwandlung als auch die Umwandlung mehrerer unterbrechbarer<br />

Kapazitäten kann dadurch umgesetzt werden, dass der Fernleitungsnetzbetreiber<br />

die Möglichkeit einer gesonderten Gebotsabgabe auf der Primärkapazitätsplattform<br />

vorsieht.<br />

2. Inhaber unterbrechbarer Kapazitäten gemäß § 1 Ziffer 3 lit. a) bis c) können unterbrechbare<br />

Kapazitäten in feste umwandeln, sofern sie bei Buchung der festen Kapazität<br />

verbindlich erklärt haben, dass ihre unterbrechbare Kapazität in voller Höhe oder anteilig<br />

durch feste Kapazität ersetzt werden soll. Sowohl die anteilige Umwandlung als auch<br />

die Umwandlung mehrerer unterbrechbarer Kapazitäten kann dadurch umgesetzt wer-<br />

Anlage 1 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 74 von 244

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