Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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§ 6 Kosten-/Entgeltwälzung<br />
1. Innerhalb eines Marktgebietes werden die Entgelte vorgelagerter Netzbetreiber auf die<br />
nachgelagerten Netzbetreiber nach Maßgabe der folgenden Regelungen gewälzt.<br />
2. Jeder Netzbetreiber mit Ausnahme der marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber bildet<br />
einen Kostenblock „Wälzung“. Dieser enthält die gemäß Teil 3 Abschnitt 1 (Interne<br />
Bestellung) an vorgelagerte Netzbetreiber zu zahlenden Netzentgelte. Wenn ein Netzbetreiber<br />
an einem Netzkopplungspunkt zu vorgelagerten Netzen auch<br />
Einspeiseentgelte in sein eigenes Netz ausweist, gehen die spezifischen Entgelte multipliziert<br />
mit den an diesem Punkt gebuchten Kapazitäten in einen zusätzlichen Kostenblock<br />
„Einspeisung“ ein. Dieser ist nicht Teil des Kostenblocks „Wälzung“, sondern des<br />
netzscharfen Kostenblocks.<br />
3. Vom Netzbetreiber wird der Kostenblock „Wälzung“ als Ganzer umgelegt – unabhängig<br />
von seiner Herkunft aus:<br />
• unterschiedlichen Marktgebieten;<br />
• unterschiedlichen vorgelagerten Netzen;<br />
• Arbeits-, Leistungs- oder Grundpreisen oder spezifischen Kapazitätsentgelten; sowie<br />
• anteiligen Biogaskosten des Marktgebiets gemäß § 7.<br />
4. Die Bildung der auf dem Kostenblock „Wälzung“ basierenden Netzentgeltanteile erfolgt<br />
wie die Ermittlung der übrigen gemäß § 17 Abs. 1 Anreizregulierungsverordnung<br />
(ARegV) auf Grundlage der Erlösobergrenze basierenden Netzentgeltanteile.<br />
a) Netzbetreiber, die Kapazitätsbuchungen anbieten: Der Kostenblock „Einspeisung“<br />
und der Kostenblock „Wälzung“ (in Euro) werden durch die Summe der Ausspeisekapazitäten<br />
dividiert, die für die Entgeltkalkulation für sein Netz zugrunde gelegt<br />
wurden. Das auf den Einspeiseentgelten basierende spezifische Entgelt wird zu den<br />
jeweiligen Ausspeiseentgelten addiert und als neues netzscharfes Entgeltsystem<br />
des Netzbetreibers ermittelt. Das aus den gewälzten Kosten/Entgelten des vorgelagerten<br />
Netzes ermittelte spezifische Entgelt wird zu den Ausspeiseentgelten des<br />
neuen netzscharfen Entgeltsystems addiert und als Entgeltsystem des Netzbetreibers<br />
inklusive der gewälzten Kosten vorgelagerter Netze ausgewiesen.<br />
b) Verteilernetzbetreiber mit Netzpartizipationsmodell: Sofern ein Verteilernetzbetreiber<br />
Entgelte nach § 20 Abs. 2 <strong>Gas</strong>netzentgeltverordnung (<strong>Gas</strong>NEV) ermittelt, sind zunächst<br />
die auf diesen Entgeltblock entfallenden anteiligen Kosten für die Inanspruchnahme<br />
vorgelagerter Netzebenen entsprechend der individuellen Jahreshöchstlast<br />
des jeweiligen Letztverbrauchers aus dem Kostenblock „Wälzung“<br />
herauszurechnen und direkt den Entgelten gemäß § 20 Abs. 2 <strong>Gas</strong>NEV als Kosten<br />
für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen zuzuordnen. Der verbleibende<br />
Anteil des Kostenblocks „Wälzung“ wird in das Netzpartizipationsmodell integriert.<br />
<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 20 von 244