27.07.2014 Aufrufe

Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 6 Kosten-/Entgeltwälzung<br />

1. Innerhalb eines Marktgebietes werden die Entgelte vorgelagerter Netzbetreiber auf die<br />

nachgelagerten Netzbetreiber nach Maßgabe der folgenden Regelungen gewälzt.<br />

2. Jeder Netzbetreiber mit Ausnahme der marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber bildet<br />

einen Kostenblock „Wälzung“. Dieser enthält die gemäß Teil 3 Abschnitt 1 (Interne<br />

Bestellung) an vorgelagerte Netzbetreiber zu zahlenden Netzentgelte. Wenn ein Netzbetreiber<br />

an einem Netzkopplungspunkt zu vorgelagerten Netzen auch<br />

Einspeiseentgelte in sein eigenes Netz ausweist, gehen die spezifischen Entgelte multipliziert<br />

mit den an diesem Punkt gebuchten Kapazitäten in einen zusätzlichen Kostenblock<br />

„Einspeisung“ ein. Dieser ist nicht Teil des Kostenblocks „Wälzung“, sondern des<br />

netzscharfen Kostenblocks.<br />

3. Vom Netzbetreiber wird der Kostenblock „Wälzung“ als Ganzer umgelegt – unabhängig<br />

von seiner Herkunft aus:<br />

• unterschiedlichen Marktgebieten;<br />

• unterschiedlichen vorgelagerten Netzen;<br />

• Arbeits-, Leistungs- oder Grundpreisen oder spezifischen Kapazitätsentgelten; sowie<br />

• anteiligen Biogaskosten des Marktgebiets gemäß § 7.<br />

4. Die Bildung der auf dem Kostenblock „Wälzung“ basierenden Netzentgeltanteile erfolgt<br />

wie die Ermittlung der übrigen gemäß § 17 Abs. 1 Anreizregulierungsverordnung<br />

(ARegV) auf Grundlage der Erlösobergrenze basierenden Netzentgeltanteile.<br />

a) Netzbetreiber, die Kapazitätsbuchungen anbieten: Der Kostenblock „Einspeisung“<br />

und der Kostenblock „Wälzung“ (in Euro) werden durch die Summe der Ausspeisekapazitäten<br />

dividiert, die für die Entgeltkalkulation für sein Netz zugrunde gelegt<br />

wurden. Das auf den Einspeiseentgelten basierende spezifische Entgelt wird zu den<br />

jeweiligen Ausspeiseentgelten addiert und als neues netzscharfes Entgeltsystem<br />

des Netzbetreibers ermittelt. Das aus den gewälzten Kosten/Entgelten des vorgelagerten<br />

Netzes ermittelte spezifische Entgelt wird zu den Ausspeiseentgelten des<br />

neuen netzscharfen Entgeltsystems addiert und als Entgeltsystem des Netzbetreibers<br />

inklusive der gewälzten Kosten vorgelagerter Netze ausgewiesen.<br />

b) Verteilernetzbetreiber mit Netzpartizipationsmodell: Sofern ein Verteilernetzbetreiber<br />

Entgelte nach § 20 Abs. 2 <strong>Gas</strong>netzentgeltverordnung (<strong>Gas</strong>NEV) ermittelt, sind zunächst<br />

die auf diesen Entgeltblock entfallenden anteiligen Kosten für die Inanspruchnahme<br />

vorgelagerter Netzebenen entsprechend der individuellen Jahreshöchstlast<br />

des jeweiligen Letztverbrauchers aus dem Kostenblock „Wälzung“<br />

herauszurechnen und direkt den Entgelten gemäß § 20 Abs. 2 <strong>Gas</strong>NEV als Kosten<br />

für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen zuzuordnen. Der verbleibende<br />

Anteil des Kostenblocks „Wälzung“ wird in das Netzpartizipationsmodell integriert.<br />

<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 20 von 244

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!