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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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Anlage 4 Geschäftsbedingungen für den Bilanzkreisvertrag<br />

§ 37 Leistungsaussetzung und Kündigung<br />

1. Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, vertragliche Leistungen auszusetzen<br />

oder anzupassen, soweit diese infolge der Anwendung der §§ 16 und 16 a EnWG<br />

durch den Netzbetreiber von dem Marktgebietsverantwortlichen nicht mehr ausgeführt<br />

werden können. Im Falle einer Aussetzung oder Anpassung von vertraglichen Leistungen<br />

haben die Vertragspartner ihre jeweiligen Verpflichtungen unverzüglich wieder aufzunehmen,<br />

sobald die Gründe für die Aussetzung oder Anpassung entfallen sind.<br />

2. Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats<br />

schriftlich per Brief oder per Fax gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Marktgebietsverantwortlichen<br />

jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzzugang<br />

auf der Grundlage des EnWG, der <strong>Gas</strong>NZV oder anderer Rechtsvorschriften nicht<br />

oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen<br />

Bilanzkreisvertrages angeboten wird, der den Anforderungen des EnWG, der <strong>Gas</strong>NZV<br />

und anderer Rechtsvorschriften entspricht.<br />

3. Dieser Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />

a) gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz Abmahnung<br />

schwerwiegend verstoßen wird oder<br />

b) der Bilanzkreisverantwortliche seiner Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit oder<br />

zur Leistung einer Vorauszahlung nach § 27 nicht fristgerecht oder nicht vollständig<br />

nachkommt oder<br />

c) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bilanzkreisverantwortlichen<br />

vorliegt und der Insolvenzverwalter trotz Aufforderung keine<br />

Fortführung i.S.d. § 103 InsO erklärt und im Falle eines Antrages durch einen Dritten<br />

der Bilanzkreisverantwortliche bzw. der Insolvenzverwalter nicht innerhalb von 5<br />

Werktagen das Fehlen eines Eröffnungsgrundes im Sinne von §§ 17 Abs.2, 19<br />

Abs.2 InsO nachweist.<br />

§ 38 Datenweitergabe und Datenverarbeitung<br />

Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten<br />

an Netzbetreiber weiterzugeben, soweit und solange dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung<br />

des jeweiligen Vertrages erforderlich ist. Der Bilanzkreisverantwortliche erklärt sein Einverständnis<br />

zur automatisierten Datenverarbeitung durch den Marktgebietsverantwortlichen<br />

oder ein von dem Marktgebietsverantwortlichen beauftragtes Unternehmen nach den Vorschriften<br />

der Datenschutzgesetze.<br />

§ 39 Vertraulichkeit<br />

1. Die Vertragspartner haben den Inhalt eines Vertrages und alle Informationen, die sie im<br />

Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informationen“<br />

genannt) vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 2 sowie § 38 vertraulich zu<br />

Anlage 4 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 204 von 244

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