Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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Anlage 4 Geschäftsbedingungen für den Bilanzkreisvertrag<br />
§ 37 Leistungsaussetzung und Kündigung<br />
1. Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, vertragliche Leistungen auszusetzen<br />
oder anzupassen, soweit diese infolge der Anwendung der §§ 16 und 16 a EnWG<br />
durch den Netzbetreiber von dem Marktgebietsverantwortlichen nicht mehr ausgeführt<br />
werden können. Im Falle einer Aussetzung oder Anpassung von vertraglichen Leistungen<br />
haben die Vertragspartner ihre jeweiligen Verpflichtungen unverzüglich wieder aufzunehmen,<br />
sobald die Gründe für die Aussetzung oder Anpassung entfallen sind.<br />
2. Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats<br />
schriftlich per Brief oder per Fax gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Marktgebietsverantwortlichen<br />
jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzzugang<br />
auf der Grundlage des EnWG, der <strong>Gas</strong>NZV oder anderer Rechtsvorschriften nicht<br />
oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen<br />
Bilanzkreisvertrages angeboten wird, der den Anforderungen des EnWG, der <strong>Gas</strong>NZV<br />
und anderer Rechtsvorschriften entspricht.<br />
3. Dieser Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />
a) gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz Abmahnung<br />
schwerwiegend verstoßen wird oder<br />
b) der Bilanzkreisverantwortliche seiner Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit oder<br />
zur Leistung einer Vorauszahlung nach § 27 nicht fristgerecht oder nicht vollständig<br />
nachkommt oder<br />
c) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bilanzkreisverantwortlichen<br />
vorliegt und der Insolvenzverwalter trotz Aufforderung keine<br />
Fortführung i.S.d. § 103 InsO erklärt und im Falle eines Antrages durch einen Dritten<br />
der Bilanzkreisverantwortliche bzw. der Insolvenzverwalter nicht innerhalb von 5<br />
Werktagen das Fehlen eines Eröffnungsgrundes im Sinne von §§ 17 Abs.2, 19<br />
Abs.2 InsO nachweist.<br />
§ 38 Datenweitergabe und Datenverarbeitung<br />
Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten<br />
an Netzbetreiber weiterzugeben, soweit und solange dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung<br />
des jeweiligen Vertrages erforderlich ist. Der Bilanzkreisverantwortliche erklärt sein Einverständnis<br />
zur automatisierten Datenverarbeitung durch den Marktgebietsverantwortlichen<br />
oder ein von dem Marktgebietsverantwortlichen beauftragtes Unternehmen nach den Vorschriften<br />
der Datenschutzgesetze.<br />
§ 39 Vertraulichkeit<br />
1. Die Vertragspartner haben den Inhalt eines Vertrages und alle Informationen, die sie im<br />
Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informationen“<br />
genannt) vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 2 sowie § 38 vertraulich zu<br />
Anlage 4 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 204 von 244