Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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ezogene Speicher korrigiert werden, soweit die transportkapazitätsmindernde Wirkung<br />
innerhalb der gesamten Bestellperiode dauerhaft gesichert ist.<br />
4. Bei Bestellprozessen sind zudem die jeweiligen Gleichzeitigkeitseffekte sachgerecht zu<br />
berücksichtigen.<br />
Ein nachgelagerter Netzbetreiber informiert den vorgelagerten Verteilernetzbetreiber mit<br />
Netzpartizipationsmodell über die Leistungsveränderungen für die Bestellperiode.<br />
5. Der so ermittelte Wert wird „Netto-Kapazität“ genannt und ist Gegenstand der internen<br />
Bestellung gemäß § 8.<br />
§ 12 Kapazitätsanpassungen<br />
1. Werden gemäß Ziffer 2 oder 3 unterjährige Anpassungen der internen Bestellung erforderlich,<br />
gibt der nachgelagerte Netzbetreiber beim vorgelagerten Netzbetreiber für die<br />
Restlaufzeit des laufenden Kalenderjahres, beginnend mit dem Folgemonat, eine geänderte<br />
interne Bestellung ab. Der marktgebietsaufspannende Netzbetreiber beantwortet<br />
eine angepasste interne Bestellung seines nachgelagerten Netzbetreibers innerhalb<br />
von 5 Werktagen nach Zugang durch eine Annahme- oder Ablehnungserklärung.<br />
Der dem marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber<br />
hat seine angepasste interne Bestellung beim marktgebietsaufspannenden<br />
Netzbetreiber bis zum 10. Werktag des Vormonats abzugeben. Der unmittelbar nachgelagerte<br />
Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbetreibern<br />
über die jeweiligen Abgabetermine für unterjährige Kapazitätsanpassungen ab.<br />
2. Der nachgelagerte Netzbetreiber hat die interne Bestellung für den Rest des laufenden<br />
Kalenderjahres gemäß Ziffer 1 anzupassen, soweit sich nach dem Bestellzeitpunkt gemäß<br />
§ 8 Ziffer 3 die Gesamtkapazität bzw. Gesamtvorhalteleistung in Höhe von mehr<br />
als +/- 5 % bezogen auf die Bestellkapazität ändert. Im Rahmen der Anpassung der internen<br />
Bestellung werden nur Änderungen berücksichtigt, die auf Zu- bzw. Abgängen<br />
(Marktgebietswechsel, neue Netzanschlüsse, dauerhafte Stilllegungen von Netzanschlüssen,<br />
dauerhafte Änderungen der Ausspeiseleistung beim Letztverbraucher) beruhen.<br />
Eine Anpassung muss auch erfolgen, wenn die ursprüngliche Ermittlung der Bestellkapazität<br />
fehlerhaft war.<br />
Bei Kapazitätsüberschreitungen aufgrund von Temperaturunterschreitungen unterhalb<br />
der Auslegungstemperatur, höherer Gewalt, einer vom Marktgebietsverantwortlichen<br />
vorgeschriebenen abweichenden Netzpufferfahrweise muss keine Anpassung der internen<br />
Bestellung vorgenommen werden.<br />
Der nachgelagerte Netzbetreiber kann nach Maßgabe von Satz 2 die interne Bestellung<br />
anpassen, wenn die oben genannte Schwelle nicht überschritten ist.<br />
3. § 8 Ziffer 7 gilt entsprechend.<br />
<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 29 von 244