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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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ezogene Speicher korrigiert werden, soweit die transportkapazitätsmindernde Wirkung<br />

innerhalb der gesamten Bestellperiode dauerhaft gesichert ist.<br />

4. Bei Bestellprozessen sind zudem die jeweiligen Gleichzeitigkeitseffekte sachgerecht zu<br />

berücksichtigen.<br />

Ein nachgelagerter Netzbetreiber informiert den vorgelagerten Verteilernetzbetreiber mit<br />

Netzpartizipationsmodell über die Leistungsveränderungen für die Bestellperiode.<br />

5. Der so ermittelte Wert wird „Netto-Kapazität“ genannt und ist Gegenstand der internen<br />

Bestellung gemäß § 8.<br />

§ 12 Kapazitätsanpassungen<br />

1. Werden gemäß Ziffer 2 oder 3 unterjährige Anpassungen der internen Bestellung erforderlich,<br />

gibt der nachgelagerte Netzbetreiber beim vorgelagerten Netzbetreiber für die<br />

Restlaufzeit des laufenden Kalenderjahres, beginnend mit dem Folgemonat, eine geänderte<br />

interne Bestellung ab. Der marktgebietsaufspannende Netzbetreiber beantwortet<br />

eine angepasste interne Bestellung seines nachgelagerten Netzbetreibers innerhalb<br />

von 5 Werktagen nach Zugang durch eine Annahme- oder Ablehnungserklärung.<br />

Der dem marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber<br />

hat seine angepasste interne Bestellung beim marktgebietsaufspannenden<br />

Netzbetreiber bis zum 10. Werktag des Vormonats abzugeben. Der unmittelbar nachgelagerte<br />

Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbetreibern<br />

über die jeweiligen Abgabetermine für unterjährige Kapazitätsanpassungen ab.<br />

2. Der nachgelagerte Netzbetreiber hat die interne Bestellung für den Rest des laufenden<br />

Kalenderjahres gemäß Ziffer 1 anzupassen, soweit sich nach dem Bestellzeitpunkt gemäß<br />

§ 8 Ziffer 3 die Gesamtkapazität bzw. Gesamtvorhalteleistung in Höhe von mehr<br />

als +/- 5 % bezogen auf die Bestellkapazität ändert. Im Rahmen der Anpassung der internen<br />

Bestellung werden nur Änderungen berücksichtigt, die auf Zu- bzw. Abgängen<br />

(Marktgebietswechsel, neue Netzanschlüsse, dauerhafte Stilllegungen von Netzanschlüssen,<br />

dauerhafte Änderungen der Ausspeiseleistung beim Letztverbraucher) beruhen.<br />

Eine Anpassung muss auch erfolgen, wenn die ursprüngliche Ermittlung der Bestellkapazität<br />

fehlerhaft war.<br />

Bei Kapazitätsüberschreitungen aufgrund von Temperaturunterschreitungen unterhalb<br />

der Auslegungstemperatur, höherer Gewalt, einer vom Marktgebietsverantwortlichen<br />

vorgeschriebenen abweichenden Netzpufferfahrweise muss keine Anpassung der internen<br />

Bestellung vorgenommen werden.<br />

Der nachgelagerte Netzbetreiber kann nach Maßgabe von Satz 2 die interne Bestellung<br />

anpassen, wenn die oben genannte Schwelle nicht überschritten ist.<br />

3. § 8 Ziffer 7 gilt entsprechend.<br />

<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 29 von 244

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